Betreff
14. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Kamen
Vorlage
008/2017
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die vorgelegte 14. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Kamen wird beschlossen.


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Durch das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung ist es insbesondere zu Änderungen in den §§ 39, 44, 45 und 46 GO NRW und in der Entschädigungsverordnung gekommen. Daher ist es notwendig, die Hauptsatzung der Stadt Kamen entsprechend anzupassen.

 

 

Zu Artikel 1

 

Auf Grundlage des § 4 Landesgleichstellungsgesetzes werden die Funktionsbezeichnungen in dieser Hauptsatzung in weiblicher und männlicher Form geführt.

 

 

Zu Artikel 2

 

zu 1.    Durch die Änderung des § 39 Abs. 6 Satz 2 GO NRW ist es nicht mehr erforderlich, dass Ortsvorsteher zwingend in dem jeweiligen Bezirk wohnen müssen, in dem sie als Ortvorsteher tätig sind.

 

zu 2.    In 39 Abs. 7 Satz 7 GO NRW wurde klarstellend geregelt, dass auch Ortsvorsteher einen Anspruch auf Freistellung nach § 44 GO NRW haben.

 

 

Zu Artikel 3

 

Die Bestellung einer stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten dient der Klarstellung der Funktionsausübung.

 

 

Zu Artikel 4

 

zu 1.                Die geänderte Entschädigungsverordnung sieht in § 3a Abs. 1 einen Mindestregelstundensatz von derzeit 8,84 Euro vor.

 

zu 2.                Der Höchstbetrag von derzeit 80,00 Euro/Stunde gem. § 3a Abs. 2 EntschVO ist landesweit durch Verordnung abschließend geregelt und kann daher in der Hauptsatzung nicht abweichend festgesetzt werden.

 

zu 3 und         

zu 4                 Da der Buchstabe d) gestrichen wird, ändert sich die fortlaufende Reihenfolge in Absatz 3.

 

zu 5                 Durch die Änderung der Entschädigungsverordnung haben alle Vorsitzenden von Ausschüssen des Rates mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses einen Anspruch auf eine 1-fach erhöhte Aufwandsentschädigung.

                        Nach § 46 Nr. 3 GO NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 EntschVO wurden die Mindestmitgliederzahlen für Funktionszulagen an die Regelung angepasst.

 

 

Zu Artikel 5

 

Bei den in § 16 neu eingefügten Absatz 4 zusätzlichen Beteiligungen des Rates handelt es sich um eine Verankerung der geübten Entscheidungskompetenzen in der Hauptsatzung.

 

 

Der Rat wird um Beratung und Beschlussfassung gebeten.


Anlagen:

 

-       14. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung