Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte Neufassung der Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Kamen und billigt gleichzeitig die Gebührenbedarfsberechnung für 2017.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Nach den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) und des Landeswassergesetzes (LWG NRW) sind die Gemeinden im Rahmen der bestehenden Abwasserbeseitigungspflicht auch zur Abfuhr und Entsorgung der Klärschlämme aus Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben) verpflichtet.
Die Abfuhr der Klärschlämme aus rd. 140 noch vorhandenen Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben mit einem jährlichen Volumen von ca. 400 cbm wird von einem Privatunternehmer im Auftrag der Stadt Kamen durchgeführt. Die Gebühr für die Abfuhr der Klärschlämme beträgt nach der bestehenden Satzung seit dem 01.01.2013 24,36 €/cbm. In 2016 wurde der Auftrag zur Klärschlammabfuhr öffentlich ausgeschrieben. Im Ergebnis kommt es ab 01.01.2017 zu einer Erhöhung des Abfuhrpreises von bisher 14,00 € (netto) auf 27,90 €/cbm (netto). Die Steigerung der Abfuhrkosten erfordert eine Anhebung der Klärschlammgebühr.
Auf der Grundlage der beigefügten Gebührenbedarfsberechnung ergibt sich für das Jahr 2017 ein Gebührensatz von 42,06 €/cbm.
Gebührenvergleich: Klärschlammgebühr und
Schmutzwassergebühr
In den betroffenen Haushalten sind in 2016 weniger als 5 cbm Klärschlamm pro Haushalt angefallen. Ein Haushalt mit 4 Personen zahlt in 2017 bei der Annahme von 5 cbm Klärschlammabfuhr/Haushalt eine Jahresgebühr von 210,30 €. Ein 4-Personenhaushalt zahlt dagegen bei Annahme einer Schmutzabwassermenge von 40 cbm/Person eine jährliche Gebühr von 473,60 €.
Am 16.07.2016 ist ein neues Landeswassergesetz NRW in Kraft getreten. Mit dieser Neufassung wurde das LWG NRW an das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes, dass am 01.03.2010 in Kraft getreten ist, angepasst. Der vorgelegte Satzungsentwurf berücksichtigt neben der Gebührenerhöhung auch Änderungen, die aus der Neufassung des LWG NRW resultieren.
Anlagen:
- Gebührenbedarfsberechnung
- Satzungsentwurf