Betreff
Verfahren zur Bestellung von Schulleitungen nach § 61 Schulgesetz NRW (SchulG NRW)
Vorlage
075/2016
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Für die Teilnahme an Vorstellungsgesprächen im Verfahren zur Bestellung von Schulleitungen nach § 61 Abs. 1 SchulG NRW wird seitens des Schulträgers folgendes Gremium gebildet:

 

-       die/der für Schulträgeraufgaben zuständige Beigeordnete/Dezernentin/Dezernent oder ein vom Bürgermeister benannte/r Vertreterin/Vertreter der Verwaltung und

-       die/der Vorsitzende des Schul- und Sportausschusses und

-       die/der stellv. Vorsitzende des Schul- und Sportausschusses

 

Die nicht im Gremium vertretenen Fraktionen werden vorab über geplante Vorstellungsgespräche informiert und haben die Möglichkeit der Teilnahme mit 1 Person.

 

Ein seitens des Schulträgers gewünschter Vorschlag nach § 61 Abs. 2 SchulG NRW wird nach Beratung im Gremium von der Verwaltung verfasst und gegenüber der oberen Schulaufsicht abgegeben.


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Durch das Gesetz zur Sicherung von Schullaufbahnen und zur Weiterentwicklung des Schulrechts (12. Schulrechtänderungsgesetz) wurde das bisherige Verfahren zur Bestellung von Schulleitungen neu geregelt.

Die neuen Regelungen sind für Bestellungsverfahren anzuwenden, die nach dem 01.01.2016 eingeleitet werden.

 

Die Neuregelung war erforderlich, da die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung die schulgesetzliche Regelung in wesentlichen Teilen für rechtswidrig erklärt hat.

 

 

Altes Recht / bisheriges Verfahren:

 

Nach dem bisherigen Verfahren wurde die Stelle mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers durch die obere Schulaufsichtsbehörde ausgeschrieben.

Aus den Bewerbungen wurden der Schulkonferenz die zur Wahl geeigneten Personen benannt.

Gemäß § 61 Abs. 2 SchulG NRW erfolgte die Wahl der Schulleiterin/des Schulleiters durch die Schulkonferenz.

Hierfür wurde die Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das durch den Schulträger entsendet wurde. Bis zu drei weitere Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers konnten beratend teilnehmen.

 

Gemäß § 61 Abs. 4 SchulG NRW holte die obere Schulaufsicht die Zustimmung des Schulträgers zu der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber ein.

Der Schulträger konnte die Zustimmung nur binnen acht Wochen mit einer Zweidrittelmehrheit des nach der Hauptsatzung zuständigen Gremiums verweigern (Vetorecht).

 

Stimmberechtigtes Mitglied wurde durch Beschluss des Rates der Stadt Kamen der für Schulträgeraufgaben zuständige Beigeordnete/Dezernent oder ein vom Bürgermeister benannter Vertreter der Verwaltung.

Als beratende Mitglieder wurden die/der Vorsitzende des Schul- und Sportausschusses und die/der stellv. Vorsitzende des Schul- und Sportausschusses in die Schulkonferenz entsendet.

 

Das Vetorecht unterlag gemäß den Bestimmungen der Hauptsatzung, dem Schul- und Sportausschuss.

 

Die Zustimmung zur Stellenausschreibung und die Erklärung über die Zustimmung zu der gewählten Person lagen in der Zuständigkeit der Verwaltung.

 

 

Neues Recht:

 

Mit der  Neuregelung des § 61 SchulG NRW entfallen künftig das Wahlrecht der Schulkonferenz und das Vetorecht des Schulträgers. Beide Beteiligte nehmen im Wege einer Anhörung am Besetzungsverfahren teil und können zu den Bewerbungen Stellung nehmen und innerhalb von acht Wochen einen Vorschlag abgeben (§ 61 Abs. 2 SchulG NRW).

Die obere Schulaufsichtsbehörde trifft am Ende des Verfahrens eine Auswahl nach dem Prinzip der Bestenauslese.

 

Folgende Verfahrensschritte werden durch § 61 SchulG NRW festgelegt:

 

 

(1) Die obere Schulaufsichtsbehörde schreibt die Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus und prüft die eingegangenen Bewerbungen. Sie nennt der Schulkonferenz und dem Schulträger die Bewerberinnen und Bewerber, die das Anforderungsprofil der Ausschreibung erfüllen. Die Schulkonferenz und der Schulträger können diese Bewerberinnen und Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen.

 

(2) Sowohl die Schulkonferenz als auch der Schulträger können gegenüber der oberen Schulaufsichtsbehörde innerhalb von acht Wochen einen Vorschlag abgeben; er soll begründet werden. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann die Frist in begründeten Fällen verlängern. In der Schulkonferenz kann nicht mitwirken, wer sich um die zu besetzende Stelle beworben hat.

 

(3) Die obere Schulaufsichtsbehörde trifft die Auswahlentscheidung. Sie würdigt dabei die Vorschläge von Schulkonferenz und Schulträger. Sie teilt ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe der Schulkonferenz und dem Schulträger mit. Bei der Ernennung findet § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 3 und 4 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 874) geändert worden ist, keine Anwendung.

 

(4) Die Schulaufsichtsbehörde kann Stellen für Schulleiterinnen und Schulleiter aus dringenden dienstlichen Gründen in Anspruch nehmen. Der Schulträger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen.

 

(5) Zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt werden kann nur

1. an Schulen, mit Ausnahme von Förderschulen, wer

a) die Befähigung zum Lehramt für eine der in dem betreffenden Schulsystem vorhandenen Schulstufen besitzt oder b) die Befähigung zu einem Lehramt einer bestimmten Schulform besitzt und aufgrund dieser Befähigung in Jahrgangsstufen, die in dem betreffenden Schulsystem vorhanden sind, verwendet werden kann;

2. an Förderschulen, wer die Befähigung zum Lehramt für sonderpädagogische Förde- rung, zum Lehramt für Sonderpädagogik oder zum Lehramt an Sonderschulen besitzt;

3. an Schulen für Kranke, wer eine Befähigung nach Nummer 1 oder 2 besitzt.

Das für Schule zuständige Ministerium kann auf Grundlage der Laufbahnverordnung vom 28. Januar 2014 (GV. NRW. S. 22, ber. S. 203) in der jeweils geltenden Fassung im Einzelfall eine andere Lehramtsbefähigung zulassen.

 

(6) Über die Anforderungen des Absatzes 5 Satz 1 hinaus müssen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden, die für die Leitung einer Schule (§ 59) erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere Fähigkeiten zur

1. Führung, Teamarbeit und Konfliktlösung,

2. Organisation und Weiterentwicklung einer Schule,

3. pädagogischen Beurteilung von Unterricht und Erziehung,

4. engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Schulträger und

5. Zusammenarbeit mit schulischen und außerschulischen Partnern.

 

Absätze 5 und 6 konkretisieren die Anforderungen, Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerberinnen und Bewerber, die zur Schulleiterin oder zum Schulleiter gewählt werden können.

 

 

Verfahrensvorschlag für Kamen:

 

Gemäß § 12 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Kamen behandelt jeder der sonstigen Ausschüsse die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten.

Insofern sollte sich das Gremium aus dem Schulausschuss ergeben.

 

Eine Handreichung des Ministeriums erläutert, dass das Zustimmungserfordernis zur Stellenausschreibung nach § 61 Abs. 1 SchulG NRW sich auf Ausschreibungsinhalte beziehen kann, die den abgesteckten Kreis der Rechte und Pflichten (z.B. vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Schulträger) betreffen.

Um das Verfahren zeitlich nicht hinauszuzögern, wird analog zum alten Recht hier die Zuständigkeit der Verwaltung gesehen.

 

Mit der Gesetzesänderung nehmen Schulträger und Schulkonferenz künftig im Wege einer Anhörung lediglich am Besetzungsverfahren teil, ohne unmittelbar Einfluss auf die Entscheidung nehmen zu können.

 

Sowohl die Schulkonferenz als auch der Schulträger erhalten durch das Instrument der Vorstellungsgespräche eine Möglichkeit, Bewerberinnen oder Bewerber kennenzulernen.

(Der Schulträger ist gem. § 63 Abs. 2 SchulG NRW durch die Schulleitung in die Sitzung der Schulkonferenz einzuladen.)

Sollten gemeinsame Vorstellungsgespräche von beiden Seiten gewünscht sein, ist eine gemeinsame Vorstellrunde in der Sitzung der Schulkonferenz anzustreben. Ansonsten finden die Vorstellungsgespräche getrennt statt.

 

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, die Besetzung analog zum damaligen Ratsbeschluss

-       die/der für Schulträgeraufgaben zuständige Beigeordnete/Dezernentin/Dezernent oder ein vom Bürgermeister benannte/r Vertreterin/Vertreter der Verwaltung und

-       die/der Vorsitzende des Schul- und Sportausschusses und

die/der stellv. Vorsitzende des Schul- und Sportausschusses

vorzunehmen.

 

In Erweiterung zum bisherigen Verfahren wird vorgeschlagen, dass die nicht im Gremium vertretenen Fraktionen die Möglichkeit der Teilnahme mit 1 Person erhalten, um eine breite parlamentarische Beteiligung zu gewährleisten.

 

Die Durchführung beabsichtigter Vorstellungsgespräche liegt in der Zuständigkeit der/des für Schulträgeraufgaben zuständigen Beigeordneten/Dezernenten/Dezernentin bzw. der/dem Vertreterin/Vertreter.

 

Eine Pflicht, einen Vorschlag nach Absatz 2 abzugeben, besteht nicht.

Wird ein Vorschlag verfasst, sollte er begründet werden, um der oberen Schulaufsichtsbehörde Anhaltspunkte für die Einschätzung der Bewerberinnen und Bewerber zu geben.

 

Der Schul- und Sportausschuss sollte in der nächsten Sitzung informiert werden.

 

Der am 26.04.2007 gefasste Beschluss des Rates ist durch die Gesetzesänderung obsolet.

 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen sind nicht vorhanden.