Betreff
Bildung einer Einigungsstelle nach § 67 des Landespersonal-
vertretungsgesetztes NRW, Bestellung des Vorsitzenden und des Stellvertreters
Vorlage
064/2016
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Im Einvernehmen mit dem Personalrat wird festgelegt, dass die Einigungsstelle aus dem bisherigen Vorsitzenden sowie dem bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden besteht.

 

Als Vorsitzender wird

 

Herr Dr. Franz Müller, Unnerste Meer 14, 48161 Münster – Vorsitzender Richter beim Landesarbeitsgericht Hamm

 

 

und als stellvertretender Vorsitzender wird

 

Herr Klaus Griese, Dürerstraße 51, 59069 Hamm – Richter am Arbeitsgericht Hamm

 

bestellt.


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Gemäß § 67 Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPVG NRW) ist bei jeder obersten Dienstbehörde für die Dauer der Wahlperiode der Personalvertretung eine Einigungsstelle zu bilden. Die Einigungsstelle hat die Aufgabe, in den Fällen, in denen zwischen der Personalvertretung und der Dienststelle in mitbestimmungsbedürftigen Angelegenheiten keine Einigung erzielt werden kann, zu entscheiden bzw. eine Entscheidung möglichst herbeizuführen.

 

Die Einigungsstelle besteht aus einer unparteiischen vorsitzenden Person oder ihrer Stellvertreterin bzw. ihrem Stellvertreter und Beisitzerinnen und Beisitzern. Sie wird tätig in der Besetzung mit der vorsitzenden Person oder, falls sie verhindert ist, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und sechs Beisitzerinnen und Beisitzern, die auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde und der Personalvertretung je zur Hälfte benannt werden.

 

Auf die vorsitzende Person und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter haben sich die oberste Dienstbehörde (Rat) und die bei ihr bestehende Personalvertretung innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Wahlperiode zu einigen.

 

Es wird im Einvernehmen mit dem Personalrat vorgeschlagen, als Vorsitzenden den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hamm, Herrn Dr. Franz Müller und als Stellvertreter den Richter am Arbeitsgericht Hamm, Herrn Klaus Griese, zu bestellen.

 

Seit der Novelle 2011 gilt das Einigungserfordernis von oberster Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden Personalvertretung nicht mehr für Beisitzerinnen und Beisitzer in der Einigungsstelle. Diese werden nicht mehr wie bisher für die gesamte Wahlperiode, sondern nur für das jeweilige Einigungsstellenverfahren benannt. Dies soll eine sachkundige Besetzung der Einigungsstelle gewährleisten, was bislang nicht der Fall war, da alle Beisitzerinnen und Beisitzer am Anfang der Amtszeit des Personalrates bestimmt werden mussten.

 

Die Beisitzerinnen und Beisitzer sollen nur noch anlassbezogen bestellt werden. Die Aufstellung einer Liste ist nicht erforderlich. Die Besitzerinnen und Beisitzer müssen gem.

§ 67 Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz LPVG NRW Beschäftigte aus dem Geltungsbereich eines Landespersonalvertretungsgesetzes sein, können also sowohl im Bereich des BPersVG wie im Bereich eines Personalvertretungsgesetzes der Länder beschäftigt sein. Sie müssen der Dienststelle nicht angehören.