Beschlussvorschlag:
Die Einführung der Grabart „Pflegefreie Grabstätten
im Rasenfeld“ wird beschlossen. Die Verwaltung wird beauftragt Gräberfelder zu
errichten und die Grabart im Rahmen der Gebührenkalkulation für das Jahr 2017
zu berücksichtigen.
Die beigefügte Friedhofssatzung der Stadt Kamen für
die kommunalen Friedhöfe im Stadtgebiet wird beschlossen.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
1.
Neue
Grabart: Pflegefreie Grabstätte im Rasenfeld
Aus
unterschiedlichen Gründen wird die dauerhafte Absicherung der Grabpflege
zunehmend schwieriger und die Nachfrage nach pflegearmen oder pflegefreien
Grabstätten steigt. Da im Bereich der Urnenbeisetzung durch die Baumgräber
dieses schon möglich ist, soll für Erdbestattungen eine entsprechende Grabart
neu eingeführt werden. Das Gräberfeld wird als Rasenfläche gestaltet und die
Pflege (mit Ausnahme der Pflege des Grabmales) erfolgt durch die Stadt Kamen.
Für
die Errichtung des Grabmales ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Um die
Pflege für die Friedhofsgärtner einfacher zu gestalten, ist die Größe einer
Grundplatte (0,75 m x 1,25 m), die bündig mit der Erdoberfläche zu verlegen ist
einheitlich. Andernfalls würden sich Ecken und Nischen bilden, die das
Rasenmähen unnötig erschweren würden. Unter Berücksichtigung des
freizubleibenden Rahmens von 15 cm, steht eine Grundfläche von 0,45 x 0,95 m
(0,75 m abzügl. 2x15 cm; 1,25 m abzügl. 2x15 cm) als Gestaltungsraum für ein
stehendes bzw. liegendes Grabmal zur Verfügung.
Wird
ein kleineres Gräberfeld erschlossen, so könnte mittig ein Steingarten mit
umlaufendem Kiesbett errichtet werden. Die Grabmale könnten dann in dem
Kiesbett aufgestellt werden. In diesen Fällen kann ggf. auf eine Grundplatte
verzichtet werden.
Für
die Schaffung eines Gräberfeldes für pflegefreie Grabstätten im Rasenfeld in
Südkamen (s. beigefügter Entwurfsplan; derzeitige Freifläche vor der Trauerhalle)
liegt die Kostenschätzung bei rd. 18.500 €. Bei der Buchungsstelle 55.02.01/0285.783100
– Erschließung von Grabstellen – stehen 35.000 € zur Verfügung.
2.
Satzung
Der
Friedhofsträger ist nach § 4 des Bestattungsgesetzes NRW (BestG NRW) gehalten,
die Benutzung des Friedhofs durch den Erlass einer entsprechenden
Friedhofssatzung zu regeln. Der Inhalt dieser Satzung ergibt sich im
Wesentlichen ebenfalls aus § 4 BestG NRW.
Der
Städte- und Gemeindebund hat aufgrund der Novellierung des Bestattungsgesetzes
im Jahr 2014 seine Mustersatzung an die neuen gesetzlichen Gegebenheiten angepasst.
Diese Gelegenheit wurde unter anderem auch dazu genutzt, in der Beratungspraxis
aufgefallene Punkte zu überarbeiten, die Anforderungen der
EU-Dienstleistungsrichtlinie noch stärker einzuarbeiten und die Mustersatzung
an einigen Punkten an aktuelle Entwicklungen im Bereich des Friedhofswesens
anzupassen. Nicht aufgenommen wurden Regelungen zur Umsetzung des § 4a BestG
(Grabsteine aus Kinderarbeit). Im Hinblick auf die noch andauernde Prüfung der
Landesregierung zur Umsetzung verschiedener Aspekte ist auf dem Wege des
Runderlasses die Übergangsregelung auf unbestimmte Zeit verlängert worden.
Eine
Mustersatzung kann naturgemäß nur Anregungen für die Gestaltung der eigenen
Friedhofssatzung geben. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse und Bedürfnisse sind
Abweichungen von der Leitfassung im Einzelfall nicht nur möglich, sondern notwendig.
Die
Mustersatzung übernimmt an einigen Punkten Vorgaben aus dem Bestattungsgesetz
in die Satzung (z.B. die Bestattungsfristen oder Grabsteine aus Kinderarbeit).
Dies ist rechtstechnisch nicht nötig, da die Vorgaben des Bestattungsgesetzes
der Satzung vorgehen.
Da
die bisherige Friedhofssatzung aus dem Jahre 2003 (zuletzt geändert 2009)
stammt und einige Umstrukturierungen vorgenommen werden sollen, wird eine
Neufassung der Satzung vorgeschlagen.
Im
Großen und Ganzen entspricht der Satzungsentwurf der Mustersatzung des StGB.
Abweichend werden unter IV. Grabstätten konsequent die verschiedenen
Grabstätten beschrieben und nicht wie bisher Aschenbeisetzung in einer
Vorschrift behandelt.
§
19 kann erst zum 01.01.2017 in Kraft treten, da das Gräberfeld erst
hergerichtet werden muss und die Grabart bei der nächsten Gebührenkalkulation
erst berücksichtigt werden kann.
Erläuterungen
zum Satzungsentwurf
Zu
§ 2 Abs. 2 und 3 Friedhofszweck:
Abs.
2 wird ergänzt, da nach § 1 Abs. 1 BestG Tote bestattet und Aschen beigesetzt
werden. Abs. 3 war in der bisherigen Satzung bereits geregelt (letzter Satz
Abs. 2).
Zu § 3 der Mustersatzung
Bestattungsbezirke
Für
Kamen nicht relevant.
Zu § 3 und 4 des Entwurfs
Keine
Änderungen gegenüber der bisherigen Satzung.
Zu § 5 Verhalten auf dem Friedhof
Die
Verbote in Absatz 2 sollen etwas reduziert werden; Buchstabe l (bisherige
Satzung) wurde nach § 28 verschoben und Buchstabe m (bisherige Satzung) ist
bereits in § 28 (alt § 23) geregelt.
Zu
§ 6 - Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof:
Die
Formulierung der Mustersatzung wurde hier übernommen. Absatz 9 Satz 1 wurde
jedoch um eine Frist (4 Arbeitstage vor Aufnahme der Tätigkeit) ergänzt bzw.
präzisiert.
Hier
muss die EU-Dienstleistungsrichtlinie beachtet werden. Die Satzungsbestimmungen
dürfen nicht zu eng gefasst werden. Die Mustersatzung verzichtet vor dem
Hintergrund rechtlicher Bedenken darauf, Eintragung in die Handwerksrolle und
Meisterprüfung kumulativ zu verlangen. Ferner wird darauf verzichtet, die
Friedhofsverwaltung zu verpflichten, für jeden Bediensteten der zugelassenen
Gewerbetreibenden einen Ausweis auszustellen. Die Ausstellung derartiger
Bedienstetenausweise soll vielmehr den zugelassenen Gewerbetreibenden obliegen.
Eine besondere Form oder ein bestimmter Inhalt eines derartigen Ausweises ist
nicht vorgesehen. Der Ausweis muss aber in jedem Falle den Aussteller erkennen
lassen und den Bediensteten bezeichnen. Die Ausgabe eines Ausweises mit einem
Lichtbild ist sinnvoll. Die Genehmigungspflicht ist aufgrund der EU-Dienstleistungsrichtlinie
auch im Vergleich zur Mustersatzung von 2009 weiter eingeschränkt worden.
Erforderlich für eine Genehmigungspflicht ist, dass sie aus Gründen der
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nötig ist. Insbesondere Gärtner, aber auch
Bestatter sind daher aus dem Kreis der üblicherweise Genehmigungspflichtigen
herausgenommen worden. Sie müssen ihre Tätigkeit allerdings gegenüber der Friedhofsverwaltung
anzeigen.
Ebenfalls
zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie aufgenommen wurde eine vereinfachte
Regelung für Gewerbetreibende aus anderen EU-Mitgliedsstaaten nebst Verweis auf
die Möglichkeit der Abwicklung über die einheitliche Stelle.
Zu § 7 - Allgemeines
Die
Mustersatzung sieht derartige Regelungen nicht vor. Absatz 2 (alt: Absätze 6
und 7) stellt aber eindeutig klar, welche Aufgaben nicht von der
Friedhofsverwaltung übernommen werden. Die bisherigen Absätze 1 bis 5 wurden
verschoben nach § 8.
Zu
§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
Eine
Bestattung war immer schon unverzüglich anzuzeigen. Nun ist mit dem Verweis auf
§ 13 Abs. 1 BestG vorgegeben, dass unverzüglich nach Vorliegen der
Bestattungsvoraussetzungen (Todesbescheinigung und Eintragung beim Standesamt
oder Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde) die Anzeige zu erfolgen hat und
nicht erst nach der Beisetzung bzw. Bestattung (die telefonische Terminvergabe
ist keine Anzeige!).
Von
hier wird jedoch vorgeschlagen, dass die Anzeige schriftlich, mit vorgegebenem
Formular zu erfolgen hat:
·
Nachdem
es immer wieder mit Angehörigen zu Diskussionen gekommen ist, speziell
bezüglich der Gestaltung der Baumgräber, wurde bereits vor einiger Zeit ein
Formular eingeführt. Mit der Unterschrift bestätigen die Angehörigen, dass sie
von den Gestaltungsvorschriften Kenntnis genommen haben. Auch werden Daten
abgefragt, die für die Abwicklung der Bestattung benötigt werden und früher
oftmals hinterfragt werden mussten.
·
Mit
Inkrafttreten des Bestattungsgesetzes dürfen nur noch Urnen verwendet werden,
die innerhalb der Grabnutzungsdauer (§ 4 Abs. 2 BestG NRW) verrotten (§ 11 Abs.
1 BestG NRW). Daher wurde das Formular mit der Erklärung des Bestatters
ergänzt, dass eine entsprechende Urne verwendet wird. Das Formular dient also
zur Durchsetzung einer gesetzlichen Vorgabe, in der Konsequenz, dass bei
Zuwiderhandlung eine Ordnungswidrigkeit begangen wird ( (§ 39 Abs. 1 Buchst. e
der Satzung).
Abs.
2 bis 4 unverändert aus der bisherigen Satzung übernommen.
In
den Absätzen 4a bis 5 der Mustersatzung werden Fristen festgesetzt, die bereits
im Bestattungsgesetz geregelt werden. Eine satzungsmäßige Regelung ist nicht
erforderlich.
Abs.
6 ist in § 15 Abs. 5 BestG geregelt. Eine satzungsmäßige Regelung ist nicht
erforderlich.
Die
fristgerechte Beisetzung der Totenasche (innerhalb von 6 Wochen nach Übergabe
der Asche an den Bestatter/Hinterbliebenen) ist dem Krematorium zu bestätigen.
Z. Zt. erfolgt das durch die Friedhofsverwaltung. Das Verfahren soll
beibehalten werden, obwohl es sich um eine Verpflichtung der Angehörigen, nicht
des Friedhofsträgers, handelt. Dazu müsste allerdings die hierzu erforderliche
Bescheinigung ausgestellt werden. Eine Arbeitserleichterung wäre das nicht. Im
Gegenteil, sollten die Angehörige ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, würde
sich das Krematorium an die Stadt wenden, da dem Krematorium die Daten der
Angehörigen nicht vorliegen.
Zu
§ 9 – Särge und Urnen:
Das
Bestattungsgesetz sieht keinen Sargzwang mehr vor. Im Gesetzgebungsverfahren
ist jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Einzelheiten des Sargzwanges
vom Friedhofsträger geregelt werden können. Die in der Mustersatzung enthaltene
Regelung enthält nur einen geringfügigen Liberalisierungsansatz gegenüber der
bislang geltenden Rechtslage. Für eine ausnahmsweise erfolgende Zulassung der
sarglosen Bestattung müssen vom Regelfall abweichende Faktoren vorliegen. In
Betracht kommen dabei insbesondere religiöse Gründe. Aus Gründen der
Gleichbehandlung wurde allerdings die Einengung der
Ausnahmegenehmigungsmöglichkeit nur auf religiöse Gründe aus der Satzung
gestrichen.
In
§ 11 Abs. 1 BestG NRW ist geregelt, dass die Behältnisse zur Beisetzung von
Aschen und zur Bestattung von Leichen (einschl. Ausstattung, Beigaben und
Kleidung) so beschaffen sein müssen, dass sie innerhalb der Ruhefristen
verrotten und die Verwesung nicht beeinträchtigt wird. Diesbezüglich ist eine
Regelung in der Satzung nicht erforderlich. Hinsichtlich der chemischen,
physikalischen oder biologischen Beschaffenheit sagt das BestG nichts, so dass
hier dem Vorschlag der Mustersatzung gefolgt wird.
Zu
§ 11 – Ruhezeiten:
Nach
§ 4 Abs. 2 BestG NRW müssen die Grabnurtzungszeiten für Erdbestattungen und
Urnenbeisetzungen gleich lang sein und mindestens die sich aus den
Bodenverhältnissen ergebende Verwesungszeit umfassen. Unterschiedliche
Ruhezeiten könnten für verschiedene Friedhöfe, insbesondere bei
unterschiedlichen geologischen Voraussetzungen, in Frage kommen.
Zu
§ 12 - Umbettungen:
Es
ist nicht beabsichtigt, die Umbettungen soweit einzuschränken, wie in der
Mustersatzung vorgeschlagen. Neu ist jedoch, dass eine Umbettung von einem
Reihengrab in ein anderes Reihengrab innerhalb von Kamen ausgeschlossen wird.
Grabfelder mit Reihengräber werden, wie die Bezeichnung schon sagt, der Reihe
nach belegt. Es sind Einzelgräber. Die Ruhefrist aller Gräber endet in einem
relativ einheitlichen Zeitraum, so dass das gesamte Feld eingeebnet werden
kann. Würde aus diesem Feld ein Verstorbener in ein anderes Reihengrab
umgebettet, verlängert sich für diesen Verstorbenen die Ruhefrist nicht und
„stört“ den Ablauf des Feldes in den der Verstorbene umgebettet wird. Das frei
gewordene Grab kann nicht neu vergeben werden, da dann auch in diesem Feld der
Ablauf gestört wird.
Der
neue Abs. 8 reagiert auf gelegentlich aufgekommene Schwierigkeiten bei
Gebührenrückforderungen.
Zu
IV. Grabstätten
Zunächst werden in § 13 alle Grabstättenarten
aufgelistet, die im Folgenden dann beschrieben werden. Der bisherige § 15
„Aschenbeisetzungen“ wird abgelöst, da auch hier die verschiedenen Grabarten in
einzelnen Vorschriften beschrieben werden.
Die Mustersatzung sieht bei Reihengräbern eine
vorzeitige Rückgabe nicht vor. Bereits die bisherige Satzung weicht hier ab.
Auch der vorgeschlagene Entwurf sieht vor, auch für Reihengräber eine
vorzeitige Rückgabe zu ermöglichen.
Zur Klarstellung ist in § 13 Abs. 4 der letzte Satz
ergänzt worden. Da vor Ablauf der Ruhefrist eine Neuvergabe nicht erfolgen
kann, scheidet eine Erstattung der Grabnutzungsgebühren aus.
Muslimische Grabstätten wurden bisher kaum
nachgefragt. Es bestehet eine Kooperationsvereinbarung zwischen den Städten
Bergkamen, Kamen und Lünen mit Bestattung in Lünen. Auf eine Regelung in der
Satzung der Stadt Kamen wird verzichtet.
Zu
§ 13 - Allgemeines (Grabstätten):
Die
bisherigen Absätze 4 und 5 wurden verschoben (Abs. 4 = § 22 Abs. 7; Absatz 5 =
§ 33).
Zu
§ 14 – Reihengrabstätten
Der
Unterschied zwischen Reihen- und Wahlgräbern besteht in den relativ flexiblen
Möglichkeiten die ein Wahlgrab bietet, wie z. B. die Verlängerung des
Nutzungsrechtes über 30 Jahre hinaus. Dieses ist bei Reihengräbern nicht
möglich.
Dieses
System soll nur dahingehend durchbrochen werden, dass für Kindergräber, die als
Reihengräber angelegt sind, eine Verlängerung möglich ist.
Nach
Ablauf der Ruhefrist werden Reihengräber abgeräumt. Dieses ist vorher bekannt
zu machen. Bisher geschah dies mit einem Hinweisschild auf dem Grabfeld. Die
Mustersatzung sieht eine öffentliche Bekanntmachung vor. Die bisherige
Bekanntgabe mit einem Hinweisschild hat sich bewährt und soll beibehalten werden.
Zu
§ 15 - Wahlgrabstätten:
Absatz
2: Die Mustersatzung sieht im Gegensatz zu der bisherigen Satzung der Stadt Kamen
eine Teilung von Grabstätten bei Wiedererwerb nicht vor. Diese Möglichkeit soll
beibehalten werden. Bei großen Gruften kommt den Nutzungsberechtigten eine
Teilungsmöglichkeit ggf. entgegen. Eine Teilung muss aber praktikabel sein, d.
h., die verbleibende Grabstätte muss veräußerbar sein.
Absatz
7: Auch hier sieht die Mustersatzung eine öffentliche Bekanntmachung vor. Die
bisherige Praxis der Veröffentlichung im Aushangkasten und Hinweis auf der
Grabstätte für 3 Monate soll beibehalten werden.
Die
vorzeitige Rückgabe ist in § 13 geregelt.
Zu
§ 16 – Urnenreihengrabstätte
Zu
§ 17 – Urnenwahlgrabstätten; pflegefreie Urnengrabstätten „Baumbestattung“
Wie
bereits erwähnt, werden hier die Möglichkeiten beschrieben.
Die
Gestaltung der Flächen bei den „Baumgräbern“ obliegt der Friedhofsverwaltung.
Wird die Fläche mit einer Kiesabdeckung gestaltet und nicht mit einer
Rasenfläche, besteht keine Veranlassung, auf eine bündig verlegte Gedenktafel
zu bestehen. Es sind auch andere Grabmale denkbar, bei denen kleine Blumenvasen
oder Grablichter integriert sein können.
Diese
Grabmale werden nicht von der von der Stadt Kamen gestellt. Hier wird dem vielfältigen
Wunsch der Angehörigen Rechnung getragen, die nach wie vor eine individuelle
Gestaltung des Grabmales wünschen und auch direkt an der Grabstätte ihren
Grabschmuck ablegen wollen.
Da
die Gestaltung mit Kiesbett aufwändiger ist, ist derzeit nicht geplant,
unterschiedliche Gebühren für ein Baumgrab zu erheben.
Zu
§ 18 – Aschestreufeld und Aschenbeisetzung ohne Urne
Aschestreufelder
sind bereits auf den Friedhöfen in Kamen-Mitte und Südkamen vorhanden. Dieses
Angebot wurde bisher kaum in Anspruch genommen.
Nach
§ 15 Absatz 6 BestG NRW darf die Asche auch ohne Urne vergraben werden, wenn
der Verstorbene dies vorher schriftlich bestimmt hat und diese Bestimmung dem
Friedhofsträger im Original vorgelegt wird. Es wird vorgeschlagen, die Aschen
in einem Teilbereich der Aschestreufelder zu vergraben.
Zu § 19 – Pflegefreie Grabstätten im
Rasenfeld
Aus
unterschiedlichen Gründen wird die dauerhafte Absicherung der Grabpflege
zunehmend schwieriger und die Nachfrage nach pflegearmen oder pflegefreien
Grabstätten steigt. Da im Bereich der Urnenbeisetzung durch die Baumgräber
dieses schon möglich ist, soll für Erdbestattungen eine entsprechende Grabart
neu eingeführt werden. Das Grabfeld wird als Rasenfläche gestaltet und die
Pflege (mit Ausnahme der Pflege des Grabmales) erfolgt durch die Stadt Kamen.
Für
die Errichtung des Grabmales ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Um die
Pflege für die Friedhofsgärtner einfacher zu gestalten, ist die Größe einer
Grundplatte, die bündig mit der Erdoberfläche zu verlegen ist einheitlich.
Andernfalls würden sich Ecken und Nischen bilden, die das Rasenmähen unnötig
erschweren würden.
Wird
ein kleineres Grabfeld erschlossen, so könnte mittig ein Steingarten mit
umlaufendem Kiesbett errichtet werden. Die Grabmale könnten dann in dem
Kiesbett aufgestellt werden. In diesen Fällen kann auf eine Grundplatte
verzichtet werden.
Zu V. Gestaltung der Grabstätten
Die
Mustersatzung stellt Regelungen in Bezug auf allgemeine und zusätzliche
Gestaltungsvorschriften dar, die möglich und nach den bisherigen Kenntnissen
auch rechtlich zulässig sind, da der Satzungsgeber einen gewissen
Ermessensspielraum hat. Zwingend vorgegeben sind sie allerdings nicht; die
Städte und Gemeinden können auch weniger detaillierte Vorgaben machen. Die besonderen
Gestaltungsvorschriften sind Gegenstand ständiger Auseinandersetzungen zwischen
den Friedhofsträgern und zumindest einem Teil der Friedhofsnutzer.
In
Kamen haben bisher nur allgemeine Gestaltungsvorschriften bestanden und das
soll auch so bleiben um den individuellen Wünschen der Nutzungsberechtigten
Rechnung zu tragen.
Zu VI. Grabmale und bauliche Anlagen
Lediglich
in Bezug der Baumgräber und der pflegefreien Gräber im Rasenfeld werden
besondere Anforderungen an die Grabmale gestellt. Diese sind direkt in den
jeweiligen Vorschriften (§§17 und 19) geregelt. Für alle anderen Grabarten gibt
es nur allgemeine Gestaltungsvorschriften.
Zu § 23 Gestaltungsvorschriften
Absatz
1: Anpassung an die Mustersatzung und Standfestigkeit der Grabmale.
Wegfall
des alten § 19 Abs. 4, da es heute möglich ist, Grabmale im Internet als
Bausatz zu beschaffen. Aus diesem Grunde wird auch die Zustimmungserfordernis
nach § 24 eingeführt.
Zu
§ 24 - Zustimmungserfordernis
Mit
aufgenommen wurde die Regelung zur Anbringung von QR-Codes. Auch wenn hierzu
noch keine Rechtsprechung bekannt ist, dürfte davon auszugehen sein, dass ein
grundsätzliches Verbot auf einem kommunalen Friedhof nicht zulässig ist.
Gleichzeitig dürfen aber auch keine überspannten Anforderungen an Überprüfungen
durch die Friedhofsverwaltung gestellt werden. Die Verantwortung liegt beim jeweiligen
Verantwortlichen für die hinterlegte Internetseite. Mit der Genehmigung bei
Aufstellung kann gesichert werden, dass zu diesem Zeitpunkt keine der Würde des
Ortes widersprechenden Inhalte hinterlegt sind. Eine weitere Verschärfung wie
etwa anlasslose Kontrollen im Laufe der Zeit sind nicht anzuraten.
Die
Zustimmung soll gebührenfrei erteilt werden.
Zu § 26 Mustersatzung – Anlieferung
Jede
Anlieferung von Grabmalen zu kontrollieren ist personell nicht leistbar. Das
Risiko, dass das Grabmal nicht der den genehmigten Anforderungen entspricht,
trägt der Nutzungsberechtigte.
Zu
§ 25 – Fundamentierung und Befestigung:
Hinsichtlich
der Fundamentierung, Befestigung und Prüfung von Grabmalanlagen wird die
Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der
Deutschen Natursteinakademie e.V. zu Grunde gelegt. Aus dem Regelwerk ergeben
sich auch Anforderungen an die jährlichen Standfestigkeitsprüfungen.
Zu § 27 Entfernung
Mit
dem Verzicht auf das Nutzungsrecht bzw. mit Ablauf unterschreibt der
Nutzungsberechtigte den Verzicht auf das Eigentum an den baulichen Anlagen. Es
soll daher bei der bisherigen Formulierung bleiben.
Es
ist lang geübte Praxis, dass die Stadt Kamen die Gräber kostenfrei abräumt.
VII. Herrichtung und Pflege der
Grabstätten
Zu § 28 Herrichten und Unterhaltung
Keine
wesentlichen Änderungen gegenüber der alten Satzung.
Nach
der Mustersatzung (Abs. 4) soll die Herrichtung und jede wesentliche Änderung
zustimmungspflichtig sein. Dies war bisher nicht gewollt und die individuellen
Gestaltungswünsche sollen nicht durch die Stadt Kamen beeinträchtigt werden.
Unabhängig davon ist dieses personell nicht leistbar. Ebenso wenig die
Übernahme der Grabpflege durch die Friedhofsverwaltung (Abs. 5 2. Satz der
Mustersatzung).
Absatz
7 war in § 5 Abs. 2 geregelt.
VIII. Leichenhalle und Trauerfeiern
Keine
nennenswerten Veränderungen
Schlussvorschriften
Zu
§ 33 - Haftung
§
12 Abs. 5 (alte Satzung) wurde hier integriert. Bezüglich der Verwendung von
QR-Codes wird hervorgehoben, dass der Friedhofsträger keine Verantwortung
hierfür übernimmt.
Zu
§ 35 – Ordnungswidrigkeiten
Der Betrag von
3.000 € entspricht § 19 Abs. 2 BestG NRW.
Neu eingeführt
werden die Tatbestände zu f) - nicht fristgerechte Errichtung der Grabmale bei
den pflegefreien Gräbern im Rasenfeld und Baumgräber und h) - wenn eine
bauliche Anlage ohne vorherige Zustimmung errichtet wird. Alle anderen waren
bereits in der bisherigen Satzung enthalten (Buchstabe i war ursprünglich in §
5 geregelt und daher über Buchstabe b als ordnungswidrig festgelegt).
Zu § 36 – Inkrafttreten
Die Flächen für die
pflegefreien Grabstätten im Rasenfeld (§ 19) müssen noch hergerichtet werden.
In der Gebührenkalkulation für 2016 ist diese Grabart nicht berücksichtigt.
Erst in der Gebührenkalkulation für das Jahr 2017 kann bezüglich dieser Grabart
eine Gebühr berücksichtigt werden. Daher kann das entsprechende Angebot erst
für 2017 satzungsmäßig in Kraft treten.