Betreff
Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Kamen für die kommunalen Friedhöfe im Stadtgebiet
Vorlage
049/2016
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Einführung der Grabart „Pflegefreie Grabstätten im Rasenfeld“ wird beschlossen. Die Verwaltung wird beauftragt Gräberfelder zu errichten und die Grabart im Rahmen der Gebührenkalkulation für das Jahr 2017 zu berücksichtigen.

 

Die beigefügte Friedhofssatzung der Stadt Kamen für die kommunalen Friedhöfe im Stadtgebiet wird beschlossen.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

1.      Neue Grabart: Pflegefreie Grabstätte im Rasenfeld

 

Aus unterschiedlichen Gründen wird die dauerhafte Absicherung der Grabpflege zunehmend schwieriger und die Nachfrage nach pflegearmen oder pflegefreien Grabstätten steigt. Da im Bereich der Urnenbeisetzung durch die Baumgräber dieses schon möglich ist, soll für Erdbestattungen eine entsprechende Grabart neu eingeführt werden. Das Gräberfeld wird als Rasenfläche gestaltet und die Pflege (mit Ausnahme der Pflege des Grabmales) erfolgt durch die Stadt Kamen.

 

Für die Errichtung des Grabmales ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Um die Pflege für die Friedhofsgärtner einfacher zu gestalten, ist die Größe einer Grundplatte (0,75 m x 1,25 m), die bündig mit der Erdoberfläche zu verlegen ist einheitlich. Andernfalls würden sich Ecken und Nischen bilden, die das Rasenmähen unnötig erschweren würden. Unter Berücksichtigung des freizubleibenden Rahmens von 15 cm, steht eine Grundfläche von 0,45 x 0,95 m (0,75 m abzügl. 2x15 cm; 1,25 m abzügl. 2x15 cm) als Gestaltungsraum für ein stehendes bzw. liegendes Grabmal zur Verfügung.

 

Wird ein kleineres Gräberfeld erschlossen, so könnte mittig ein Steingarten mit umlaufendem Kiesbett errichtet werden. Die Grabmale könnten dann in dem Kiesbett aufgestellt werden. In diesen Fällen kann ggf. auf eine Grundplatte verzichtet werden.

 

Für die Schaffung eines Gräberfeldes für pflegefreie Grabstätten im Rasenfeld in Südkamen (s. beigefügter Entwurfsplan; derzeitige Freifläche vor der Trauerhalle) liegt die Kostenschätzung bei rd. 18.500 €. Bei der Buchungsstelle 55.02.01/0285.783100 – Erschließung von Grabstellen – stehen 35.000 € zur Verfügung.

 

 

2.      Satzung

 

Der Friedhofsträger ist nach § 4 des Bestattungsgesetzes NRW (BestG NRW) gehalten, die Benutzung des Friedhofs durch den Erlass einer entsprechenden Friedhofssatzung zu regeln. Der Inhalt dieser Satzung ergibt sich im Wesentlichen ebenfalls aus § 4 BestG NRW.

 

Der Städte- und Gemeindebund hat aufgrund der Novellierung des Bestattungsgesetzes im Jahr 2014 seine Mustersatzung an die neuen gesetzlichen Gegebenheiten angepasst. Diese Gelegenheit wurde unter anderem auch dazu genutzt, in der Beratungspraxis aufgefallene Punkte zu überarbeiten, die Anforderungen der EU-Dienstleistungsrichtlinie noch stärker einzuarbeiten und die Mustersatzung an einigen Punkten an aktuelle Entwicklungen im Bereich des Friedhofswesens anzupassen. Nicht aufgenommen wurden Regelungen zur Umsetzung des § 4a BestG (Grabsteine aus Kinderarbeit). Im Hinblick auf die noch andauernde Prüfung der Landesregierung zur Umsetzung verschiedener Aspekte ist auf dem Wege des Runderlasses die Übergangsregelung auf unbestimmte Zeit verlängert worden.

 

Eine Mustersatzung kann naturgemäß nur Anregungen für die Gestaltung der eigenen Friedhofssatzung geben. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse und Bedürfnisse sind Abweichungen von der Leitfassung im Einzelfall nicht nur möglich, sondern notwendig.

 

Die Mustersatzung übernimmt an einigen Punkten Vorgaben aus dem Bestattungsgesetz in die Satzung (z.B. die Bestattungsfristen oder Grabsteine aus Kinderarbeit). Dies ist rechtstechnisch nicht nötig, da die Vorgaben des Bestattungsgesetzes der Satzung vorgehen.

 

Da die bisherige Friedhofssatzung aus dem Jahre 2003 (zuletzt geändert 2009) stammt und einige Umstrukturierungen vorgenommen werden sollen, wird eine Neufassung der Satzung vorgeschlagen.

 

Im Großen und Ganzen entspricht der Satzungsentwurf der Mustersatzung des StGB. Abweichend werden unter IV. Grabstätten konsequent die verschiedenen Grabstätten beschrieben und nicht wie bisher Aschenbeisetzung in einer Vorschrift behandelt.

 

§ 19 kann erst zum 01.01.2017 in Kraft treten, da das Gräberfeld erst hergerichtet werden muss und die Grabart bei der nächsten Gebührenkalkulation erst berücksichtigt werden kann.

 


 

Erläuterungen zum Satzungsentwurf

 

Zu § 2 Abs. 2 und 3 Friedhofszweck:

 

Abs. 2 wird ergänzt, da nach § 1 Abs. 1 BestG Tote bestattet und Aschen beigesetzt werden. Abs. 3 war in der bisherigen Satzung bereits geregelt (letzter Satz Abs. 2).

 

Zu § 3 der Mustersatzung Bestattungsbezirke

 

Für Kamen nicht relevant.

 

Zu § 3 und 4 des Entwurfs

 

Keine Änderungen gegenüber der bisherigen Satzung.

 

Zu § 5 Verhalten auf dem Friedhof

 

Die Verbote in Absatz 2 sollen etwas reduziert werden; Buchstabe l (bisherige Satzung) wurde nach § 28 verschoben und Buchstabe m (bisherige Satzung) ist bereits in § 28 (alt § 23) geregelt.

 

Zu § 6 - Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof:

 

Die Formulierung der Mustersatzung wurde hier übernommen. Absatz 9 Satz 1 wurde jedoch um eine Frist (4 Arbeitstage vor Aufnahme der Tätigkeit) ergänzt bzw. präzisiert.

 

Hier muss die EU-Dienstleistungsrichtlinie beachtet werden. Die Satzungsbestimmungen dürfen nicht zu eng gefasst werden. Die Mustersatzung verzichtet vor dem Hintergrund rechtlicher Bedenken darauf, Eintragung in die Handwerksrolle und Meisterprüfung kumulativ zu verlangen. Ferner wird darauf verzichtet, die Friedhofsverwaltung zu verpflichten, für jeden Bediensteten der zugelassenen Gewerbetreibenden einen Ausweis auszustellen. Die Ausstellung derartiger Bedienstetenausweise soll vielmehr den zugelassenen Gewerbetreibenden obliegen. Eine besondere Form oder ein bestimmter Inhalt eines derartigen Ausweises ist nicht vorgesehen. Der Ausweis muss aber in jedem Falle den Aussteller erkennen lassen und den Bediensteten bezeichnen. Die Ausgabe eines Ausweises mit einem Lichtbild ist sinnvoll. Die Genehmigungspflicht ist aufgrund der EU-Dienstleistungsrichtlinie auch im Vergleich zur Mustersatzung von 2009 weiter eingeschränkt worden. Erforderlich für eine Genehmigungspflicht ist, dass sie aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nötig ist. Insbesondere Gärtner, aber auch Bestatter sind daher aus dem Kreis der üblicherweise Genehmigungspflichtigen herausgenommen worden. Sie müssen ihre Tätigkeit allerdings gegenüber der Friedhofsverwaltung anzeigen.

 

Ebenfalls zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie aufgenommen wurde eine vereinfachte Regelung für Gewerbetreibende aus anderen EU-Mitgliedsstaaten nebst Verweis auf die Möglichkeit der Abwicklung über die einheitliche Stelle.

 

Zu § 7 - Allgemeines

 

Die Mustersatzung sieht derartige Regelungen nicht vor. Absatz 2 (alt: Absätze 6 und 7) stellt aber eindeutig klar, welche Aufgaben nicht von der Friedhofsverwaltung übernommen werden. Die bisherigen Absätze 1 bis 5 wurden verschoben nach § 8.

 

Zu § 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

 

Eine Bestattung war immer schon unverzüglich anzuzeigen. Nun ist mit dem Verweis auf § 13 Abs. 1 BestG vorgegeben, dass unverzüglich nach Vorliegen der Bestattungsvoraussetzungen (Todesbescheinigung und Eintragung beim Standesamt oder Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde) die Anzeige zu erfolgen hat und nicht erst nach der Beisetzung bzw. Bestattung (die telefonische Terminvergabe ist keine Anzeige!).

 

Von hier wird jedoch vorgeschlagen, dass die Anzeige schriftlich, mit vorgegebenem Formular zu erfolgen hat:

 

·           Nachdem es immer wieder mit Angehörigen zu Diskussionen gekommen ist, speziell bezüglich der Gestaltung der Baumgräber, wurde bereits vor einiger Zeit ein Formular eingeführt. Mit der Unterschrift bestätigen die Angehörigen, dass sie von den Gestaltungsvorschriften Kenntnis genommen haben. Auch werden Daten abgefragt, die für die Abwicklung der Bestattung benötigt werden und früher oftmals hinterfragt werden mussten.

 

·           Mit Inkrafttreten des Bestattungsgesetzes dürfen nur noch Urnen verwendet werden, die innerhalb der Grabnutzungsdauer (§ 4 Abs. 2 BestG NRW) verrotten (§ 11 Abs. 1 BestG NRW). Daher wurde das Formular mit der Erklärung des Bestatters ergänzt, dass eine entsprechende Urne verwendet wird. Das Formular dient also zur Durchsetzung einer gesetzlichen Vorgabe, in der Konsequenz, dass bei Zuwiderhandlung eine Ordnungswidrigkeit begangen wird ( (§ 39 Abs. 1 Buchst. e der Satzung).

 

Abs. 2 bis 4 unverändert aus der bisherigen Satzung übernommen.

 

In den Absätzen 4a bis 5 der Mustersatzung werden Fristen festgesetzt, die bereits im Bestattungsgesetz geregelt werden. Eine satzungsmäßige Regelung ist nicht erforderlich.

 

Abs. 6 ist in § 15 Abs. 5 BestG geregelt. Eine satzungsmäßige Regelung ist nicht erforderlich.

Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche (innerhalb von 6 Wochen nach Übergabe der Asche an den Bestatter/Hinterbliebenen) ist dem Krematorium zu bestätigen. Z. Zt. erfolgt das durch die Friedhofsverwaltung. Das Verfahren soll beibehalten werden, obwohl es sich um eine Verpflichtung der Angehörigen, nicht des Friedhofsträgers, handelt. Dazu müsste allerdings die hierzu erforderliche Bescheinigung ausgestellt werden. Eine Arbeitserleichterung wäre das nicht. Im Gegenteil, sollten die Angehörige ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, würde sich das Krematorium an die Stadt wenden, da dem Krematorium die Daten der Angehörigen nicht vorliegen.

 

Zu § 9 – Särge und Urnen:

 

Das Bestattungsgesetz sieht keinen Sargzwang mehr vor. Im Gesetzgebungsverfahren ist jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Einzelheiten des Sargzwanges vom Friedhofsträger geregelt werden können. Die in der Mustersatzung enthaltene Regelung enthält nur einen geringfügigen Liberalisierungsansatz gegenüber der bislang geltenden Rechtslage. Für eine ausnahmsweise erfolgende Zulassung der sarglosen Bestattung müssen vom Regelfall abweichende Faktoren vorliegen. In Betracht kommen dabei insbesondere religiöse Gründe. Aus Gründen der Gleichbehandlung wurde allerdings die Einengung der Ausnahmegenehmigungsmöglichkeit nur auf religiöse Gründe aus der Satzung gestrichen.

 

In § 11 Abs. 1 BestG NRW ist geregelt, dass die Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Leichen (einschl. Ausstattung, Beigaben und Kleidung) so beschaffen sein müssen, dass sie innerhalb der Ruhefristen verrotten und die Verwesung nicht beeinträchtigt wird. Diesbezüglich ist eine Regelung in der Satzung nicht erforderlich. Hinsichtlich der chemischen, physikalischen oder biologischen Beschaffenheit sagt das BestG nichts, so dass hier dem Vorschlag der Mustersatzung gefolgt wird.

 

 

Zu § 11 – Ruhezeiten:

 

Nach § 4 Abs. 2 BestG NRW müssen die Grabnurtzungszeiten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen gleich lang sein und mindestens die sich aus den Bodenverhältnissen ergebende Verwesungszeit umfassen. Unterschiedliche Ruhezeiten könnten für verschiedene Friedhöfe, insbesondere bei unterschiedlichen geologischen Voraussetzungen, in Frage kommen.

 

Zu § 12 - Umbettungen:

 

Es ist nicht beabsichtigt, die Umbettungen soweit einzuschränken, wie in der Mustersatzung vorgeschlagen. Neu ist jedoch, dass eine Umbettung von einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab innerhalb von Kamen ausgeschlossen wird. Grabfelder mit Reihengräber werden, wie die Bezeichnung schon sagt, der Reihe nach belegt. Es sind Einzelgräber. Die Ruhefrist aller Gräber endet in einem relativ einheitlichen Zeitraum, so dass das gesamte Feld eingeebnet werden kann. Würde aus diesem Feld ein Verstorbener in ein anderes Reihengrab umgebettet, verlängert sich für diesen Verstorbenen die Ruhefrist nicht und „stört“ den Ablauf des Feldes in den der Verstorbene umgebettet wird. Das frei gewordene Grab kann nicht neu vergeben werden, da dann auch in diesem Feld der Ablauf gestört wird.

 

Der neue Abs. 8 reagiert auf gelegentlich aufgekommene Schwierigkeiten bei Gebührenrückforderungen.

 

 

Zu IV. Grabstätten

 

Zunächst werden in § 13 alle Grabstättenarten aufgelistet, die im Folgenden dann beschrieben werden. Der bisherige § 15 „Aschenbeisetzungen“ wird abgelöst, da auch hier die verschiedenen Grabarten in einzelnen Vorschriften beschrieben werden.

 

Die Mustersatzung sieht bei Reihengräbern eine vorzeitige Rückgabe nicht vor. Bereits die bisherige Satzung weicht hier ab. Auch der vorgeschlagene Entwurf sieht vor, auch für Reihengräber eine vorzeitige Rückgabe zu ermöglichen.

Zur Klarstellung ist in § 13 Abs. 4 der letzte Satz ergänzt worden. Da vor Ablauf der Ruhefrist eine Neuvergabe nicht erfolgen kann, scheidet eine Erstattung der Grabnutzungsgebühren aus.

 

Muslimische Grabstätten wurden bisher kaum nachgefragt. Es bestehet eine Kooperationsvereinbarung zwischen den Städten Bergkamen, Kamen und Lünen mit Bestattung in Lünen. Auf eine Regelung in der Satzung der Stadt Kamen wird verzichtet.

 

Zu § 13 - Allgemeines (Grabstätten):

 

Die bisherigen Absätze 4 und 5 wurden verschoben (Abs. 4 = § 22 Abs. 7; Absatz 5 = § 33).

 

Zu § 14 – Reihengrabstätten

 

Der Unterschied zwischen Reihen- und Wahlgräbern besteht in den relativ flexiblen Möglichkeiten die ein Wahlgrab bietet, wie z. B. die Verlängerung des Nutzungsrechtes über 30 Jahre hinaus. Dieses ist bei Reihengräbern nicht möglich.

 

Dieses System soll nur dahingehend durchbrochen werden, dass für Kindergräber, die als Reihengräber angelegt sind, eine Verlängerung möglich ist.

 

Nach Ablauf der Ruhefrist werden Reihengräber abgeräumt. Dieses ist vorher bekannt zu machen. Bisher geschah dies mit einem Hinweisschild auf dem Grabfeld. Die Mustersatzung sieht eine öffentliche Bekanntmachung vor. Die bisherige Bekanntgabe mit einem Hinweisschild hat sich bewährt und soll beibehalten werden.

 

Zu § 15 - Wahlgrabstätten:

 

Absatz 2: Die Mustersatzung sieht im Gegensatz zu der bisherigen Satzung der Stadt Kamen eine Teilung von Grabstätten bei Wiedererwerb nicht vor. Diese Möglichkeit soll beibehalten werden. Bei großen Gruften kommt den Nutzungsberechtigten eine Teilungsmöglichkeit ggf. entgegen. Eine Teilung muss aber praktikabel sein, d. h., die verbleibende Grabstätte muss veräußerbar sein.

 

Absatz 7: Auch hier sieht die Mustersatzung eine öffentliche Bekanntmachung vor. Die bisherige Praxis der Veröffentlichung im Aushangkasten und Hinweis auf der Grabstätte für 3 Monate soll beibehalten werden.

 

Die vorzeitige Rückgabe ist in § 13 geregelt.

 

Zu § 16 – Urnenreihengrabstätte

Zu § 17 – Urnenwahlgrabstätten; pflegefreie Urnengrabstätten „Baumbestattung“

 

Wie bereits erwähnt, werden hier die Möglichkeiten beschrieben.

 

Die Gestaltung der Flächen bei den „Baumgräbern“ obliegt der Friedhofsverwaltung. Wird die Fläche mit einer Kiesabdeckung gestaltet und nicht mit einer Rasenfläche, besteht keine Veranlassung, auf eine bündig verlegte Gedenktafel zu bestehen. Es sind auch andere Grabmale denkbar, bei denen kleine Blumenvasen oder Grablichter integriert sein können.

Diese Grabmale werden nicht von der von der Stadt Kamen gestellt. Hier wird dem vielfältigen Wunsch der Angehörigen Rechnung getragen, die nach wie vor eine individuelle Gestaltung des Grabmales wünschen und auch direkt an der Grabstätte ihren Grabschmuck ablegen wollen.

Da die Gestaltung mit Kiesbett aufwändiger ist, ist derzeit nicht geplant, unterschiedliche Gebühren für ein Baumgrab zu erheben.

 

Zu § 18 – Aschestreufeld und Aschenbeisetzung ohne Urne

 

Aschestreufelder sind bereits auf den Friedhöfen in Kamen-Mitte und Südkamen vorhanden. Dieses Angebot wurde bisher kaum in Anspruch genommen.

 

Nach § 15 Absatz 6 BestG NRW darf die Asche auch ohne Urne vergraben werden, wenn der Verstorbene dies vorher schriftlich bestimmt hat und diese Bestimmung dem Friedhofsträger im Original vorgelegt wird. Es wird vorgeschlagen, die Aschen in einem Teilbereich der Aschestreufelder zu vergraben.

 

Zu § 19 – Pflegefreie Grabstätten im Rasenfeld

 

Aus unterschiedlichen Gründen wird die dauerhafte Absicherung der Grabpflege zunehmend schwieriger und die Nachfrage nach pflegearmen oder pflegefreien Grabstätten steigt. Da im Bereich der Urnenbeisetzung durch die Baumgräber dieses schon möglich ist, soll für Erdbestattungen eine entsprechende Grabart neu eingeführt werden. Das Grabfeld wird als Rasenfläche gestaltet und die Pflege (mit Ausnahme der Pflege des Grabmales) erfolgt durch die Stadt Kamen.

 

Für die Errichtung des Grabmales ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Um die Pflege für die Friedhofsgärtner einfacher zu gestalten, ist die Größe einer Grundplatte, die bündig mit der Erdoberfläche zu verlegen ist einheitlich. Andernfalls würden sich Ecken und Nischen bilden, die das Rasenmähen unnötig erschweren würden.

 

Wird ein kleineres Grabfeld erschlossen, so könnte mittig ein Steingarten mit umlaufendem Kiesbett errichtet werden. Die Grabmale könnten dann in dem Kiesbett aufgestellt werden. In diesen Fällen kann auf eine Grundplatte verzichtet werden.

 

Zu V. Gestaltung der Grabstätten

 

Die Mustersatzung stellt Regelungen in Bezug auf allgemeine und zusätzliche Gestaltungsvorschriften dar, die möglich und nach den bisherigen Kenntnissen auch rechtlich zulässig sind, da der Satzungsgeber einen gewissen Ermessensspielraum hat. Zwingend vorgegeben sind sie allerdings nicht; die Städte und Gemeinden können auch weniger detaillierte Vorgaben machen. Die besonderen Gestaltungsvorschriften sind Gegenstand ständiger Auseinandersetzungen zwischen den Friedhofsträgern und zumindest einem Teil der Friedhofsnutzer.

 

In Kamen haben bisher nur allgemeine Gestaltungsvorschriften bestanden und das soll auch so bleiben um den individuellen Wünschen der Nutzungsberechtigten Rechnung zu tragen.

 

 

Zu VI. Grabmale und bauliche Anlagen

 

Lediglich in Bezug der Baumgräber und der pflegefreien Gräber im Rasenfeld werden besondere Anforderungen an die Grabmale gestellt. Diese sind direkt in den jeweiligen Vorschriften (§§17 und 19) geregelt. Für alle anderen Grabarten gibt es nur allgemeine Gestaltungsvorschriften.

 

Zu § 23 Gestaltungsvorschriften

 

Absatz 1: Anpassung an die Mustersatzung und Standfestigkeit der Grabmale.

 

Wegfall des alten § 19 Abs. 4, da es heute möglich ist, Grabmale im Internet als Bausatz zu beschaffen. Aus diesem Grunde wird auch die Zustimmungserfordernis nach § 24 eingeführt.

 

Zu § 24 - Zustimmungserfordernis

 

Mit aufgenommen wurde die Regelung zur Anbringung von QR-Codes. Auch wenn hierzu noch keine Rechtsprechung bekannt ist, dürfte davon auszugehen sein, dass ein grundsätzliches Verbot auf einem kommunalen Friedhof nicht zulässig ist. Gleichzeitig dürfen aber auch keine überspannten Anforderungen an Überprüfungen durch die Friedhofsverwaltung gestellt werden. Die Verantwortung liegt beim jeweiligen Verantwortlichen für die hinterlegte Internetseite. Mit der Genehmigung bei Aufstellung kann gesichert werden, dass zu diesem Zeitpunkt keine der Würde des Ortes widersprechenden Inhalte hinterlegt sind. Eine weitere Verschärfung wie etwa anlasslose Kontrollen im Laufe der Zeit sind nicht anzuraten.

 

Die Zustimmung soll gebührenfrei erteilt werden.

 

Zu § 26 Mustersatzung – Anlieferung

 

Jede Anlieferung von Grabmalen zu kontrollieren ist personell nicht leistbar. Das Risiko, dass das Grabmal nicht der den genehmigten Anforderungen entspricht, trägt der Nutzungsberechtigte.

 

Zu § 25 – Fundamentierung und Befestigung:

 

Hinsichtlich der Fundamentierung, Befestigung und Prüfung von Grabmalanlagen wird die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Natursteinakademie e.V. zu Grunde gelegt. Aus dem Regelwerk ergeben sich auch Anforderungen an die jährlichen Standfestigkeitsprüfungen.

 

 

Zu § 27 Entfernung

 

Mit dem Verzicht auf das Nutzungsrecht bzw. mit Ablauf unterschreibt der Nutzungsberechtigte den Verzicht auf das Eigentum an den baulichen Anlagen. Es soll daher bei der bisherigen Formulierung bleiben.

 

Es ist lang geübte Praxis, dass die Stadt Kamen die Gräber kostenfrei abräumt.

 

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

 

Zu § 28 Herrichten und Unterhaltung

 

Keine wesentlichen Änderungen gegenüber der alten Satzung.

 

Nach der Mustersatzung (Abs. 4) soll die Herrichtung und jede wesentliche Änderung zustimmungspflichtig sein. Dies war bisher nicht gewollt und die individuellen Gestaltungswünsche sollen nicht durch die Stadt Kamen beeinträchtigt werden. Unabhängig davon ist dieses personell nicht leistbar. Ebenso wenig die Übernahme der Grabpflege durch die Friedhofsverwaltung (Abs. 5 2. Satz der Mustersatzung).

 

Absatz 7 war in § 5 Abs. 2 geregelt.

 

 

VIII. Leichenhalle und Trauerfeiern

 

Keine nennenswerten Veränderungen

 

 

Schlussvorschriften

 

Zu § 33 - Haftung

 

§ 12 Abs. 5 (alte Satzung) wurde hier integriert. Bezüglich der Verwendung von QR-Codes wird hervorgehoben, dass der Friedhofsträger keine Verantwortung hierfür übernimmt.

 

Zu § 35 – Ordnungswidrigkeiten

 

Der Betrag von 3.000 € entspricht § 19 Abs. 2 BestG NRW.

 

Neu eingeführt werden die Tatbestände zu f) - nicht fristgerechte Errichtung der Grabmale bei den pflegefreien Gräbern im Rasenfeld und Baumgräber und h) - wenn eine bauliche Anlage ohne vorherige Zustimmung errichtet wird. Alle anderen waren bereits in der bisherigen Satzung enthalten (Buchstabe i war ursprünglich in § 5 geregelt und daher über Buchstabe b als ordnungswidrig festgelegt).

 

Zu § 36 – Inkrafttreten

 

Die Flächen für die pflegefreien Grabstätten im Rasenfeld (§ 19) müssen noch hergerichtet werden. In der Gebührenkalkulation für 2016 ist diese Grabart nicht berücksichtigt. Erst in der Gebührenkalkulation für das Jahr 2017 kann bezüglich dieser Grabart eine Gebühr berücksichtigt werden. Daher kann das entsprechende Angebot erst für 2017 satzungsmäßig in Kraft treten.