Betreff
Wahl einer/eines Beigeordneten der Stadt Kamen
Vorlage
032/2016
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Frau/Herr _______________ wird gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe c) GO NRW i.V. mit § 50 Abs. 2 GO NRW i.V. mit § 71 Abs. 1 Satz 3 GO NRW zur/zum Beigeordneten der Stadt Kamen gewählt.

 

Frau/Herr _______________ ist mit Wirkung vom 01.04.2016 unter Berufung in das Beam­ten­verhältnis auf Zeit für die Dauer von 8 Jahren zur/zum Beigeordneten der Stadt Kamen zu er­nennen.

 

Die Besoldung erfolgt gemäß § 2 Abs. 2 Eingruppierungsverordnung nach der Besoldungsgruppe A16. Die monatlich zu zahlende Aufwandsentschädigung richtet sich nach den jeweils zulässigen Höchstbeträgen der Eingruppierungsverordnung.


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Die Hauptsatzung der Stadt Kamen sieht in § 19 vor, dass 3 hauptamtliche Beigeordnete gewählt werden können. Der Rat der Stadt Kamen hat in seiner Sitzung am 10.12.2015 beschlossen, eine weitere Beigeordnetenstelle auszuschreiben.

 

Auf die überregionale Stellenausschreibung im Dezember 2015 / Januar 2016 gingen insgesamt 14 Bewerbungen ein. Diese wurden den Fraktionen mit der Möglichkeit zugeleitet, die Bewerber in persönlichen Gesprächen kennen zu lernen.

 

Gemäß § 71 Abs. 3 GO NRW müssen die Beigeordneten die für ihr Amt erforderlichen fach­lichen Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen. In mittleren kreisangehörigen Städten muss mindestens einer der Beigeordneten die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen. Die Wahlzeit beträgt gemäß § 71 Abs. 1 Satz 3 GO NRW 8 Jahre. Die Eingruppierung der kommunalen Wahl­beam­ten auf Zeit richtet sich nach der Eingruppierungsverordnung Nordrhein-Westfalen.

 

Die Wahl der/des Beigeordneten erfolgt nach § 41 Abs. 1 Buchstabe c) GO NRW i.V. mit

§ 50 GO NRW i.V. mit § 71 Abs. 1 Satz 3 GO NRW. Danach ist die vorgeschlagene Person gewählt, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Gemäß § 50 Abs. 5 GO NRW zählen bei Beschlüssen und Wahlen Stimment­haltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berech­nung der Mehrheit mit.

 

Die Wahl der/des Beigeordneten wird gemäß § 50 Abs. 2 GO NRW, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen. Dies gilt auch dann, wenn die Geschäftsordnung vorsieht, dass Personalangelegenheiten grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind. Falls in Ausnahmefällen das Bedürfnis bestehen sollte, noch vor der Wahl eine Aussprache über die Personen der Bewerber/innen durchzuführen, ist die Öffentlichkeit für diese Aussprache aus­zuschließen.

 

Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW darf die Ernennungsurkunde eines kommunalen Wahl­beamten erst ausgehändigt werden, wenn die Wahl nicht innerhalb eines Monats nach ihrer Durchführung nach den dafür geltenden Vorschriften beanstandet worden ist oder wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Bestätigung der Wahl vorliegt.