Beschlussvorschlag:
Frau/Herr _______________ wird
gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe c) GO NRW i.V. mit § 50 Abs. 2 GO NRW i.V. mit § 71
Abs. 1 Satz 3 GO NRW zur/zum Beigeordneten der Stadt Kamen gewählt.
Frau/Herr _______________ ist mit
Wirkung vom 01.04.2016 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die
Dauer von 8 Jahren zur/zum Beigeordneten der Stadt Kamen zu ernennen.
Die Besoldung erfolgt gemäß § 2
Abs. 2 Eingruppierungsverordnung nach der Besoldungsgruppe A16. Die monatlich
zu zahlende Aufwandsentschädigung richtet sich nach den jeweils zulässigen
Höchstbeträgen der Eingruppierungsverordnung.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Die Hauptsatzung der
Stadt Kamen sieht in § 19 vor, dass 3
hauptamtliche Beigeordnete gewählt werden können. Der Rat der Stadt Kamen hat
in seiner Sitzung am 10.12.2015 beschlossen, eine weitere Beigeordnetenstelle
auszuschreiben.
Auf die überregionale
Stellenausschreibung im Dezember 2015 / Januar 2016 gingen insgesamt 14
Bewerbungen ein. Diese wurden den Fraktionen mit der Möglichkeit zugeleitet,
die Bewerber in persönlichen Gesprächen kennen zu lernen.
Gemäß § 71 Abs. 3 GO NRW müssen
die Beigeordneten die für ihr Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen
erfüllen und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen. In
mittleren kreisangehörigen Städten muss mindestens einer der Beigeordneten die
Befähigung für die Laufbahn des
gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen. Die Wahlzeit beträgt gemäß
§ 71 Abs. 1 Satz 3 GO NRW 8 Jahre. Die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamten
auf Zeit richtet sich nach der Eingruppierungsverordnung Nordrhein-Westfalen.
Die Wahl der/des Beigeordneten
erfolgt nach § 41 Abs. 1 Buchstabe c) GO NRW i.V. mit
§ 50 GO NRW i.V. mit § 71 Abs. 1
Satz 3 GO NRW. Danach ist die vorgeschlagene Person gewählt, die mehr als die
Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige
Stimmen. Gemäß § 50 Abs. 5 GO NRW zählen bei Beschlüssen und Wahlen Stimmenthaltungen
und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung
der Mehrheit mit.
Die Wahl der/des Beigeordneten
wird gemäß § 50 Abs. 2 GO NRW, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder
wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von
Stimmzetteln, vollzogen. Dies gilt auch dann, wenn die Geschäftsordnung
vorsieht, dass Personalangelegenheiten grundsätzlich in nichtöffentlicher
Sitzung zu behandeln sind. Falls in Ausnahmefällen das Bedürfnis bestehen
sollte, noch vor der Wahl eine Aussprache über die Personen der Bewerber/innen
durchzuführen, ist die Öffentlichkeit für diese Aussprache auszuschließen.
Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW
darf die Ernennungsurkunde eines kommunalen Wahlbeamten erst ausgehändigt
werden, wenn die Wahl nicht innerhalb eines Monats nach ihrer Durchführung nach
den dafür geltenden Vorschriften beanstandet worden ist oder wenn eine
gesetzlich vorgeschriebene Bestätigung der Wahl vorliegt.