Betreff
Wahl der/des 1. Beigeordneten der Stadt Kamen und ?Bestellung zur/zum allgemeinen Vertreter/in des Bürgermeister
Vorlage
031/2016
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Frau/Herr ________________ wird gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe c) GO NRW i.V. mit § 50 Abs. 2 GO NRW i.V. mit § 71 Abs. 1 Satz 3 GO NRW zur/zum 1. Beigeordneten der Stadt Kamen gewählt und damit zur/zum allgemeinen Vertreter/in des Bürgermeisters bestellt.

 

Frau/Herr ________________ ist mit Wirkung vom 15.04.2016 unter Berufung in das Beam­tenverhältnis auf Zeit für die Dauer von 8 Jahren zur/zum 1. Beigeordneten der Stadt Kamen zu ernennen.

 

Die Besoldung erfolgt gemäß § 2 Abs. 2 Eingruppierungsverordnung nach der Besoldungsgruppe B2. Die monatlich zu zahlende Aufwandsentschädigung richtet sich nach den jeweils zulässigen Höchstbeträgen der Eingruppierungsverordnung.


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Bedingt durch das Ausscheiden des Herrn Jörg Mösgen ist die Position der/des 1 Beigeordneten neu zu besetzen.

 

Im Dezember 2015 / Januar 2016 erfolgte eine überregionale Ausschreibung. Darin wurde eine dynamische, mit hoher sozialer Kompetenz ausgestattete Persönlichkeit gesucht, die über einen entsprechenden Fachhochschul- bzw. Hochschulabschluss (bevorzugt Erziehungs- bzw. Sozial­wissenschaften) verfügt.

 

Auf diese Stellenausschreibung gingen insgesamt 25 Bewerbungen ein. Diese wurden den Frak­tionen mit der Möglichkeit zugeleitet, die Bewerber in persönlichen Gesprächen kennen zu ler­nen.

 

Gemäß § 71 Abs. 3 GO NRW müssen die Beigeordneten die für ihr Amt erforderlichen fach­lichen Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen. Die Wahlzeit beträgt gemäß § 71 Abs. 1 Satz 3 GO NRW 8 Jahre. Die Eingruppierung der kom­munalen Wahlbeamten auf Zeit richtet sich nach der Eingruppierungsverordnung Nordrhein-Westfalen.

 

Die Wahl der/des 1. Beigeordneten erfolgt  nach § 41 Abs. 1 Buchstabe c) GO NRW i.V. mit

§ 50 GO NRW i.V. mit § 71 Abs. 1 Satz 3 GO NRW. Danach ist die vorgeschlagene Person gewählt, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Gemäß § 50 Abs. 5 GO NRW zählen bei Beschlüssen und Wahlen Stimm­enthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit.

 

Die Wahl der/des 1. Beigeordneten wird gemäß § 50 Abs. 2 GO NRW, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Ab­gabe von Stimmzetteln, vollzogen. Dies gilt auch dann, wenn die Geschäftsordnung vorsieht, dass Personalangelegenheiten grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind. Falls in Ausnahmefällen das Bedürfnis bestehen sollte, noch vor der Wahl eine Aussprache über die Personen der Bewerber/innen durchzuführen, ist die Öffentlichkeit für diese Aussprache aus­zuschließen.

 

Mit der Wahl der/des 1. Beigeordneten ist gemäß § 19 der Hauptsatzung die Bestellung zur/zum allgemeinen Vertreter/in des Bürgermeisters verbunden.

 

Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW darf die Ernennungsurkunde eines kommunalen Wahl­beamten erst ausgehändigt werden, wenn die Wahl nicht innerhalb eines Monats nach ihrer Durchführung nach den dafür geltenden Vorschriften beanstandet worden ist oder wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Bestätigung der Wahl vorliegt.