Beschlussvorschlag:
Frau/Herr ________________ wird
gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe c) GO NRW i.V. mit § 50 Abs. 2 GO NRW i.V. mit § 71
Abs. 1 Satz 3 GO NRW zur/zum 1. Beigeordneten der Stadt Kamen gewählt und damit
zur/zum allgemeinen Vertreter/in des Bürgermeisters bestellt.
Frau/Herr ________________ ist mit
Wirkung vom 15.04.2016 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für
die Dauer von 8 Jahren zur/zum 1. Beigeordneten der Stadt Kamen zu ernennen.
Die Besoldung erfolgt gemäß § 2
Abs. 2 Eingruppierungsverordnung nach der Besoldungsgruppe B2. Die monatlich zu
zahlende Aufwandsentschädigung richtet sich nach den jeweils zulässigen
Höchstbeträgen der Eingruppierungsverordnung.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Bedingt durch das Ausscheiden des
Herrn Jörg Mösgen ist die Position der/des 1 Beigeordneten neu zu besetzen.
Im Dezember 2015 / Januar 2016
erfolgte eine überregionale Ausschreibung. Darin wurde eine dynamische, mit
hoher sozialer Kompetenz ausgestattete Persönlichkeit gesucht, die über einen
entsprechenden Fachhochschul- bzw. Hochschulabschluss (bevorzugt Erziehungs-
bzw. Sozialwissenschaften) verfügt.
Auf diese Stellenausschreibung gingen insgesamt 25 Bewerbungen ein.
Diese wurden den Fraktionen mit der Möglichkeit zugeleitet, die Bewerber in
persönlichen Gesprächen kennen zu lernen.
Gemäß § 71 Abs. 3 GO NRW müssen
die Beigeordneten die für ihr Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen
erfüllen und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen. Die
Wahlzeit beträgt gemäß § 71 Abs. 1 Satz 3 GO NRW 8 Jahre. Die Eingruppierung
der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit richtet sich nach der
Eingruppierungsverordnung Nordrhein-Westfalen.
Die Wahl der/des 1. Beigeordneten
erfolgt nach § 41 Abs. 1 Buchstabe c) GO
NRW i.V. mit
§ 50 GO NRW i.V. mit § 71 Abs. 1
Satz 3 GO NRW. Danach ist die vorgeschlagene Person gewählt, die mehr als die
Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige
Stimmen. Gemäß § 50 Abs. 5 GO NRW zählen bei Beschlüssen und Wahlen Stimmenthaltungen
und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung
der Mehrheit mit.
Die Wahl der/des 1. Beigeordneten
wird gemäß § 50 Abs. 2 GO NRW, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder
wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von
Stimmzetteln, vollzogen. Dies gilt auch dann, wenn die Geschäftsordnung
vorsieht, dass Personalangelegenheiten grundsätzlich in nichtöffentlicher
Sitzung zu behandeln sind. Falls in Ausnahmefällen das Bedürfnis bestehen
sollte, noch vor der Wahl eine Aussprache über die Personen der Bewerber/innen
durchzuführen, ist die Öffentlichkeit für diese Aussprache auszuschließen.
Mit der Wahl der/des 1.
Beigeordneten ist gemäß § 19 der Hauptsatzung die Bestellung zur/zum
allgemeinen Vertreter/in des Bürgermeisters verbunden.
Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW
darf die Ernennungsurkunde eines kommunalen Wahlbeamten erst ausgehändigt
werden, wenn die Wahl nicht innerhalb eines Monats nach ihrer Durchführung nach
den dafür geltenden Vorschriften beanstandet worden ist oder wenn eine
gesetzlich vorgeschriebene Bestätigung der Wahl vorliegt.