hier: Beschluss
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Kamen beschließt, nach Prüfung und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, den vorliegenden Lärmaktionsplan (2.Stufe) auf Grundlage des § 47 d BImSchG in der derzeit gültigen Fassung und des RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 7.2.2008.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Aufgrund der EU-Umgebungslärmrichtlinie (aus 2002) und der
nachfolgenden nationalen
Gesetzgebung ist die Stadt Kamen verpflichtet, eine Lärmaktionsplanung
durchzuführen und unter Einbindung der Bürger, der beteiligten Behörden und des
Rates zu diskutieren und letztlich beschließen zu lassen.
Dabei ist der Lärmaktionsplan (LAP) ein strategisches Planwerk, das Ziele,
Strategien und Maßnahmen zur Lärmminderung formuliert. Er bezieht sich auf
Gebiete, die an Hauptverkehrsstraßen, Hauptschienenwegen und/oder
Großflughäfen angrenzen und sich bei der vorherigen Kartierung von
Lärmimmissionen als besonders belastet herausgestellt haben (durch Überschreitung
der Auslösewerte Lden>70 dB(A) und Lnight>60
dB(A) gemäß EU-Umgebungslärmrichtlinie). Wesentliche Elemente des Planes sind:
Erfassung und
Bewertung der Lärmsituation
Entwicklung von
Maßnahmen und Strategien zur Lärmminderung / -vermeidung
Aussagen zur
Maßnahmenwirkung
Dokumentation
der Öffentlichkeitsbeteiligung und Abwägung
Der Lärmaktionsplan (1.Stufe) für das Kamener Stadtgebiet
bezog sich auf Straßen mit mehr als 6 Mio Kfz/Jahr und Haupteisenbahnstrecken
mit mehr als 60.000 Züge/Jahr und betraf die Autobahnen A 1, A 2, die B 233
(zwischen Stadtgrenze Unna und Lünener Straße) und die Eisenbahnstrecke Dortmund-Hamm. Im
Vorgriff auf die 2.Stufe der Lärmaktionsplanung wurden zusätzlich die L
654 (Lünener Straße/Westring/Nordring/
Ostring/Hammer Straße), ein Abschnitt der L 663 (Dortmunder Allee/Heerener
Straße) sowie die Unnaer Straße
(zwischen Dortmunder Allee und B 233) mit betrachtet. Der Rat der Stadt Kamen
beschloss den Lärmaktionsplan (1.Stufe) am 21.07.2011.
Nunmehr liegt der Lärmaktionsplan (2.Stufe) vor, der Haupteisenbahnstrecken mit
mehr als 30.000 Züge/Jahr und Straßen mit mehr als 3 Mio. Kfz/Jahr erfasst.
Neben der oben genannten Eisenbahnstrecke Dortmund-Hamm und den oben genannten Straßen
zählen dazu noch die B 233 (Münsterstraße), K 9 (Stormstraße/Bergkamener
Straße) und Abschnitte der L 663 (Heerener Straße), L 665 (Werver Mark) und L
821 (Wasserkurler Straße).
Zur Verringerung von Gesundheitsgefährdungen hat die Stadt Kamen auch in der 2.Stufe die Auslösewerte der Umgebungslärmrichtlinie von Lden>70 dB(A) und Lnight>60 dB(A) freiwillig auf die vom Umweltbundesamt empfohlenen Immissionspegel von Lden>65 dB(A) und Lnight>55 dB(A) abgesenkt.
Eine erste Entwurfsfassung des Lärmaktionsplanes (2.Stufe) wurde am 11.11.2013 in der gemeinsamen Sitzung des Planungs- und Umweltausschusses und des Straßenverkehrsausschusses durch das beauftragte Planungsbüro Richter-Richard (PRR, Aachen) vorgestellt. Mit der Einbringung des Entwurfs begann die inhaltliche Diskussion der Lärmaktionsplanung. Die vorgezogene Bürger- und Behördenbeteiligung fand zwischen dem 28.08. und 10.10.2014 statt, zeitgleich wurde der LAP-Entwurf auf der Internetseite der Stadt Kamen eingestellt und im Fachbereich Planung, Bauen, Umwelt zur Einsichtnahme ausgelegt. Ferner bot die Verwaltung am 30.09.2014 eine Bürgersprechstunde zum LAP an.
Die Verwaltung gab in den Sitzungen des Umwelt- und Klimaschutzausschusses am 20.10.2014 und 26.03.2015 jeweils einen Bericht zum Bearbeitungsstand des Lärmaktionsplanes und informierte zuletzt über eine Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zum 01.01.2015, wodurch die Zuständigkeit für die Lärmaktionsplanung an bundeseigenen Hauptschienenwegen auf das Eisenbahnbundesamt übertragen wurde (betrifft die Schienenstrecke Dortmund-Kamen-Hamm).
Die offizielle Bürger- und Behördenbeteiligung erfolgte zwischen dem 20.05. bis 18.06.2015. Die Eingaben der Bürger und Behörden aus beiden Beteiligungsrunden und die Ergebnisse der fachlichen Abwägung durch die Verwaltung wurden im vorliegenden Entwurf vom 06.10.2015 dokumentiert.
Der vorliegende Entwurf des
Lärmaktionsplanes benötigt einen Ratsbeschluss, um Bindungs- oder
Berücksichtigungswirkung zu entfalten und um kostenwirksame Entscheidungen
vorbereiten zu können. Konkrete
Handlungsmöglichkeiten ergeben sich nach der Beschlussfassung des Lärmaktionsplanes in Abhängigkeit von Prioritäten und
verfügbaren Finanzmitteln der zuständigen Stellen (Baulastträgern).
Ausblick:
Die Stadt Kamen ist
verpflichtet, den Lärmaktionsplan bei bedeutsamen Entwicklungen für die
Lärmsituation, spätestens jedoch 5 Jahre nach dem Zeitpunkt der Aufstellung zu
prüfen und erforderlichenfalls fortzuschreiben (§ 47 d BImSchG).
Die Umsetzung der
3.Stufe sieht eine Aktualisierung der Lärmkarten für Hauptverkehrsstraßen und
Hauptschienenwege bis zum 30. Juni 2017 und die Aufstellung des
Lärmaktionsplanes bis zum 18. Juli 2018 vor.
Wie oben erwähnt, wird die Lärmaktionsplanung für Hauptschienenwege künftig durch das Eisenbahnbundesamt erfolgen. Die Stadt Kamen wird sich im Rahmen der Behördenbeteiligung in diese Planung einbringen.
Anlage
Lärmaktionsplan, 2.Stufe (vom 06.10.2015) -- siehe auch Ratsinformationssystem