Betreff
Auflösung der Käthe-Kollwitz-Schule, Schule im Verbund,
Förderschule mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung
Vorlage
049/2015
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Käthe-Kollwitz-Schule, Schule im Verbund, Förderschule mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, Bergstraße 11 – 13, 59174 Kamen, wird zum Ende des Schuljahres 2015/2016 (31.07.2016) aufgelöst.

 

Die zum Ende des Schuljahres 2015/16 noch verbleibenden Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I (Klassen 5-10) setzen ihre Schullaufbahn an einem der Förderzentren (Nord oder Unna) fort. Den zum Ende des Schuljahres noch verbleibenden Schülerinnen und Schülern der Primarstufe (Klassen 1-4) werden Angebote des gemeinsamen Lernens unterbreitet oder sie können ihre Schullaufbahn an den Förderzentren fortsetzen.

 

  1. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Kreis Unna und den Städten Bergkamen, Kamen, Lünen, Selm, Unna und Werne sowie den Gemeinden Bönen und Holzwickede für die Fortführung einer Schule für Erziehungshilfe (vom 01.01.1997 in der geänderten Fassung des Jahres 2002) wird zum Schuljahresende 2015/2016 (31.07.2016) aufgehoben.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendige Genehmigung gemäß § 81 Abs. 3 Schulgesetz NRW (SchulG NRW) einzuholen.

 

  1. An der Fortentwicklung des Förderschulwesens im Kreis Unna wirken die Städte und Gemeinden über die Schuldezernentenkonferenz mit.

 

  1. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Kamen und der Gemeinde Bönen über den gemeinschaftlichen Betrieb einer Förderschule im Verbund – Förderschwerpunkte Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung - in Kamen (vom 22.12.1982/30.12.1982 in der geänderten Fassung vom 22.12.2005/14.02.2006) wird zum Schuljahresende 2015/2016 (31.07.2016)  aufgehoben.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, das formelle Verfahren durchzuführen.

 

  1. Die Beschlüsse des Rates der Stadt Kamen stehen unter dem Vorbehalt entsprechender Beschlüsse beim Kreis Unna.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

  1. Allgemeines:

 

In der 2009 beschlossenen UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verpflichteten sich die Unterzeichnerstaaten, das Recht auf Bildung in einem inklusiven Bildungssystem auf allen Ebenen zu gewährleisten, d. h. ein Bildungssystem zu errichten, in dem der gemeinsame Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Behinderung der Regelfall ist.

 

Die allgemeinen Schulen sollen demnach der Regelförderort für alle Schülerinnen und Schüler werden, wobei die Betroffenen bzw. ihre Eltern aber auch die Möglichkeit haben sollen, spezielle Einrichtungen (Förderschulen) zu besuchen.

 

In Nordrhein-Westfalen wurden entsprechende Bestimmungen im 9. Schulrechtsänderungs-gesetz vom 05.11.2013 verankert.

 

Von diesen Veränderungen sind insbesondere die Förderschulen betroffen, besonders durch die Neufassung der „Verordnung über die Mindestgrößen der Förderschulen und der Schulen für Kranke“ von Oktober 2013 (MindestgrößenVO).

 

Nach der MindestgrößenVO sind für die Errichtung und Fortführung öffentlicher Förderschulen im Bereich der Primarstufe und der Sekundarstufe I folgende Voraussetzungen erforderlich:

 

-       Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen:

mindestens 144 Schüler/innen in der Primarstufe

und 112 Schülerinnen und Schüler an Schulen mit allein der Sek. I

 

-       Förderschulen im Verbund:

144 Schüler/innen

und 112 Schülerinnen und Schüler an Schulen mit allein der Sek. I

 

Wie im gesamten Land Nordrhein-Westfalen stehen auch im Kreis Unna der Rückgang von Schülerzahlen, ein verändertes Auswahlverhalten vorhandener Systeme und der Weg zu einem inklusiven Schulsystem als zentrale Herausforderungen im Raum.

 

Um den unvermeidlichen Prozess der Veränderung nicht durch schulaufsichtliche Einzelentscheidungen in Umsetzung einer Verordnung hinnehmen zu müssen, sondern stattdessen gestaltend wirken zu können, haben sich die Schulträger im Kreis Unna (10 kreisangehörige Städte und Gemeinden und der Kreis) im Jahre 2013 auf ein gemeinsames Vorgehen verständigt und entschieden, dazu eine externe Begleitung zu suchen.

 

Für die weitere Planung der sonderpädagogischen Förderung innerhalb des Kreises wurde, nach Beauftragung durch den Kreis Unna, seit Dezember 2013 durch den beauftragten Gutachter Herrn Dr. Habeck vom Institut für Schulentwicklungsforschung, ein Gutachten, bezogen auf die Lern- und Entwicklungsstörungen, erstellt.

 

Am 24.09.2014 wurden unter Beteiligung der unteren und oberen Schulaufsicht die Ergebnisse des Gutachtens bzw. die sich daraus ergebenden Empfehlungen in zwei Veranstaltungen zum einen den jeweiligen Schulausschussvorsitzenden und Vertretern/innen, weiteren politischen Vertretern/innen (z. B. Sprecher/innen der Fraktionen / Gruppen) sowie den Vertreterinnen und Vertretern der Verwaltung und zum anderen den Leitungen der Förderschulen im Kreis Unna vorgestellt.

 

Da ein kreisweites Angebot erhalten bleiben soll, ist daraus folgendes Ergebnis festzuhalten:

 

-       Schließung der bisherigen Förderschulen „Lernen“ in Trägerschaft der kreisangehörigen Städte.

 

-       Gründung von zwei Verbundschulen „Lernen / Emotionale und soziale Entwicklung, ESE“ für die Sekundarstufe I als gebundene Ganztagsschulen in Trägerschaft des Kreises Unna:

Förderzentrum Unna (noch Harkortschule)

Förderzentrum Nord in Lünen (noch Friedrich-Ebert-Schule)

 

-       Gründung von einer Förderschule „ESE“ für die Primarstufe mit zwei Standorten:

Teilstandort Bergkamen (Hellwegschule Hauptschule)

Teilstandort Fröndenberg (noch Sodenkampschule)

 

Die Schuldezernentinnen und Schuldezernenten sind außerdem der Empfehlung des beauftragten Gutachters gefolgt und schlagen vor, aufgrund der stark absinkenden Schülerzahlen für den Förderschwerpunkt Lernen kein Förderschulangebot im Primarbereich mehr vorzuhalten.                                                                  

 

Am 29.09.2014 wurden die Ergebnisse des Gutachtens der Schulkonferenz der Käthe-Kollwitz-Schule unter Beteiligung des Schulträgers vorgestellt.

 

Die Vorstellung des Gutachtens im Schul- und Sportausschuss der Stadt Kamen erfolgte durch Herrn Dr. Habeck in der Sitzung am 17.11.2014.

 

  

  1. Käthe-Kollwitz-Schule:

 

Die Käthe-Kollwitz-Schule Kamen, vor dem 01.02.2006 Sonderschule – Schule für Lernbehinderte –  wurde durch Beschluss des Rates vom 15.12.2005 in eine Förderschule im Verbund mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung umgewandelt.

 

Seit dem 01.08.2009 hat sie am Schulversuch „ Ausbau von Kompetenzzentren für die sonderpädagogische Förderung (KsF)“ teilgenommen. Die Pilotphase war zunächst befristet bis 31.07.2012. Mit Bescheid der Bezirksregierung vom 03.05.2011 wurde die Genehmigung bis zum 31.07.2013, und mit Bescheid vom 10.06.2013 bis zum 31.07.2014 verlängert.

 

Die Schülerzahlenveränderung stellt sich seit dem Schuljahr 2009/2010 wie folgt dar:

 

Schuljahr                                 Primarstufe                 Sekundarstufe            Gesamt

Schuljahr 2009/2010               26                                123                              149

Schuljahr 2010/2011               20                                  97                              117

Schuljahr 2011/2012               18                                  86                              104

Schuljahr 2012/2013               16                                  84                              100

Schuljahr 2013/2014               10                                  70                                80

Schuljahr 2014/2015               10                                  56                                66

 

Danach erreicht die Käthe-Kollwitz-Schule die erforderliche Schülerzahl nach der Mindestgrößenverordnung nicht mehr und ist nach den Vorschriften der Verordnung aufzulösen.

Nach § 2 der Verordnung fassen Schulträger die erforderlichen schulorganisatorischen Beschlüsse mit Wirkung spätestens zum Schuljahresbeginn 2015/2016, für Förderschulen, die am Schulversuch „Ausbau von Förderschulen zu Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung gemäß § 20 Absatz 5 Schulgesetz NRW“ teilgenommen haben und beim Inkrafttreten der Verordnung die Mindestgröße unterschritten haben, mit Wirkung spätestens zum Schuljahresbeginn 2016/2017.

 

Mit dem Stand vom 19.08.2015 beläuft sich die Gesamtschülerzahl im Schuljahr 2015/2016 voraussichtlich auf 58 Schülerinnen und Schüler, die sich wie folgt auf die verschiedenen Förderschwerpunkte und Klassen verteilen:

 

Förderschwerpunkt/Schülerzahl:

 

 

 

 

 

 

L

L/ES

ES

ES/L

SQ

ES/SQ

Gesamt

29

2

14

12

0

1

58

Klasse 1/2/3/4

9

davon in Klasse 4: drei Schüler

 

Klasse 5/6/7

10

Klasse 7/8

12

Klasse 8/9

13

Klasse 10

14

Gesamt

58

 

Gemäß § 76 Abs. 1 Schulgesetz NRW wirken Schule und Schulträger bei der Entwicklung des Schulwesens auf örtlicher Ebene zusammen. Die Schule ist vom Schulträger in den für sie bedeutsamen Angelegenheiten rechtzeitig zu beteiligen. Hierzu gehört insbesondere die Auflösung der Schule. Wie bereits dargestellt wurden die Ergebnisse des Gutachtens im September 2014 in der Schulkonferenz der Käthe-Kollwitz-Schule vorgestellt.

Die vorlaufende Mitwirkung seitens der Verwaltung zur Auflösung der Schule erfolgte im Juni 2015. Die Sitzung der Schulkonferenz hat am Montag, 24.08.2015 stattgefunden.

 

Die Schulkonferenz hat wie folgt Stellung genommen:

 

„ Die Schulkonferenz nimmt den zu erwartenden und bedingt durch die aktuelle Verordnung über die notwendige Mindestschülerzahl für einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb zu treffenden, Beschluss der Auflösung der Käthe-Kollwitz-Schule mit Bedauern zur Kenntnis.

Die Schulkonferenz begrüßt den im Schulausschuss des Kreises am 18.08.2015 getroffenen Beschluss zur Errichtung zweier Förderschulen in Kreisträgerschaft mit den Förderschwerpunkten Lernen und emotionale und soziale Entwicklung als Sekundarstufen-Schule im Ganztag. Damit haben Eltern weiterhin die Möglichkeit ihr Wahlrecht zwischen Beschulung in einer Förderschule und dem inklusiven Unterricht in einer allgemeinen Schule auszuüben.

Die Schülerinnen und Schüler aus Kamen werden vorbehaltlich der politischen Beschlüsse zur Gründung von Kreisschulen das Förderzentrum Unna besuchen. Das Förderzentrum Unna soll Schülerinnen und Schüler aus Kamen, Unna, Bönen, Schwerte, Fröndenberg und Holzwickede aufnehmen.

Es wird angeregt, nach Beschlussfassung in Kreis und Kommunen zeitnah das zukünftige Personaltableau der neu zu errichtenden Schulen zu bestimmen und dabei Lehrerinnen und Lehrer,  der dann ehemaligen Käthe-Kollwitz-Schule, im Verhältnis der Schülerzahlen der Einzelgemeinden an der neuen Kreisschule in das Personaltableau zu übernehmen. Dies bedeutet Sicherheit und Kontinuität in der Förderung für Schülerinnen und Schüler, aber auch Sicherheit für Eltern.“

 

Die Anregung wird vom Schulträger unterstützt.

 

  1. Umsetzung und Beschlüsse:

 

Gem. § 81 Abs. 2 SchulG beschließt der Schulträger über die Errichtung, die Änderung und die Auflösung einer Schule, für die das Land nicht Schulträger ist, nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung. Laut Absatz 3 dieser Vorschrift bedarf der Beschluss des Schulträgers der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde.

 

Die im Rahmen der Umsetzung des Förderschulkonzeptes zu fassenden Beschlüsse der politischen Gremien sowohl des Kreises Unna wie auch der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zur Schließung, Errichtung und örtlichen Verlagerung von Förderschulen sind über die Schuldezernentenkonferenz in enger Absprache mit der unteren und oberen Schulaufsicht vorbereitet worden. 

 

Die untere und obere Schulaufsicht haben bereits von Dezember 2013 bis August 2014 jeweils an den Schuldezernentenkonferenzen teilgenommen, bei denen Herr Dr. Habeck über die Zwischenergebnisse seiner Arbeit berichtet hat, und waren somit über den laufenden Fortgang des Veränderungsprozesses in schulaufsichtlicher Art und Weise stets informiert.  

 

Am 08.06.2015 hat ein umfangreiches Beratungs- und Informationsgespräch zwischen der Schulverwaltung des Kreises Unna unter Einbeziehung der unteren Schulaufsicht und den zuständigen Ansprechpartnern des juristischen und schulaufsichtlichen Bereiches der Bezirksregierung Arnsberg stattgefunden. 

 

Die Inhalte sowie der rechtliche Rahmen der zu fassenden Beschlüsse sind im Verlaufe dieses Gespräches detailliert besprochen worden.  

 

Da sich die Schulträger im Kreis Unna im Jahre 2013 auf ein gemeinsames Vorgehen verständigt haben, sind die Beschlüsse des Kreises Unna wie der 10 kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Sinne einer koordinierten Verfahrensweise inhaltsgleich zu fassen.  Um dieses Ziel zu gewährleisten, stehen die Beschlüsse des Kreistages unter dem Vorbehalt entsprechender Beschlüsse in den Städten und Gemeinden; die Beschlüsse des Rates der Stadt bzw. Gemeinde stehen jeweils unter dem Vorbehalt entsprechender Beschlüsse beim Kreis Unna.    

 

Für den Kreis Unna wurden analoge Beschlüsse zur Schulorganisation für die Förderschulen für den Ausschuss für Bildung und Kultur am 18.08.2015, den Kreisausschuss am 21.09.2015 und den Kreistag am 22.09.2015 vorbereitet.

 

 

  1. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Kreis Unna und den Städten Bergkamen, Kamen, Lünen, Selm, Unna und Werne sowie den Gemeinden Bönen und Holzwickede

 

Seit dem Schuljahr 1992/1993 betreibt der Kreis Unna eine Schule für Erziehungshilfe im Primarbereich. Der Rat der Stadt Kamen hat der seinerzeit vorgelegten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung in seiner Sitzung am 27.06.1996 zugestimmt.

2002 wurde die Vereinbarung für den Bereich der Sekundarstufe I erweitert; der Unterricht findet in Bergkamen statt.

 

Auf der Grundlage der Schulentwicklungsplanung wurde diese Vereinbarung unbefristet abgeschlossen. Nach § 6 Abs. 2 der Änderungs-Vereinbarung war eine Kündigung frühestens in 2011 möglich. Seit dem ist eine Kündigung jährlich zum Jahresende, mit Wirkung zum darauffolgenden Schuljahresende von jedem Vertragspartner möglich. Der ausscheidende Vertragspartner ist verpflichtet, sich nach Wirksamwerden der Kündigung noch 5 Jahre lang an dem Schuldendienst für getätigte Investitionen und den Personalkosten seinem Anteil entsprechend zu beteiligen.

 

Die Verständigung über das gemeinsame Vorgehen der Städte und Gemeinden im Kreis Unna zur Förderschulentwicklung schließt eine einvernehmliche Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ein.

 

 

  1. Offentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Kamen und der Gemeinde Bönen über den gemeinschaftlichen Betrieb einer Förderschule im Verbund – Förderschwerpunkte Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung

 

Die Ursprungsfassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Kamen und der Gemeinde Bönen über den gemeinschaftlichen Betrieb einer Sonderschule in Kamen wurde vom Rat der Stadt Kamen am 09.12.1982 und von der Gemeinde Bönen am 16.12.1982 beschlossen. Damit hat die Stadt Kamen mit Beginn des Schuljahres 1983/1984 die der Gemeinde Bönen obliegende Verpflichtung, eine Sonderschule für Lernbehinderte zu errichten und fortzuführen, übernommen. Die Stadt Kamen wurde ermächtigt, den Schuleinzugsbereich der Sonderschule auf das Gebiet der Gemeinde Bönen auszudehnen.

 

In Ausfluss der Änderungen durch die Verabschiedung des Schulgesetzes NRW 2005 wurde zum 01.02.2006 die Erweiterung der Käthe-Kollwitz-Schule in eine Förderschule im Verbund mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung beschlossen.

In diesem Zusammenhang wurde die öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend angepasst.

 

Die Vereinbarung wurde gemäß Ziffer 9 (alte und neue Fassung) auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann nur aus einem wichtigen Grunde mit einer Frist von einem Jahr zum Schluss eines Schuljahres schriftlich gekündigt werden. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, wird der für Sonderschulen/Förderschulen zuständigen Schulaufsicht zur Entscheidung überlassen.

 

Im Zuge der Auflösung der Förderschule ist die bestehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung hinfällig.

Im Rahmen des gemeinsamen Vorgehens aller Schulträger im Kreis Unna wurde bereits das mündliche Einvernehmen zur Aufhebung der Vereinbarung ohne Wahrung der Kündigungsfristen, hergestellt.

 

 

  1. Finanzielle Auswirkungen

 

Zur Deckung der durch den Betrieb der Regenbogenschule entstehenden Aufwendungen wird von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden gem. § 56 Abs. 4 KrO NRW eine einheitliche ausschließliche Belastung zur Kreisumlage festgesetzt. Die differenzierte Kreisumlage ist als Teil der Kreisumlage einheitlich in vom Hundertsätzen der Umlagegrundlagen festgesetzt. Für den Kreis Unna ergab sich aufgrund der Berechnungen ein umlagefähiger Aufwand für 2014 von rd. 1,13 Mio. € (2015: 1,09 Mio. €).

 

Es ist beabsichtigt, mit Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Kreis Unna und den Städten Bergkamen, Kamen, Lünen, Selm, Unna und Werne sowie den Gemeinden Bönen und Holzwickede für die Fortführung einer Schule für Erziehungshilfe zum Schuljahresende 2015/16 diese differenzierte Kreisumlage zum Betrieb der Regenbogenschule aufzuheben. 

 

Alle Aufwendungen für die Förderschulen in Trägerschaft des Kreises Unna werden ab dem Haushaltsjahr 2017 über die allgemeine Kreisumlage finanziert.

 

Für das Haushaltsjahr 2016 wird die Umlage wie folgt erhoben: 

 

• Bis zum 31.07.2016 über die differenzierte Kreisumlage

• Ab dem 01.08.2016 über die allgemeine Kreisumlage.  

 

 

  1. Nutzung des Schulgebäudes/Verwendung des Standortes Käthe-Kollwitz-Schule

 

Über die weitere Nutzung des Schulgebäudes ist gesondert zu beraten.