Betreff
Zweite Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Kamen (Vergnügungssteuersatzung)
Vorlage
120/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die zweite Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Kamen (Vergnügungssteuersatzung) wird beschlossen.


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Mit der Vergnügungssteuer wird „der Spaßfaktor“ des Spielers besteuert. Als Steuermaßstab wird der Spieleraufwand (Geldeinsatz) zu Grunde gelegt. Da bislang dieser Aufwand nur bedingt durch die Geldspielgeräte dokumentiert wurde, akzeptieren die Verwaltungsgerichte bis 31.12.2014 das Einspielergebnis als zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab.

 

Z. Zt. wird das Einspielergebnis bei Geldspielgeräten in Gaststätten mit 9 % und in Spielhallen mit 13 % besteuert.

 

Die Zahl der Spielhallen hat sich nicht wesentlich verändert. An 7 Standorten werden 10 Spiel­hallen betrieben. In der Weststraße befinden sich an einem Standort 3 und in der Oststraße an einem Standort 2 Spielhallen.

 

Auch das Spielerverhalten hat sich in den Spielhallen nicht wesentlich verändert (2. HJ 2014 liegt noch nicht vor):

 

Summe Einspielergebnisse Spielhallen

HJ

1. HJ

2. HJ

S

2012

1.122.600 €

1.128.361 €

2.250.961 €

2013

1.119.457 €

1.077.851 €

2.197.308 €

2014

1.119.783 €

 

1.119.783 €

 

 

Anders bei den andern Standorten (z. B. Gaststätten). Die Zahl der Betreiber hat sich hier von 19 im Jahr 2012 auf 14 ab 2. HJ 2013 und nunmehr auf 13 (ab 2. HJ 2014) verringert. Ein Be­treiber mit mehreren Standorten hat sich von 4 Standorten getrennt, da der Umsatz dort deutlich gesunken ist. Das spiegelt sich auch in den erzielten Einspielergebnissen ab dem 2. Halbjahr 2013 wieder:

 

Summe Einspielergebnisse Andere

HJ

1. HJ

2. HJ

S

2012

223.400 €

252.422 €

475.822 €

2013

286.555 €

186.535 €

473.090 €

2014

184.453 €

 

184.453 €

 

 

Steuermaßstab

 

Bislang wird der Steuermaßstab „Einspielergebnis“ von den Gerichten anerkannt, da noch nicht alle Geldspielautomaten, die sich auf dem Markt befinden, über die nach § 13 (1) Ziff. 8 SpielV geforderte Kontrolleinrichtung (erfasst sämtliche Einsätze, Gewinne und den Kasseninhalt zeit­gerecht, unmittelbar und ist auslesbar) verfügen. Die Zulassungen für diese Automaten enden am 31.12.2014.

 

Als Steuermaßstab soll daher ab 01.01.2015 der Einsatz zu Grunde gelegt werden.

 

 

Steuersätze

 

Neben Kamen haben im Kreis Unna die Städte Unna, Lünen und Schwerte unterschiedliche Steuersätze für Spielhallen und andere Aufstellorte (z. B. Gaststätten).

 

Hinsichtlich der erdrosselnden Wirkung wurde bislang ein Steuersatz von 15% des Einspieler­gebnisses als unproblematisch angesehen. Jede Kommune muss jedoch für sich analysieren, ob der gewählte Steuersatz der Überprüfung durch das Verwal­tungsgericht stand hält.

 

 

Analysen Einspielergebnis / Einsatz / Steuersätze

 

Da noch nicht alle Geldspielgeräte die auf dem Markt sind, den Spieleraufwand nach der SpielV dokumentieren können und die Betreiber nach unserer geltenden Satzung nicht verpflichtet sind, die entsprechenden Angaben einzureichen, liegen die Werte: Saldo 1, Einsatz nach Spielverord­nung (SpielV) und Saldo 2 (Einspielergebnis) nicht für alle Geldspielgeräte vor.

 

Begriffserläuterung:

Saldo 1:      Differenz aus Einwurf und Auswurf, ohne Änderung in den Röhrenständen. Saldo 1 gibt Auskunft, wie sich die Menge des Geldes in dem Gerät spielbedingt seit der letzten Zählung verändert hat.

Saldo 2:      entspricht dem Einspielergebnis

 

Es wurden alle Zählwerksausdrucke des Jahres 2013 und des 1. Halbjahres 2014 überprüft und nur die ausgewertet, die alle 3 Werte (Saldo 1 und 2, Einsatz) dokumentieren. Aus dieser Auswertung wurde ein Multiplikator entwickelt, um eine Vergleichbarkeit herzustellen.

 

Da sich die Stadt Kamen bei der Höhe der Steuersätze (sowohl im Bereich der Spielhallen als auch der Gaststätten) im unteren Level befindet, sollte bei einer Satzungsänderung auch der Steuersatz angepasst werden.

 

Es wird vorgeschlagen, den Steuersatz einheitlich auf 3,5 % des Einsatzes festzulegen. Dieses entspricht in etwa einem einheitlichen Steuersatz von 15% auf das Einspielergebnis. Die Steu­erlast steigt für die Aufsteller in Gaststätten nicht im gleichen Maße wie bei den Spielhallen. Die weitere Entwicklung wird beobachtet.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Multiplikator Stand 2014

Gaststätten

Spielhallen

 

Steuer

 

Steuer

Einspielergebnis

360.000 €

 

2.200.000 €

 

Multiplikator

2,9

 

4,6

 

= Einsatz

1.044.000 €

 

10.120.000 €

 

Steuer vom Einspiel­ergebnis derzeit

9%

32.400 €

13%

286.000 €

Steuer vom Einspiel­ergebnis fiktiv

15%

54.000 €

15%

330.000 €

Steuer vom Einsatz

3,5%

36.540 €

3,5%

354.200 €

 

 

Satzungsänderung

 

Die Satzungsänderung sollte zum 1.1.2015 in Kraft treten. Die Geräte müssen ab 1.1.2015 alle den Spieleraufwand dokumentieren können. Insofern ist ein Ersatzsteuermaßstab nicht erforder­lich. Sollten Geräte weiterhin in Betrieb sein, die diese Dokumentation nicht können und / oder ein Aufsteller den Spieleraufwand nicht nachweist, so sind die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Hierzu muss die Satzung keine Aussagen treffen, da § 162 AO greift.

 

Neben den Steuersätzen für die Apparate mit Gewinnmöglichkeit sollten auch die anderen Steuersätze (Apparate ohne Gewinnmöglichkeit, Tanzveranstaltungen und Apparate mit Ge­walt…) angepasst werden, da sich die Sätze im Vergleich mit anderen Kommunen im unteren Level befinden und seit mehr als 10 Jahren nicht angepasst wurden. Die Sätze im Vergleich:

 

 

 

bisher

neu

Tanzveranstaltung in geschlossen Räumen x1

0,90 €

1,50 €

Tanzveranstaltung im Freien x1

0,90 €

1,00 €

Striptease-Vorführungen x1

1,20 €

2,00 €

Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Gaststätten x2

21,00 €

28,00 €

Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen

33,00 €

37,00 €

Gewaltverherrlichend… x2

200,00 €

500,00 €

 

x1          je angefangene 10 qm Veranstaltungsfläche

x2          derzeit nicht angemeldet

 

Finanzielle Auswirkung

 

Nach den derzeitigen Berechnungen wird eine Mehreinnahme von jährlich rd. 72.000 € erwartet.