Beschlussvorschlag:
Die zweite Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Kamen (Vergnügungssteuersatzung) wird beschlossen.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Mit der Vergnügungssteuer wird „der Spaßfaktor“ des Spielers besteuert. Als Steuermaßstab wird der Spieleraufwand (Geldeinsatz) zu Grunde gelegt. Da bislang dieser Aufwand nur bedingt durch die Geldspielgeräte dokumentiert wurde, akzeptieren die Verwaltungsgerichte bis 31.12.2014 das Einspielergebnis als zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab.
Z. Zt. wird das Einspielergebnis bei Geldspielgeräten in Gaststätten mit 9 % und in Spielhallen mit 13 % besteuert.
Die Zahl der Spielhallen hat sich nicht wesentlich verändert. An 7 Standorten werden 10 Spielhallen betrieben. In der Weststraße befinden sich an einem Standort 3 und in der Oststraße an einem Standort 2 Spielhallen.
Auch das Spielerverhalten hat sich in den Spielhallen nicht wesentlich verändert (2. HJ 2014 liegt noch nicht vor):
Summe Einspielergebnisse Spielhallen
HJ |
1. HJ |
2. HJ |
S |
2012 |
1.122.600 € |
1.128.361 € |
2.250.961 € |
2013 |
1.119.457 € |
1.077.851 € |
2.197.308 € |
2014 |
1.119.783 € |
|
1.119.783 € |
Anders bei den andern Standorten (z. B. Gaststätten). Die Zahl der Betreiber hat sich hier von 19 im Jahr 2012 auf 14 ab 2. HJ 2013 und nunmehr auf 13 (ab 2. HJ 2014) verringert. Ein Betreiber mit mehreren Standorten hat sich von 4 Standorten getrennt, da der Umsatz dort deutlich gesunken ist. Das spiegelt sich auch in den erzielten Einspielergebnissen ab dem 2. Halbjahr 2013 wieder:
Summe Einspielergebnisse Andere
HJ |
1. HJ |
2. HJ |
S |
2012 |
223.400 € |
252.422 € |
475.822 € |
2013 |
286.555 € |
186.535 € |
473.090 € |
2014 |
184.453 € |
|
184.453 € |
Steuermaßstab
Bislang wird der
Steuermaßstab „Einspielergebnis“ von den Gerichten anerkannt, da noch nicht
alle Geldspielautomaten, die sich auf dem Markt befinden, über die nach § 13
(1) Ziff. 8 SpielV geforderte Kontrolleinrichtung (erfasst sämtliche Einsätze,
Gewinne und den Kasseninhalt zeitgerecht, unmittelbar und ist auslesbar)
verfügen. Die Zulassungen für diese Automaten enden am 31.12.2014.
Als Steuermaßstab
soll daher ab 01.01.2015 der Einsatz zu Grunde gelegt werden.
Steuersätze
Neben Kamen haben im Kreis Unna
die Städte Unna, Lünen und Schwerte unterschiedliche Steuersätze für
Spielhallen und andere Aufstellorte (z. B. Gaststätten).
Hinsichtlich
der erdrosselnden Wirkung wurde bislang ein Steuersatz von 15% des Einspielergebnisses
als unproblematisch angesehen. Jede Kommune muss jedoch für sich analysieren,
ob der gewählte Steuersatz der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht stand
hält.
Analysen Einspielergebnis / Einsatz / Steuersätze
Da noch nicht alle
Geldspielgeräte die auf dem Markt sind, den Spieleraufwand nach der SpielV
dokumentieren können und die Betreiber nach unserer geltenden Satzung nicht
verpflichtet sind, die entsprechenden Angaben einzureichen, liegen die Werte:
Saldo 1, Einsatz nach Spielverordnung
(SpielV) und Saldo 2 (Einspielergebnis) nicht für alle Geldspielgeräte
vor.
Begriffserläuterung:
Saldo 1: Differenz aus Einwurf
und Auswurf, ohne Änderung in den Röhrenständen. Saldo 1 gibt Auskunft, wie
sich die Menge des Geldes in dem Gerät spielbedingt seit der letzten Zählung
verändert hat.
Saldo 2: entspricht dem
Einspielergebnis
Es wurden alle
Zählwerksausdrucke des Jahres 2013 und des 1. Halbjahres 2014 überprüft und nur
die ausgewertet, die alle 3 Werte (Saldo 1 und 2, Einsatz) dokumentieren. Aus
dieser Auswertung wurde ein Multiplikator entwickelt, um eine Vergleichbarkeit
herzustellen.
Da sich die Stadt
Kamen bei der Höhe der Steuersätze (sowohl im Bereich der Spielhallen als auch
der Gaststätten) im unteren Level befindet, sollte bei einer Satzungsänderung
auch der Steuersatz angepasst werden.
Es wird
vorgeschlagen, den Steuersatz einheitlich auf 3,5 % des Einsatzes festzulegen.
Dieses entspricht in etwa einem einheitlichen Steuersatz von 15% auf das
Einspielergebnis. Die Steuerlast steigt für die Aufsteller in Gaststätten
nicht im gleichen Maße wie bei den Spielhallen. Die weitere Entwicklung wird
beobachtet.
Multiplikator Stand 2014 |
Gaststätten |
Spielhallen |
||
|
Steuer |
|
Steuer |
|
Einspielergebnis |
360.000 € |
|
2.200.000 € |
|
Multiplikator |
2,9 |
|
4,6 |
|
= Einsatz |
1.044.000 € |
|
10.120.000 € |
|
Steuer vom Einspielergebnis derzeit |
9% |
32.400 € |
13% |
286.000 € |
Steuer vom Einspielergebnis fiktiv |
15% |
54.000 € |
15% |
330.000 € |
Steuer vom Einsatz |
3,5% |
36.540 € |
3,5% |
354.200 € |
Satzungsänderung
Die
Satzungsänderung sollte zum 1.1.2015 in Kraft treten. Die Geräte müssen ab
1.1.2015 alle den Spieleraufwand dokumentieren können. Insofern ist ein
Ersatzsteuermaßstab nicht erforderlich. Sollten Geräte weiterhin in Betrieb
sein, die diese Dokumentation nicht können und / oder ein Aufsteller den
Spieleraufwand nicht nachweist, so sind die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen.
Hierzu muss die Satzung keine Aussagen treffen, da § 162 AO greift.
Neben den
Steuersätzen für die Apparate mit Gewinnmöglichkeit sollten auch die anderen
Steuersätze (Apparate ohne Gewinnmöglichkeit, Tanzveranstaltungen und Apparate
mit Gewalt…) angepasst werden, da sich die Sätze im Vergleich mit anderen
Kommunen im unteren Level befinden und seit mehr als 10 Jahren nicht angepasst
wurden. Die Sätze im Vergleich:
bisher |
neu |
|
Tanzveranstaltung in geschlossen
Räumen x1 |
0,90 € |
1,50 € |
Tanzveranstaltung im Freien x1 |
0,90 € |
1,00 € |
Striptease-Vorführungen x1 |
1,20 € |
2,00 € |
Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in
Gaststätten x2 |
21,00 € |
28,00 € |
Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in
Spielhallen |
33,00 € |
37,00 € |
Gewaltverherrlichend… x2 |
200,00 € |
500,00 € |
x1 je
angefangene 10 qm Veranstaltungsfläche
x2 derzeit
nicht angemeldet
Finanzielle Auswirkung
Nach den derzeitigen Berechnungen wird eine
Mehreinnahme von jährlich rd. 72.000 € erwartet.