Betreff
Zehnte Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwassersatzung der Stadt Kamen
Vorlage
118/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die vorgelegte „zehnte“ Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebühren­satzung zur Entwässerungssatzung/Abwassersatzung der Stadt Kamen“ und die dieser Satzung zugrunde lie­gende Gebührenbedarfsberechnung.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Die Niederschlagsabwasser- und die Schmutzwassergebühr konnten für die „normalen Ge­büh­renpflichtigen“ in den Jahren 2012, 2013 und 2014 konstant gehalten werden:

 

Schmutzwassergebühr                      2,94 €/cbm

Niederschlagsabwassergebühr          1,24 €/qm

 

Folgende Faktoren machen es notwendig, die Gebühren in 2015 anzupassen:

 

1.    Da den Lippeverbandsanlagen immer weniger Schmutzwassermengen zur Reinigung zu­geführt werden, verändern sich die Anteile der Lippeverbandsumlage immer mehr zu Lasten des Niederschlagsabwassers.

2.    Auch in Kamen sinken die den Verbandsanlagen zugeführten Schmutzwasser­men­gen auf­grund der demographischen Entwicklung und dem auch weiterhin zunehmen­dem Einsatz technischer Vorrichtungen zum Einsparen von Frischwasser

(-20.000 cbm pro Jahr).

3.    Die Personalkosten für die technischen Mitarbeiter der Stadtentwässerung steigen um 23.000,00 €.

4.    Die kalkulatorischen Abschreibungen, die mit Wiederbeschaffungszeitwerten errech­net werden, steigen um 130.100,00 €. Verursacht wird dies durch die hohe Preisin­dexsteige­rung für Ortskanäle (2010: Basiswert 100,0 – 2013: Indexwert bei 106,4 – 1.Halbjahr 2014: Indexwert bei 107,5) und dadurch dass voraussichtlich mehr Anla­gevermögen geschaffen wird als abgeschrieben werden muss.

5.    Der kalkulatorische Zinssatz wurde gemäß der Veränderungen auf dem Finanzmarkt für langfristige Anlagen von 6,8 % auf 6,7 % gesenkt. Dennoch steigen die kalkulato­rischen Kosten um 86.200,00 €, da voraussichtlich wieder mehr betriebsbedingtes Vermögen (Berechnungsgrundlage Restbuchwerte auf der Grundlage von Herstel­lungs- und Anschaffungskosten) geschaf­fen wird als abgeschrieben werden muss.

6.    Es steht keine Überdeckung aus Vorjahren mehr zur Verfügung, die gebührenstabilisie­rend eingesetzt werden könnte (in 2013 und 2014 insgesamt 477.000,00 €) sondern nur noch eine Unterdeckung aus 2012 in Höhe von 105.000,00 €, die spätestens 2016 in die Kalkulation einzubeziehen ist und eine Un­terdeckung aus 2013 in Höhe von 15.000,00 €, die spätestens 2017 in der Kalkulation berücksichtigt werden muss.

 

7.    Neben der Senkung des kalkulatorischen Zinssatzes trägt eine Verringerung der Lippeverbandsumlage in Höhe von rd. 70.000,00 € dazu bei, dass der Gebührensatz nicht noch weiter erhöht werden muss. Nach Aussage des Lippeverbandes ist die Senkung darauf zurückzuführen, dass die anteiligen Kosten für die umfangreichen Renaturierungsmaßnahmen zurückgehen.




Die Höhe der Schmutzwassergebühren wird daher wie folgt vorgeschlagen:

 

a.    für Schmutzwasser je cbm                                                    3,00 €  (bisher: 2,94 €)

b.    für Mitglieder der Abwasserverbände, die
selbst zu Verbandslasten oder Abgaben vom
Verband herangezogen werden je cbm                                 1,59 € (bisher: 1,48 €)

c.    für Grundstücke, die unmittelbar in eine
Verbandsanlage entwässert werden ohne
dass laufende Verbandslasten oder Abgaben
entrichtet werden je cbm                                                        1,41 € (bisher: 1,46 €)

 

 

Die Höhe der Niederschlagsabwassergebühren wird wie folgt vorgeschlagen:

 

a.    für Niederschlagsabwasser je qm                                          1,34 €  (bisher: 1,24 €)

b.    für Mitglieder der Abwasserverbände, die
selbst zu Verbandslasten oder Abgaben vom
Verband herangezogen werden je qm                                   0,94 € (bisher: 0,86 €)

c.    für Grundstücke, die unmittelbar in eine
Verbandsanlage entwässert werden ohne
dass laufende Verbandslasten oder Abgaben
entrichtet werden je qm                                                          0,40 € (bisher: 0,38 €)

 

 

Im Übrigen wird auf die beigefügte Gebührenkalkulation verwiesen.

 

 

Anlagen:

 

Satzungsentwurf

 

Gebührenbedarfsberechnung (Kalkulation)