Beschlussvorschlag:
Der Rat beruft für
die Dauer seiner Wahlzeit als ständige Mitglieder mit beratender Stimme in den
Schul- und Sportausschuss:
ordentliches
beratendes Mitglied stellv. beratendes Mitglied
Kath. Kirche
Herr Franco Tous N.N.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Gemäß § 85 Absatz 2 Satz 2 Schulgesetz NRW (SchulG NRW) ist je ein von
der katholischen und evangelischen Kirche benannter Vertreter als ständiges
Mitglied mit beratender Stimme in den Schulausschuss zu berufen.
Da es sich beim Schul- und Sportausschuss um einen gemeinsamen Ausschuss
handelt, ist die Mitwirkung der v.g. beratenden Mitglieder auf Angelegenheiten
des Schulausschusses beschränkt (§ 85 Absatz 3 SchulG NRW)
Die Kirchengemeinden wurden um die Benennung von Vertretern gebeten. Die
Benennungsvorschläge liegen nunmehr - wie im Beschlussvorschlag angegeben -
vor.
Die Berufung erfolgt durch Wahlbeschluss gem. § 50 Abs. 2 GO NRW. Danach
ist die benannte Person gewählt, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen
erhalten hat.
In der letzten Sitzung des Rates am 18.09.2014 hatte der Rat schon das ordentliche beratende Mitglied und dessen Stellvertreter der evangelischen Kirche berufen.