Betreff
Übernahme des Krankenhausbetriebes des evangelischen Krankenhauses Lütgendortmund der Stiftung Volmarstein durch die Klinikum Westfalen GmbH
Vorlage
112/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Kamen stimmt der Übernahme des Krankenhausbetriebes des evangelischen Krankenhauses Lütgendortmund zu und beauftragt die Geschäftsführung im Namen der Gesell­schafter folgendes Angebot zu unterbreiten:

 

1a)       Einbringung des evangelischen Krankenhauses Lütgendortmund und des damit verbun­denen Krankenhausbetriebes in die Klinikum Westfalen GmbH. Die Gesell­schafterin Stiftung Volmarstein bekommt dafür 1 % der Anteile der Klinikum Westfalen GmbH.

1b)       Gesellschafteranteile werden wie folgt verteilt:

 

 

Klinikum Westfalen GmbH

NEU Stiftung Volmarstein

 

DRV-KBS

Stadt Lünen

Stadt Kamen

Stiftung Volmarstein

ALT

59,8 %

20,1 %

20,1 %

/

NEU

59,4 %

19,8 %

19,8 %

1     %

 

2a)       Darüber hinaus bietet die Klinikum Westfalen GmbH an, bis zu 80 Mitarbeiter (Voll­kräfte) aus dem evangelischen Bethanien-Krankenhaus in Hörde zu übernehmen, in­dem neue Arbeitsverträge für die entsprechenden Mitarbeiter angeboten werden.

2b)       Übernahme der gegenüber der Gesellschafterin Stiftung Volmarstein bestehenden Ver­bindlichkeiten bis zu einer Höhe von 5 Mio. € und Übernahme bestehender Bankdarle­hen bis zu einer Höhe von 2 Mio. € durch die Klinikum Westfalen GmbH.

2c)       Zustimmung der zuständigen Feuerwehr zu einem mit dieser abgestimmten, kurzfristi­gen Brandschutzkonzept für den Standort Lütgendortmund vor Fusionsbeginn. Hierbei wird das Risiko bzgl. der Kosten für kurzfristige Brandschutzmaßnahmen durch die Kli­nikum Westfalen GmbH auf 1 Mio. € begrenzt. Darüber hinaus gehende Beträge sind durch die Stiftung Volmarstein zu finanzieren.

2d)       Die Klinikum Westfalen GmbH wird ermächtigt, zu einem Budget von rd. 1,5 Mio. € Teile des Krankenhausgeländes Lütgendortmund von der Evangelischen Kirche in Dortmund zu kaufen und den anderen Teil an die Evangelische Kirche zurückzugeben.

3.         Die Fusion erfolgt unter dem Vorbehalt des Zäsurmodells der „Partiellen Beteiligung“ in der KZVK

 

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Die Klinikum Westfalen GmbH besteht seit 2013 aus den Betriebsteilen Klinik am Park, Knapp­schaftskrankenhaus Dortmund und Hellmig-Krankenhaus. Die Stadt Kamen hat derzeit einen Beteiligungsanteil von 20,1 %.

 

Die Evangelische Stiftung Volmarstein hat sich entschlossen, die Krankenhäuser Evangelisches Krankenhaus (EvK) Lütgendortmund und Evangelisches Krankenhaus (EvK) Bethanien zu ver­äußern. Das Klinikum Westfalen hat einen möglichen Erwerb geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass nur das EvK Lütgendortmund ein strategisch und wirtschaftlich interessanter Partner werden könnte. Für die Einbringung des EvK Lütgendortmund wird der Stiftung Volmarstein 1 % der Geschäftsanteile der Klinikum Westfalen GmbH angeboten.

 

Gemäß § 7 Abs. 2 Gesellschaftsvertrag bedarf die Veräußerung von Geschäftsanteilen zur Gül­tigkeit der schriftlichen Zustimmung der Gesellschaft, die von den Geschäftsführern erst nach Zustimmung der anderen Gesellschafter erteilt werden darf. Da der Rat der Stadt Kamen nach § 41 Abs. 1 k) Gemeindeordnung NRW (GO NRW) die Entscheidung über die teilweise oder voll­ständige Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Gesellschaft oder anderen Vereinigungen des privaten Rechts sowie den Abschluss von anderen Rechtsge­schäften im Sinne des § 111 Abs. 1 und 2 GO NRW nicht übertragen kann, wird der Rat der Stadt Kamen um Beratung und Beschlussfassung gebeten. Die Gremien der Gesellschafterin Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See haben der Angebotsabgabe bereits zu­gestimmt. Die Beschlussfassung im Rat der Stadt Lünen erfolgt am 30.10.2014.

 

Die Aufnahme der Gesellschafterin Stiftung Volmarstein setzt gem. § 7 Abs. 1 Gesellschaftsver­trag voraus, dass die Stiftung Volmarstein als steuerbegünstigt im Sinne des Abschnitts „steuer­begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung anerkannt ist. Die Evangelische Stiftung Volmarstein fördert mit ihren Einrichtungen mildtätige, kirchliche und wissenschaftliche Zwecke. Sie ist vom Finanzamt Witten wegen der Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und Zwecke der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege als förderungswürdig anerkannt.

 

Weiter ist die Übernahme des EvK Lütkendortmund an die gesetzlichen Regelungen der §§ 107 ff. GO NRW gebunden. Die Betätigung des EvK Lütgendortmund fällt unter den Aus­schlusskatalog des § 107 Abs. 2 Nr. 3 Spiegelstrich 3, GO NRW, wonach Einrichtungen des Gesundheitswesens (Krankenhäuser) als nichtwirtschaftlich gelten. Die Voraussetzungen des § 108 GO NRW, die die nichtwirtschaftliche Betätigung der Gemeinde in einer Rechtsform des privaten Rechts regeln, gelten unverändert.

 

Inhaltlich wird weiter auf die beigefügte, detaillierte Analyse der Option zur Übernahme der Dortmunder Krankenhäuser der Evangelischen Stiftung Volmarstein durch die Klinikum Westfa­len GmbH verwiesen.

 


Anlagen:

 

Analyse der Option zur Übernahme der Dortmunder Krankenhäuser der Evangelischen Stiftung Volmarstein