Das Erste Gesetz zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen (9. Schulrechtsänderungsgesetz) wurde durch den Landtag NRW am 16. Oktober 2013 verabschiedet.
Im Hinblick auf eine mögliche Verabschiedung des Gesetzes noch vor der Sommerpause 2013 wurden die Damen und Herren Schulleiterinnen und Schulleiter bereits im April 2013 schriftlich um Mitwirkung gebeten.
In der Sitzung des Schul- und Sportausschusses am 16. Oktober 2013 erfolgte eine Vorstellung zur Erarbeitung des Konzeptes zur Analyse der Förderschullandschaft im Kreis und den Städten und Gemeinden durch Herrn Dr. Habeck.
Vor dem Hintergrund der geführten Diskussion in der Sitzung und zur möglichen Veränderung der Förderschullandschaft wurden die Schulleitungen im November erneut gebeten, Positionen ihrer Schule zum gemeinsamen Lernen zu benennen.
Die nachfolgende Zusammenstellung beinhaltet die Hinweise der einzelnen Schulstandorte. Teilweise wurden Sie durch Beschluss der Schulkonferenz, teilweise im Rahmen durchgeführter Schulbesuche geäußert.
Astrid-Lindgren- Schule |
Umsetzung ist
bereits erfolgt Umsetzung ist
bereits erfolgt |
Lehrkräfte und Eltern befürworten den Bau eines geschlossenen Aufzugs im Treppenhaus des hinteren Einganges Aufforderung an den Schulträger, eine Nachhallwertemessung im Gebäudeteil 1-3 vorzunehmen. Sollte die Messung die Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen ergeben, stellt die Schulkonferenz den Antrag, dass diese Maßnahmen innerhalb des Zeitraumes der energetischen Sanierung erfolgen Zusätzlicher Raumbedarf (Differenzierungsraum) Zusammen mit dem Einbau des Aufzuges mache der Einbau von selbständig öffnenden Türen Sinn, mindestens in den Flurbereichen |
Diesterweg- schule |
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Noch keine schulscharfen Wünsche vorhanden, jedoch „Momentaufnahme“ Nicht barrierefrei Barrierefreier Zugang an einer Schwerpunktschule (Hinweis auf FES) |
Eichendorff-schule |
1 Klassenraum pro
Jahrgang - wurde umgesetzt |
Geräuschdämmung von Klassenräumen (hörgeschädigte Kinder) |
Friedrich-Ebert- Schule |
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Noch keine schulscharfen Wünsche vorhanden, jedoch „Momentaufnahme“ Möglicherweise wird ein barrierefreier Zugang erforderlich Potential zur Entwicklung einer Schwerpunktschule Denkbare Förderschwerpunkte: -Geistige Entwicklung -Körperliche und motorische Entwicklung (räumliche Voraussetzungen können mit relativ wenig Aufwand optimiert werden. Aktuell besuchen bereits Kinder mit diesem Förderschwerpunkt die FES) |
Jahnschule |
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Noch keine schulscharfen Wünsche vorhanden, jedoch „Momentaufnahme“ |
Südschule |
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Die Raumfrage ist ein großes Anliegen der Schule Raumbedarf von Differenzierungsraum/ Förderraum aufgrund der Beschulung von Schülern mit emotional-sozialem Unterstützungsbedarf |
Gymnasium |
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Keine Barrierefreiheit, im Weiteren Momentaufnahme |
Gesamtschule |
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mittelfristig größerer Raumbedarf Optimierung der Barrierefreiheit (z.B. im Zugang zum NW-Bereich) Lern- u. Fördermaterialien Raum- und Sachausstattung Mittelfristig Bildung des Förderschwerpunktes „Hören und Kommunikation“ als allgemein bildende Schule Verbesserung der Raumakustik |
Hauptschule |
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Räumliche Ausstattung Differenzierungsräume, Anzahl der Schüler/Raumgröße (kleine Räume) Das Personal der HS hat sich vergrößert dadurch zusätzlicher Bedarf an Arbeitsplätzen u. Schränken / Lehr- u. Lernmittel / Hilfsmittel im Unterricht Raumsituation „ausreichend“ Ruheräume fehlen, Rückzugs- u. Arbeitsmöglichkeiten f. Kleingruppen Schulsozialarbeit (weg. Förderschwerpunkt ESE) |
Realschule |
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Keine konkreten Maßnahmen Jedoch wurde die Bitte an den Schulträger formuliert, sich haushaltstechnisch darauf einzurichten, dass auf Zuruf kleinere Maßnahmen durchgeführt werden können. |
Weitere Positionen zur Inklusion werden aus dem Schulalltag der kommenden Schuljahre entstehen. Die sich daraus ergebenden Veränderungen auf dem Weg zur inklusiven Schule, insbesondere auch die Frage ob und wo „Schwerpunktschulen“ gebildet werden, werden gemeinsam im Dialog zu entwickeln sein.
Zitat aus § 20 Abs. 6
Schulgesetz NRW:
„Auf dem Weg zu einem inklusiven Schulangebot
können Schulträger mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde allgemeine Schulen
als Schwerpunktschulen bestimmen. Eine solche Schule umfasst über die
Förderschwerpunkte Lernen, Sprache sowie Emotionale und soziale Entwicklung
hinaus weitere Förderschwerpunkte, mindestens aber einen weiteren Förderschwerpunkt.
Die Schwerpunktschule unterstützt andere Schulen im Rahmen der Zusammenarbeit
nach § 4“.
Zitat aus der Begründung
zur Gesetzesänderung:
„Unter diesem Gesichtspunkt
sind Schwerpunktschulen allgemeine Schulen, die über den Bereich der Lern- und
Entwicklungsstörungen, der mittelfristig für alle Schulen Auftrag werden soll,
hinausgehende Aufgaben wahrnehmen. Allerdings geht es auch hier darum, ein
möglichst umfangreiches wohnortnahes Angebot schrittweise auszubauen“.
Parallel zur Untersuchung der kommunalen Aufwendungen für die schulische Inklusion wurden bereits mit dem Produktplan 2014 investive Mittel in Höhe von 125.000 € und 25.000 € im Aufwand für die fördergerechte Optimierung der Schulgebäude im Rahmen der Inklusion veranschlagt. Auf der Grundlage der Schulpositionen wird jährlich eine Mittelfortschreibung erfolgen.
Mit dem am 03.07.2014 verabschiedeten „Gesetz zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion (Belastungsausgleichsgesetz)“ werden die Kommunen ab dem Schuljahr 2014/15 Zahlungen als Pauschalen aus dem entsprechenden Belastungsausgleich erhalten. Konkrete Beträge können noch nicht benannt werden.