Beschlussvorschlag:
Gem. § 40 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz i. V. mit § 66 Kommunalwahlordnung wird festgestellt,
dass keiner der in § 40 Abs. 1 a – c Kommunalwahlgesetz genannten Fälle
vorliegt.
Gem. § 40 Abs. 1 Buchstabe d werden die Wahlen des Bürgermeisters und der
Vertretung der Stadt Kamen sowie der direkt in den Integrationsrat der Stadt
Kamen zu wählenden Mitglieder vom 25. Mai 2014 für gültig erklärt.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Gem. § 40 Kommunalwahlgesetz hat die neue Vertretung der Stadt Kamen nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahlen von Amts wegen zu beschließen.
Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen sind nicht eingereicht worden.
Die Prüfung der Gültigkeit der Wahlen von Amts wegen erstreckt sich darauf, ob
1. die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig zu erachten ist,
2. bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind,
3. die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig zu erklären ist.
Da keiner der o.g. Gründe bei den Wahlen des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Kamen sowie der direkt in den Integrationsrat der Stadt Kamen zu wählenden Mitglieder vorliegt, sind gem. § 40 Abs. 1 Buchstabe d die Wahlen für gültig zu erklären.