Betreff
Rücknahme eines Teilstandortes
Vorlage
057/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Rat der Stadt Kamen beschließt gem. § 81 Abs. 2 des Schulgesetzes für das Land NRW (SchulG) den Teilstandort des zum 01.08.2007 gebildeten Grundschulverbundes Kamen-Heeren-Werve, Astrid-Lindgren-Schule, Städt. Gemeinschaftsgrundschule Kamen,  zum Ende des Schuljahres 2013/14 (31.07.2014) zurück zu nehmen.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die gem. § 81 Abs. 3 SchulG erforderliche Genehmigung der Bezirksregierung einzuholen.

 

  1. Mit der Rücknahme des Teilstandortes ist der bisherige Schulverbund aufgelöst.

Die bisherige Stammschule des Schulverbundes führt mit Beginn des Schuljahres 2014/15 den Namen:

 

„Astrid-Lindgren-Schule, Städt. Gemeinschaftsgrundschule Kamen“

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Der Rat der Stadt Kamen hat in seiner Sitzung am  26.04.2007 die Bildung des Grundschulver­bundes Kamen-Heeren-Werve, Astrid-Lindgren-Schule, Städt. Gemeinschaftsgrundschule Kamen,  beschlossen.

Der Standort an der Lenningser Straße 47 (damalige Schule in der Mark) wurde zum Teilstand­ort des Grundschulverbundes.

 

Aufgrund der rückläufigen Schülerzahlen im Stadtgebiet wurde durch den Rat der Stadt Kamen mit dem Schulentwicklungsplan 2011–2016 unter Pkt. 2.3 folgender Beschluss gefasst:

 

„Wenn nach dem geltenden Schulrecht (unter Berücksichtigung des Klassenfrequenzrichtwertes und unter Ausschöpfung der maximalen Bandbreite) im Schulverbund Kamen-Heeren-Werve die 3-Zügigkeit nicht erreicht wird, sind die zwei zu erwartenden Eingangsklassen an der Stamm­schule zu beschulen.“

 

Erstmals zum Schuljahr 2012/13 wurde aufgrund der geringen Zahl der Schulanfänger keine Eingangsklasse am Teilstandort gebildet.

 

Zur Anmelderunde für das Schuljahr 2014/15 wurden bei insgesamt 64 Schulanfängern nur vier Anmeldungen für den Teilstandort ausgesprochen.

Die drei zu bildenden Eingangsklassen werden an der Stammschule gebildet.

 

Die Zahl der Schulanfänger der kommenden Jahre stellt sich nach Stand von Februar 2014 wie folgt dar:

 

 

 

Schulanfänger

2015/16

2016/17

2017/18

2018/19

2019/20

 

 

 

 

 

 

 

Kamen-Heeren-Werve gesamt

45

55

52

50

44

 

 

Nach der amtlichen Schulstatistik 2013/14 werden zurzeit am Teilstandort insgesamt 66 Schüle­rInnen wie folgt beschult:

 

Jahrgang 4:     23

Jahrgang 3:     21

Jahrgang 1:     22

 

Mit Datum vom 17.03.14 (Lehrerkonferenz)  und mit Datum vom 06.05.14 (Schulpflegschaft) wurde jeweils der Antrag an die Schulkonferenz gestellt, die zum Schuljahr 2014/15 verbleiben­den zwei Klassen des Teilstandortes am Standort Westfälische Straße zu beschulen.

 

Sowohl organisatorische als auch pädagogische Belange wurden in den Anträgen vorgetragen. (Bsp.: Im Krankheitsfall von Lehrkräften könnten Unterrichtsinhalte in Vertretungsstunden besser aufeinander abgestimmt werden;  Aufsichten seien problemloser zu organisieren; Lehrerstunden seien effektiver einsetzbar; flexible Erstellung des Stundenplanes möglich)

 

Die Schulkonferenz hat in der Sitzung am 08.05.2014 einstimmig bei 3 Enthaltungen beschlos­sen, den Anträgen zuzustimmen.

 

Aufgrund der derzeitigen und der erwarteten Schülerzahlen der nächsten Schuljahre für die Gemeinschaftsgrundschule in Kamen-Heeren-Werve in Verbindung mit dem Beschluss der Schulkonferenz wird die Rücknahme des Teilstandortes vorgeschlagen.

 

 

Geltendes Schulrecht:

 

Die Neuregelung durch das 8. Schulrechtsänderungsgesetz 2012 sieht vor, dass Grundschulen mit weniger als 92 und mehr als 46 SchülerInnen nur als Teilstandorte geführt werden, wenn der Schulträger deren Fortführung für erforderlich hält ( § 83 Abs. 1 S. 1 SchulG).

Damit können Teilstandorte mit weniger als 46 SchülerInnen grundsätzlich nicht aufrecht erhal­ten bleiben. Die Ausnahme des § 83 Abs. 1 S. 2 trifft auf den Teilstandort in Kamen-Heeren-Werve  nicht zu.

 

Nach § 81 Abs. 2 SchulG beschließt der Schulträger über die Errichtung, die Änderung und die Auflösung einer Schule, für die das Land nicht Schulträger ist, nach Maßgabe der Schulent­wicklungsplanung.

Als Änderung ist nach § 81 Abs. 2 Satz 2  u.a. die Bildung eines Teilstandortes zu behandeln. Im Umkehrschluss fällt auch die Rücknahme eines Teilstandortes in die Entscheidung des Rates der Stadt Kamen.