Beschlussvorschlag:
Der Rat wählt für die Dauer seiner Wahlzeit zur Ortsvorsteherin/zum Ortsvorsteher für die Ortschaften:
1. Kamen-Mitte Frau/Herrn
2. Kamen-Methler Frau/Herrn
3. Kamen-Heeren-Werve Frau/Herrn
4. Kamen-Südkamen Frau/Herrn
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Nach § 3 der Hauptsatzung der Stadt Kamen ist das
Stadtgebiet in folgende Ortschaften eingeteilt:
1. Kamen-Mitte (bestehend aus den Stadtteilen
Kamen-Mitte, Derne und Rottum)
2. Kamen-Methler (einschl. Wasserkurl und
Westick)
3. Kamen-Heeren-Werve
4. Kamen-Südkamen (einschl. Kamen-Süd)
Gemäß § 39 GO NRW und § 3 Abs. 2 der Hauptsatzung hat der Rat für jede Ortschaft einen Ortsvorsteher/eine Ortsvorsteherin zu wählen. Die Wahl erfolgt für die Dauer der Wahlzeit des Rates. Der /Die Ortsvorsteher/Ortsvorsteherin muss in der Ortschaft, für die er/sie bestellt wird, wohnen und dem Rat angehören oder angehören können. Das bei der Wahl des Rates im jeweiligen Gemeindebezirk erzielte Stimmenverhältnis ist zu berücksichtigen. Für das Wahlverfahren gilt § 50 Abs. 2 GO NRW.