Betreff
Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen
Vorlage
042/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Kamen beschließt die vorgelegte „Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen“, gleichzeitig tritt die „Ordnungsbe­hördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen“ vom 12.03.2013 außer Kraft.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Mit der Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes NRW (LÖG NRW) am 30.04.2013 dürfen Ver­kaufsstellen gem. § 6 Abs.1 LÖG NRW jährlich an höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von fünf Stunden nur noch aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnli­chen Veranstaltungen geöffnet sein.

 

Nach § 14 Abs. 2 LÖG NRW waren Ordnungsbehördliche Verordnungen, die bis zum 18.05.2013 beschlossen worden sind, bis zum 31.12.2013 gültig. Dies gilt auch für die städt. Ordnungsbehördliche Verordnung vom 12.03.2013.

 

Aus diesem Grund und wegen des Antrages der KIG e.V. und der Geschäftsleute des Kamen Karree ist über eine neue Ordnungsbehördliche Verordnung zu entscheiden.

 

Die Kamener Einzelhändler bitten um Genehmigung folgender verkaufsoffener Sonntage:

 

27.04.2014 aus Anlass des Frühlingsmarktes

 

31.08.2014 aus Anlass des Hansemarktes.

 

Gem. § 6 Abs. 4 LÖG NRW wird die zuständige Ordnungsbehörde ermächtigt, diese Tage durch Verordnungen freizugeben.

 

Gem. § 6 Abs. 4 LÖG NRW sind vor Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung die zustän­digen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen und die jeweilige Indust­rie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer anzuhören. Die Verwaltung hat folgende Institutionen um eine Stellungnahme gebeten:

-  DGB Ortsverband Kamen

-  ver.di Bezirk Hamm/Unna

-  Unternehmensverband Westfalen-Mitte

-  Einzelhandelsverband Westfalen-Münsterland e.V.

-  Ev. Kirchengemeinde Kamen-Mitte, Methler, Heeren-Werve und Südkamen

-  Kath. Kirchengemeinde Heilige Familie Kamen/“St. Marien“ Kaiserau

-  Kath. Kirchengemeinde „Herz Jesu“ Heeren-Werve

-  Industrie- und Handelskammer zu Dortmund

-  Kreishandwerkerschaft Hellweg Lippe.

 

Die Kath. Kirchengemeinden, die Ev. Kirchengemeinde Kamen-Mitte und Methler, die Industrie- und Handelskammer zu Dortmund, der Einzelhandelsverband Westfalen-Münsterland, der Un­ternehmensverband Westfalen-Mitte, die Kreishandwerkerschaft Hellweg Lippe und der DGB Ortsverband Kamen haben gegen die Festsetzung der verkaufsoffenen Sonntage keine Beden­ken geäußert.

Die Ev. Kirchengemeinden Kamen-Herren-Werve und Südkamen haben bisher keine Stellung­nahme abgegeben.

 

Die Gewerkschaft ver.di lehnt in ihrer Stellungnahme die verkaufsoffenen Sonntage ab. Die Stellungnahme ist der Beschlussvorlage beigefügt.

 

Die Verwaltung nimmt hierzu wie folgt Stellung:

 

Nach Auffassung von verdi stellen die beiden Anlässe keinen besonderen Anlass im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes vom 01.12.2009 dar.

 

Zunächst ist festzustellen, dass das BVerfG eine gesetzliche Regelung im Berliner Ladenöffnungsgesetz vom 14.11.2006 beanstandet hat, die eine voraussetzungslose siebenstündige Öffnung von Verkaufsstellen an allen vier Adventssonntagen gestattete.

 

Nach einem Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes NRW vom 17.12.2009 stellt das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes das LÖG NRW nicht in Frage. Das LÖG NRW bietet ein Schutzkonzept, mit dem der Schutz der Sonntage und der gesetzlich anerkannten Feiertage umfassend gewährleistet wird. Der grundsätzliche Vorrang des Schutzes der Sonn- und Feiertagsruhe wird durch die vorgegebenen Regelungen (höchstens 4 Sonntage im Jahr, Verbot der Ladenöffnung an mehr als einem Adventssonntag, Beschränkung der La­denöffnung auf wenige Stunden, Erfordernis der Freigabe durch die Ordnungsbehörde im Rah­men einer Ermessensentscheidung) sichergestellt.

 

In der Landtagsdrucksache 16/1572 vom 29.11.2012 zur Änderung des Landeöffnungsgesetzes führt die Landesregierung aus:

„Die Wiederaufnahme des Anlassbezuges für die Sonn- und Feiertagsöffnung trägt dem verfas­sungsrechtlich verbürgten Sonn- und Feiertagsschutz Rechnung und berücksichtigt auch die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichtes in seinem Urteil vom 1. Dezember 2009 (Az. 1 BvR 2857/07 - und - 1BvR 2858/07) zum Berliner Ladenöffnungsgesetz.“

 

Im § 6 Abs. 1 LÖG NRW wird der Anlass definiert. Es muss sich dabei um örtlichen Feste, Märkte, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen handeln. Der Frühlingsmarkt und der Hanse­markt sind Veranstaltungen die unter dieser Legaldefinition fallen.

Entgegen der Meinung von ver.di handelt es sich auch nicht um Anlässe nach denen gesucht oder die für diesen Zweck organisiert wurden. Beide Veranstaltungen werden traditionell schon seit Jahren durchgeführt und fanden in der Vergangenheit bereits auch ohne einen verkaufsof­fenen Sonntag statt.

 

Somit kann auch dem Argument von ver.di zum Besucherstrom nicht gefolgt werden. Die La­denöffnung ist nicht Hauptgrund für den Besucherstrom, sondern die Veranstaltungen an sich.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass ein bloß wirt­schaftliches Umsatzinteresse der Inhaber von Verkaufsstellen und ein alltägliches Erwerbsinte­resse („Shopping-Interesse“) potenzieller Kunden grundsätzlich nicht genügen, um Ausnahmen von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Sonn- und Feiertage zu  rechtfertigen.

 

Dies wird von ver.di angemahnt.

 

Die Verwaltung vertritt die Auffassung, dass hier nicht wirtschaftliche- oder Kundeninteressen eine Rolle spielen, sondern die verkaufsoffenen Sonntage aus öffentlichem Interesse unter Be­rücksichtigung der lokalen und regionalen Wettbewerbssituation und zur Stärkung des Kamener Einzelhandelsstandortes zugelassen werden sollen.

Darüber hinaus wird von der gesetzlichen Möglichkeit 4 verkaufsoffene Sonntage zuzulassen, bei 2 verkaufsoffenen Sonntagen nur schonend Gebrauch gemacht.

Die Auffassung von ver.di, dass damit die Sonn- und Feiertage dem Konsumgedanken geopfert werden, kann bei der nicht vollen Ausschöpfung der gesetzlichen Möglichkeiten und bei der Festsetzung von 2 von 52 Sonntagen im Jahr und nicht gefolgt werden.

 

Um Beratung und Beschlussfassung wird gebeten.

 


Anlagen:

 

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen

 

Stellungnahme der Gewerkschaft Ver.di vom 10.03.2014