Betreff
Neuregelung zu Ermächtigungsübertragungen
Vorlage
036/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Kamen stimmt zu, dass sich die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen aus der alten Fassung des § 22 Abs. 1 und 2 GemHVO ergeben und damit die bisherige Verwaltungspraxis unverändert bestehen bleibt.

Hiernach

 

 

1.    sind Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar und bleiben bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar.

Werden sie übertragen, erhöhen sie die entsprechenden Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GemHVO a.F.).

 

2.    bleiben Ermächtigungen für Auszahlungen für Investitionen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Werden

Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr verfügbar (§ 22 Abs. 2 GemHVO a.F.).

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Im Rahmen des 1. NKF-Weiterentwicklungsgesetzes – NKFWG vom 18.09.2012 erfolgte u.a. eine Änderung des § 22 GemHVO. Der nunmehr für die Übertragung von Aufwendungen und Auszahlungen einschlägige § 22 Abs. 1 GemHVO lautet wie folgt:

 

(1)  Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen sind übertragbar. Die Bürgermeiste­rin oder der Bürgermeister regelt mit Zustimmung des Rates die Grund­sätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen.

 

Neu ist insofern, dass  sich die aus den alten Absätzen 1 und 2 ergebenden zeitlichen Restrikti­onen durch den Gesetzgeber aufgegeben wurden. Hierzu korrespondierend wurde festgelegt, dass bezüglich der künftigen Verfahrensweise hinsichtlich der Übertragbarkeit von Aufwendun­gen und Auszahlungen der Bürgermeister die Zustimmung des Rates herbeiführt. In der Geset­zesbegründung zur Neuregelung des § 22 GemHVO wird ausgeführt, dass „die Übertragbarkeit von Ermächtigungen im Rahmen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung uneingeschränkt be­stehen bleibt. Die Entscheidung darüber, insbesondere bei einem Bedarf über mehrere Haus­haltsjahre, wird stärker in die Verantwortung der einzelnen Kommune gelegt. Alle Ergebnis- und Finanzpositionen sind grundsätzlich übertragbar, daher bedarf es keiner gesonderten Regelung für die Investitionstätigkeit mehr. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister soll daher mit Zu­stimmung des Rates die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertra­gungen regeln. Die Änderung stärkt die kommunale Selbstverwaltung und die Eigenverantwor­tung für die Haushaltswirtschaft.“

 

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, dass sich die aus der alten Fassung ergebenden zeitlichen Beschränkungen weiterhin Anwendung finden sollten. Diese Regelungen haben sich in der Vergangenheit bewährt und bieten einen ausreichenden Raum für eine flexible Haus­haltsführung; andererseits ist eine uneingeschränkte Übertragbarkeit nicht vorgesehen und ver­pflichtet somit die Verwaltung, die grundsätzlich vorrangige Etatisierung von Aufwendungen und Auszahlungen im Rahmen der Haushaltsplanung durchzuführen. Hinsichtlich des Umfanges können Übertragungen maximal  in Höhe der noch verfügbaren Mittel durchgeführt werden. Die Entscheidung hierüber obliegt der Verwaltung.

 

Unverändert geblieben ist, dass die übertragenen Aufwendungen und Auszahlungen die ent­sprechenden Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres erhöhen (nunmehr in § 22 Abs. 2 GemHVO). Dem Rat ist auch weiterhin eine Übersicht der Übertragungen mit  Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen. Die Über­tragungen sind im Jahresabschluss im Plan-/Ist-Vergleich der Ergebnisrechnung (§ 38 Abs. 2) und der Finanzrechnung (§ 39) und im Anhang gesondert anzugeben (§ 22 Abs. 4 GemHVO).