Beschlussvorschlag:
Der
Rat der Stadt Kamen stimmt zu, dass sich die Grundsätze über Art, Umfang und
Dauer der Ermächtigungsübertragungen aus der alten Fassung des § 22 Abs.
1 und 2 GemHVO ergeben und damit die bisherige Verwaltungspraxis unverändert
bestehen bleibt.
Hiernach
1.
sind
Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar und bleiben bis
zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar.
Werden sie übertragen, erhöhen sie die
entsprechenden Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres (§ 22 Abs. 1
Satz 1 GemHVO a.F.).
2.
bleiben
Ermächtigungen für Auszahlungen für Investitionen bis zur Fälligkeit der
letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen und Beschaffungen
längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der
Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden
kann. Werden
Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht
begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr
folgenden Jahr verfügbar (§ 22 Abs. 2 GemHVO a.F.).
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Im Rahmen des 1.
NKF-Weiterentwicklungsgesetzes – NKFWG vom 18.09.2012 erfolgte u.a. eine
Änderung des § 22 GemHVO. Der nunmehr für die Übertragung von Aufwendungen und
Auszahlungen einschlägige § 22 Abs. 1 GemHVO lautet wie folgt:
(1)
Ermächtigungen
für Aufwendungen und Auszahlungen sind übertragbar. Die Bürgermeisterin oder
der Bürgermeister regelt mit Zustimmung des Rates die Grundsätze über Art,
Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen.
Neu ist
insofern, dass sich die aus den alten Absätzen 1 und 2 ergebenden
zeitlichen Restriktionen durch den Gesetzgeber aufgegeben wurden. Hierzu
korrespondierend wurde festgelegt, dass bezüglich der künftigen Verfahrensweise
hinsichtlich der Übertragbarkeit von Aufwendungen und Auszahlungen der
Bürgermeister die Zustimmung des Rates herbeiführt. In der Gesetzesbegründung
zur Neuregelung des § 22 GemHVO wird ausgeführt, dass „die Übertragbarkeit von
Ermächtigungen im Rahmen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung
uneingeschränkt bestehen bleibt. Die Entscheidung darüber, insbesondere bei
einem Bedarf über mehrere Haushaltsjahre, wird stärker in die Verantwortung
der einzelnen Kommune gelegt. Alle Ergebnis- und Finanzpositionen sind
grundsätzlich übertragbar, daher bedarf es keiner gesonderten Regelung für die
Investitionstätigkeit mehr. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister soll
daher mit Zustimmung des Rates die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der
Ermächtigungsübertragungen regeln. Die Änderung stärkt die kommunale
Selbstverwaltung und die Eigenverantwortung für die Haushaltswirtschaft.“
Seitens der
Verwaltung wird vorgeschlagen, dass sich die aus der alten Fassung ergebenden
zeitlichen Beschränkungen weiterhin Anwendung finden sollten. Diese Regelungen
haben sich in der Vergangenheit bewährt und bieten einen ausreichenden Raum für
eine flexible Haushaltsführung; andererseits ist eine uneingeschränkte
Übertragbarkeit nicht vorgesehen und verpflichtet somit die Verwaltung, die
grundsätzlich vorrangige Etatisierung von Aufwendungen und Auszahlungen im
Rahmen der Haushaltsplanung durchzuführen. Hinsichtlich des Umfanges können
Übertragungen maximal in Höhe der noch verfügbaren Mittel durchgeführt
werden. Die Entscheidung hierüber obliegt der Verwaltung.
Unverändert
geblieben ist, dass die übertragenen Aufwendungen und Auszahlungen die entsprechenden
Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres erhöhen (nunmehr in § 22 Abs.
2 GemHVO). Dem Rat ist auch weiterhin eine Übersicht der Übertragungen
mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des
Folgejahres vorzulegen. Die Übertragungen sind im Jahresabschluss im
Plan-/Ist-Vergleich der Ergebnisrechnung (§ 38 Abs. 2) und der Finanzrechnung
(§ 39) und im Anhang gesondert anzugeben (§ 22 Abs. 4 GemHVO).