Betreff
Wahl der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder der Verbandsversammlung der Sparkasse UnnaKamen
Vorlage
024/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat wählt für die Dauer seiner Wahlzeit nachstehende Mitglieder in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse UnnaKamen:

 

ordentliche Mitglieder                                stellvertretende Mitglieder

 

1.

2.

3.

 

Der Bürgermeister benennt als Vertreter der Verwaltung gem. § 113 Abs. 2 GO NRW:

 

5.


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Auf der Grundlage des § 27 Abs. 3 Sparkassengesetz (SpkG) NRW haben sich die Städt. Sparkasse Kamen und die Kreis- und Stadtsparkasse Unna zu einem Sparkassenzweckverband Sparkasse UnnaKamen zusammengeschlossen. Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvertreter.

 

Nach § 4 Abs. 2 der Satzung i. V. m. § 15 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG), sind die Vertreter der Verbandsversammlung durch die Vertretungskörperschaft des jeweiligen Verbandsmitgliedes für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften des Verbandsmitgliedes zu entsenden. Gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung sind seitens der Stadt Kamen 4 Vertreter zu entsenden.

 

Gem. §§ 15 Abs. 2 Satz 1 GkG, 113 Abs. 2 GO NRW muss bei der Bestellung von mehr als einem Vertreter der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagenen Beamter oder Angestellter der Gemeinde zur Verbandsversammlung dazu zählen. Vom Rat sind daher 3 ordentliche und 3 stellvertretende Mitglieder zu wählen.

 

Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist nach § 4 Abs. 2 der Satzung und § 15 Abs. 3 GkG ein Stellvertreter zu wählen.

 

In § 4 Abs. 2 der Satzung sowie § 50 Abs. 4 GO NRW ist festgelegt, dass das Wahlverfahren § 50 Abs.3 GO NRW entsprechend anzuwenden ist, wenn zwei oder mehr Vertreter im Sinne des § 113 GO NRW bestellt werden. Danach ist ein einstimmiger Beschluss ausreichend, wenn sich die Ratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlvorgang abgestimmt.