Beschlussvorschlag:
1. a) Der Rat wählt für die
gesamte Legislaturperiode des Rates nachstehende Delegierte in die Mitgliederversammlung der
Naturförderungsgesellschaft für den Kreis Unna e.V.:
ordentliche Mitglieder stellvertretende
Mitglieder
1.
2.
b) Der
Bürgermeister benennt als Vertreter der Verwaltung gem. § 113 Abs. 2 GO NRW:
ordentliches Mitglied stellvertretendes
Mitglied
2. Der Rat wählt für die gesamte
Legislaturperiode des Rates nachstehende Delegierte in den Gesamtvorstand der Naturförderungsgesellschaft für den
Kreis Unna e.V.:
ordentliches
Mitglied stellvertretendes
Mitglied
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Nach §§ 63 Abs. 2, 113 GO NRW werden die Vertreter, die Mitgliedschaftsrechte in Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrzunehmen haben, vom Rat bestellt.
Gemäß § 3 Abs. 3 Ziffer c) i.V.m. § 6 Abs. 2 der Satzung der Naturförderungsgesellschaft entsenden die Städte und Gemeinden als ordentliche Mitglieder drei Delegierte in die Mitgliederversammlung.
Da mehr als 1 Vertreter zu benennen ist, muss nach § 113 Abs. 2 GO NRW der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter der Gemeinde dazuzählen. Vom Rat sind daher 2 ordentliche und 2 stellvertretende Mitglieder für die Mitgliederversammlung zu bestellen.
Gemäß § 50 Abs. 4 GO NRW ist für das Wahlverfahren § 50 Abs. 3 GO NRW entsprechend anzuwenden. Danach ist ein einstimmiger Beschluss ausreichend, wenn sich die Ratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt.
Der Gesamtvorstand besteht gem. § 6 Abs. 3 der Satzung aus 26 Personen. Die Städte und Gemeinden benennen je 1 Person. Jedes Mitglied hat einen Vertreter.
Die Wahl des ordentlichen und des stellvertretenden Mitgliedes für den Gesamtvorstand erfolgt gemäß § 50 Abs. 2 GO NRW nach dem Mehrheitswahlsystem. Danach ist die vorgeschlagene Person gewählt, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.