Beschlussvorschlag:
Der Rat wählt für die gesamte Legislaturperiode des Rates als Mitglied in die Gesellschafterversammlung der Verkehrsgesellschaft Kreis Unna mbH:
ordentliches Mitglied: stellvertretendes Mitglied:
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Nach §§ 63 Abs. 2, 113 GO NRW werden die Vertreter, die Mitgliedschaftsrechte in Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrzunehmen haben, vom Rat bestellt.
Gemäß § 9 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages wird je 10 Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme gewährt. Diese Stimmen können nach den gesetzlichen Bestimmungen (GmbH-Gesetz, GO NRW) nur einheitlich abgegeben werden. Weitergehende Regelungen bezüglich der Anzahl der zu entsendenden Vertreter, die dieses Stimmrecht wahrnehmen, wurden im Gesellschaftsvertrag nicht getroffen. Grundsätzlich gilt aber nach dem GmbH-Gesetz, das eine Vertretung des Gesellschafters möglich ist und dieses Recht nicht ausgeschlossen werden kann. Daraus ergibt sich für derartige Fälle, dass von der Entsendung eines Vertreters auszugehen ist. Daher hat die Stadt Kamen das Recht, ein ordentliches Mitglied in die Gesellschafterversammlung der Verkehrsgesellschaft Kreis Unna mbH zu entsenden.
Die Bestellung eines Stellvertreters ist ebenfalls nicht ausdrücklich vorgesehen. Im Hinblick auf die Stimmenzahl wird seitens der Verwaltung aber die Bestellung eines stellvertretenden Mit-
gliedes für den Verhinderungsfall des ordentlichen Mitgliedes als erforderlich angesehen.
Die Wahl erfolgt gemäß § 50 Abs. 2 GO NRW. Danach ist die vorgeschlagene Person gewählt, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
Die Verwaltung schlägt vor, den Vertreter/die Vertreterin und den Stellvertreter / die Stellvertreterin für die gesamte Legislaturperiode des Rates zu wählen.