Betreff
Bestellung der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder für den Aufsichtsrat der Unnaer Kreis-, Bau- und Siedlungsgesellschaft mbH
Vorlage
012/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat wählt als Mitglied in den Aufsichtsrat der Unnaer Kreis-, Bau- und Siedlungs­gesellschaft mbH als

 

ordentliches Mitglied:                          stellvertretendes Mitglied:

 

 

 

Der Bürgermeister benennt als Vertreter der Verwaltung gem. § 113 Abs. 2 GO NRW:

 

ordentliches Mitglied:                          stellvertretendes Mitglied:

 

 

 

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Nach §§ 63 Abs. 2, 113 GO NRW werden die Vertreter, die Mitgliedschaftsrechte in Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrzunehmen haben, vom Rat bestellt.

 

Gemäß § 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der UKBS ist die Stadt Kamen berechtigt, zwei Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden auf Vorschlag der Gesellschafter von der Gesellschafterversammlung für eine Legislaturperiode des Rates gewählt.

 

Da mehr als ein Vertreter zu bestellen ist, findet § 113 Abs. 2 GO Anwendung. Danach muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter der Gemein­de dazuzählen. Vom Rat der Stadt Kamen ist daher nur noch ein Vertreter für den Aufsichtsrat zu wählen.

 

Für jedes Mitglied ist auf Vorschlag der Gesellschafter ein Stellvertreter zu benennen.

 

Die Wahl erfolgt gemäß § 50 Abs. 2 GO NRW nach dem Mehrheitswahlsystem. Danach ist die vorgeschlagene Person gewählt, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.