Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Kamen wählt für die gesamte Legislaturperiode des Rates als Mitglied für die Gesellschafterversammlung der TECHNOPARK KAMEN GmbH:
ordentliches Mitglied stellvertretendes Mitglied
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Nach §§ 63 Abs. 2, 113 GO NRW werden die Vertreter, die Mitgliedschaftsrechte in Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrzunehmen haben, vom Rat bestellt.
Gemäß § 9 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages hat der Rat der Stadt Kamen das Recht, einen Vertreter in die Gesellschafterversammlung zu entsenden. Die Bestellung des Vertreters erfolgt jeweils für eine Wahlperiode des Rates der Stadt Kamen. Die Bestellung eines Stellvertreters ist nicht ausdrücklich vorgesehen. Die Verwaltung schlägt aber vor, für den Verhinderungsfall des ordentlichen Mitgliedes, die Wahl eines Stellvertreters durchzuführen.
Die Wahl erfolgt nach § 50 Abs. 2 GO NRW nach dem Mehrheitswahlsystem. Danach ist die vorgeschlagene Person gewählt, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.