Betreff
Wahl der ordentlichen und stellvertretenden Aufsichtsratsmitglieder der GSW Gemeinschaftsstadtwerke GmbH Kamen-Bönen-Bergkamen
Vorlage
004/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

a)  Der Rat wählt für die Dauer seiner Wahlzeit nachstehende Mitglieder in den Aufsichtsrat der GSW Gemeinschaftsstadtwerke GmbH Kamen-Bönen-Bergkamen

       ordentliche Mitglieder:             stellvertretende Mitglieder:
1.
2.
3.
4.
5.
6.


b)  Der Bürgermeister benennt als Vertreter der Verwaltung gem. § 113 Abs. 2 GO NRW:

       ordentliches Mitglied:              stellvertretendes Mitglied:
7.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Nach den §§ 63 Abs. 2, 113 GO NRW werden Vertreter, die Mitgliedschaftsrechte in Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrzunehmen haben, vom Rat bestellt.

 

Der Aufsichtsrat der GSW Gemeinschaftsstadtwerke GmbH Kamen-Bönen-Bergkamen besteht gem. § 9 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages aus 21 Mitgliedern, von denen 7 Mit­glieder vom Rat der Stadt Kamen für die Dauer seiner Wahlzeit bestellt werden.

 

Für jedes Aufsichtsratsmitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.

 

Da mehr als 1 Vertreter zu benennen ist, muss nach § 113 Abs. 2 GO NRW der Bürger­meister oder ein von ihm vorgeschlagener Bediensteter dazuzählen. Vom Rat der Stadt Kamen sind daher 6 ordentliche und 6 stellvertretende Mitglieder für den Aufsichtsrat zu bestellen.

 

In § 50 Abs. 4 GO NRW ist festgelegt, dass für das Wahlverfahren § 50 Abs. 3 GO NRW entsprechend anzuwenden ist, wenn der Rat zwei oder mehr Vertreter im Sinne des § 113 GO NRW zu bestellen hat. Danach ist ein einstimmiger Beschluss ausreichend, wenn sich die Ratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben. Kommt ein einheitlicher Wahlvor­schlag nicht zustande, wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt.