Betreff
Abfallentsorgung
hier: Elfte Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Kamen
Vorlage
099/2013
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die als Anlage beigefügte "Elfte Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Kamen" und die dieser Gebührensatzung zu Grunde liegende Gebührenbedarfsberechnung werden beschlossen.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Nachdem die Gebühren 3 Jahre (2011 bis 2013) stabil waren, müssen für das Jahr 2014 die Restmüllgebühren angehoben werden, weil auf breiter Front für den Kostenträger Restmüll Preisanhebungen zu verzeichnen sind. Die Biomüllgebühren können da­gegen unverändert übernommen werden.

 

Für den Kostenträger Restmüll ergeben sich unter anderem Aufwandsteigerungen und Ertrags­rückgänge bei der Kreiseinheitsgebühr, den Altpapiererlösen sowie den Überschüssen aus Vorjahren.

 

Die Altpapiermenge ist leicht rückläufig und die Verkaufserlöse sind deutlich von 104,41 €/t auf 90,43 €/t zurückgegangen.

 

Der Überschuss des Jahres 2012 wird in voller Höhe (31.344 €) in die Kalkulation eingestellt. Dies sind aber 124.100 € Überschuss aus Vorjahren weniger als noch für 2013 eingestellt wer­den konnten.

 

Insgesamt (einschl. Personal, Abschreibung etc.) werden die Kosten rd. 4,70 Mio. € und die er­warteten Erlöse (Altpapierverkauf, Verkauf Restmüllsäcke etc.) rd. 0,44 Mio. € betragen, so dass rd. 4,27 Mio. € (davon für Bioabfall rd. 0,65 Mio. € und für Restmüll rd. 3,59 Mio. €) über die Ge­bühreneinnahme zu decken sind.

 

In Absprache mit der GWA soll die Beschränkung auf nur 0,5 cbm Sperrmüll bei Abgabe am Wertstoffhof in Kamen-Heeren-Werve aufgehoben werden. Spätestens mit dem Umbau des Wertstoffhofes entfällt die Notwendigkeit einer mengenmäßigen Restriktion für den Wertstoffhof Heeren-Werve.

 

Die Gebühren für die Sperrmüllentsorgung werden angepasst, um Anreize für die Selbstanlie­ferung am Wertstoffhof zu schaffen.

 

Außerdem werden bei Holz- und Grünschnitt Gebühren für Kleinstmengen für die Anlieferung zu Fuß oder mit dem Fahrrad festgesetzt.

 


Anlagen:

 

Änderungssatzung

Gebührenbedarfsberechnung