Beschlussvorschlag:
1. Der Rat der Stadt Kamen bekennt sich zur Kamener Stadthalle als kommunaler Einrichtung zur sozio-kulturellen Betreuung bzw. Versorgung. Die Betriebsführung erfolgt weiterhin in der privatrechtlichen Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Kamener Betriebsführungsgesellschaft mbH (KBG).
2. Zur Bestandsicherung ist die Betriebsführung der KBG dauerhaft zu optimieren. Die Umsetzung des von der Verwaltung auf der Basis einer Strukturanalyse und Optimierungsuntersuchung entwickelten Maßnahmenkonzeptes (zugeleiteter Maßnahmenkatalog) wird begrüßt. Der Rat wird die in der Zuständigkeit der Verwaltung liegenden Umsetzungsprozesse positiv begleiten bzw. unterstützen.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, den Gesellschaftsvertrag der KBG neu zu fassen und zur nächsten Sitzung des Rates zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Ausgangslage und
Grundsatzbeschluss
Die Fortführung des Betriebs der Einrichtung der Kamener Stadthalle wurde aufgrund anhaltend negativer Betriebsergebnisse und der deshalb erforderlichen Verlustabdeckung aus dem städtischen Haushalt kommunalpolitisch intensiv und kontrovers in den Gremien des Rates und des Betriebs der KBG sowie in der Öffentlichkeit diskutiert.
Der Bürgermeister hat das aufgegriffen und zum Anlass genommen, die Einrichtung und die Betriebsführung der KBG einer detaillierten Untersuchung der Innenstruktur durch den Fachbereich 10 sowie der Außenstruktur mit externer Begleitung durch die Fa. BEVENUE zu unterziehen.
Die Analyse der Fa. BEVENUE, die Untersuchungsergebnisse der Verwaltung und die daraus resultierenden strukturellen, organisatorischen und personalwirtschaftlichen Maßnahmen sind dem Rat bereits dargelegt und zugeleitet worden (u.a. Bericht des Bürgermeisters in der Sitzung des Hauptausschusses am 24.09.2013 ). Als realistischer Erfolg ergibt sich durch Verringerung des Aufwands kurzfristig ein Konsolidierungspotenzial von 115. – 130.000 Euro. Das führt zur dauerhaften Verstetigung des Jahresverlustes auf einen Betrag von ca. 300.000 Euro.
Auf den beigefügten Bericht der Verwaltung wird verwiesen.
Dabei sind unbedingt datenschutzrechtliche Erfordernisse zu beachten. Der Bericht enthält einen nichtöffentlichen Teil mit vertraulichen Daten. Sollte dazu Beratungsbedarf bestehen, ist die Nichtöffentlichkeit herzustellen.
Der Rat beschließt gemäß § 41 Abs. 1 Buchst. t) GO NRW über die Festlegung strategischer Ziele unter Berücksichtigung der Ressourcen. Mit Blick auf die Debatten um die Zukunft der Kamener Stadthalle wird deshalb vorgeschlagen, die Bestandssicherung der Einrichtung und die dauerhafte Optimierung der Betriebsführung grundsätzlich als strategische Zielsetzung zu beschließen.
Die Umsetzung dieser Zielvorgaben auf der operativen Ebene fällt in die Zuständigkeit der Verwaltung bzw. der Geschäftsführung der KBG und ergibt sich aus dem Konzept der strukturellen, organisatorischen und personalwirtschaftlichen Maßnahmen. Inhaltlich wird auf den beiliegenden Bericht verwiesen. Dem Rat wird vorgeschlagen, diesen Verwaltungsprozess positiv zu begleiten bzw. zu unterstützen.
Änderung des Gesellschaftsvertrages
Das Optimierungskonzept ist geprägt von der Bündelung von Kapazitäten, um Synergien zu erschließen und zu nutzen und, um damit Kostenvorteile ohne Leistungsnachteile zu erreichen.
Die Verwaltung schlägt vor, die kommunalpolitische Steuerungsebene davon nicht auszunehmen und eine gebündelte Strukturierung der Organe der KBG zu organisieren.
Nach dem GmbH-Gesetz sind zur Steuerung einer Gesellschaft mindestens ein Geschäftsführer und eine Gesellschafterversammlung erforderlich. Der Aufsichtsrat ist aufgrund der Betriebsgröße fakultativ. Ohne Steuerungsverlust könnte der Aufsichtsrat aufgegeben und die Aufgaben von der Gesellschafterversammlung wahrgenommen werden.
Auch vor dem Hintergrund, dass die damit verbundene Einsparung mit ca. 7.000 Euro jährlich relativ gering ist, hat diese Maßnahme wichtige, in ihrer Binnen- und Außenwirkung bedeutsame, Signalwirkung.
Um diese Maßnahme umsetzen zu können, ist der Gesellschaftsvertrag der KBG zu ändern bzw. neu zu fassen.
Die Verwaltung wird zur nächsten Sitzung des Rates der Stadt Kamen am 12.12.2013 eine entsprechend überarbeitete Neufassung des Gesellschaftvertrags zur Beratung und Beschlussfassung vorlegen.
Verfahrensausblick
Die strukturellen, organisatorischen und personalwirtschaftlichen Maßnahmen der Verwaltung werden zu Beginn des Jahres 2014 umgesetzt. Die Auswirkungen sind eingeflossen in die Produktplanung 2014 (Haushalts- und Stellenplan); sie werden in den Wirtschaftsplan der KBG für 2014 eingearbeitet.
Die Neufassung des Gesellschaftsvertrags ist gem. § 115 Abs. 1 Buchs. a) GO NRW anzeigepflichtig und erfolgt vorbehaltlich der Durchführung des Anzeigeverfahrens.
In einer der nächsten Sitzungen des Rates in 2014 könnte die Gesellschafterversammlung gebildet werden. Die bestehenden Organe üben bis zur Neukonstituierung der neuen Gesellschafterversammlung ihre Funktion weiter aus.