Betreff
Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Kamen
Vorlage
081/2013
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die vorgelegte „Neunte Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebühren­satzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Kamen“ und die dieser Satzung zugrunde lie­gende Gebührenbedarfsberechnung.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Zu Artikel 1:

 

Bislang wurden auf dem Grundstück verbrauchte oder zurückgehaltene Wassermengen erst berücksichtigt, wenn eine Bagatellgrenze von 15 m³ überschritten wurde. Das Oberverwaltungs­gericht (OVG) NRW hat mit Urteil vom 03.12.2012 – Az.: 9 A 2646/11 – entschieden, dass es an seiner früheren Rechtsprechung, wonach eine Bagatellregelung von 20 m³ für den Nichtabzug von nachweislich nicht der öffentlichen Abwasseranlage zugeführte Wassermenge als zulässig angesehen wurde, nicht mehr festhält. Nach dem OVG NRW ist bei der Erhebung der Schmutzwassergebühr der so genannte Frischwassermaßstab (Frischwasser = Abwasser) nach wie vor ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Allerdings muss nach dem OVG NRW die Abwassergebührensatzung vorsehen, dass nachweislich der Abwasseranlage nicht zugeführte Wassermengen – etwa im Falle gärtnerischer oder gewerblicher Nutzung – in Abzug gebracht werden. Der Nachweis dieser Mengen kann dem Gebührenpflichtigen auferlegt werden. Die mit der Absetzbarkeit von nicht in die öffentliche Abwasserkanalisation eingeleiteter Frischwasser­mengen bewirkte Verfeinerung des Frischwasser-Maßstabes (Frischwasser = Abwasser) darf nach dem OVG NRW nicht durch einen Grenzwert (die Bagatellgrenze) konterkariert werden, der wegen seiner Höhe im Regelfall einer Nichtberücksichtigung anderweitig verbrauchter Was­sermengen gleichkommt.

 

In der beigefügten Neunten Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Ent­wässerungssatzung der Stadt Kamen wurde die Satzung an die geänderte Rechtsprechung an­gepasst.

 

 

Zu Artikel 2:

 

Ziff. 1:

 

Nach § 6 KAG NRW ruhen grundstücksbezogene Benutzungsgebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück und sind im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Zwangsversteigerungsrecht (ZVG) Grundstückslasten und gehen im Falle einer Anmeldung vor der Zwangsversteigerung nicht un­ter. In verschiedenen gerichtlichen Entscheidungen wurden Abwassergebühren nicht als grund­stücksbezogen anerkannt, da aus den Gebührensatzungen nicht klar erkennbar war, dass diese Benutzungsgebühren grundstücksbezogen sind. Der Städte- und Gemeindebund hat daher empfohlen, in der Gebührensatzung klarzustellen, dass die Schmutzwasser- und Niederschlags­abwassergebühren grundstücksbezogene Benutzungsgebühren sind und nach § 6 Abs. 5 KAG NRW als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen.

 

Die Satzungsänderung dient lediglich der Rechtssicherheit und Absicherung der städt. Forde­rungen. Bislang hat es in Kamen diesbezüglich noch keine Probleme gegeben.

 

 

Zu Ziff. 2:

 

Die Niederschlagsabwasser- und die Schmutzwassergebühren für die „normalen“ Gebühren­pflichtigen bleiben stabil.

 

Der Lippeverband hat bei der Berechnung der Umlage Verschiebungen vorgenommen, so dass sich die Gebühren für die Verbandsmitglieder und die Direkteinleiter geringfügig verändern.

 

Die Höhe der Schmutzwassergebühren wird wie folgt vorgeschlagen:

 

a.

für Schmutzwasser je m³

2,94 €

(bisher: 2,94 €)

 

b.

für Mitglieder von Abwasserverbänden, die selbst zu Verbandslasten oder Abgaben vom Verband herangezogen werden je m³

 

1,48 €

(bisher: 1,45 €)

c.

für Grundstücke, die unmittelbar in eine Verbandsanlage entwässert werden, ohne dass laufende Verbandslasten oder Abgaben entrichtet werden je m³

1,46 €

(bisher: 1,49 €)

 

 

Die Höhe der Niederschlagsabwassergebühren wird wie folgt vorgeschlagen:

 

a.

für Niederschlagsabwasser je m²

1,24 €

(bisher: 1,24 €)

b.

für Mitglieder von Abwasserverbänden, die selbst zu Verbandslasten oder Abgaben vom Verband herangezogen werden je m²

0,86€

(bisher: 0,88 €)

c.

für Grundstücke, die unmittelbar in eine Verbandsanlage entwässert werden, ohne dass laufende Verbandslasten oder Abgaben entrichtet werden je m²

0,38 €

(bisher: 0,36 €)

 

Da tatsächlich immer weniger Schmutzwasser produziert und vom Lippeverband gereinigt wer­den muss, verändern sich die Anteile der Lippeverbandsumlage immer mehr zu Lasten des Nie­derschlagsabwassers.

 

Die aus der Betriebsabrechnung des Jahres 2011 noch offene Überdeckung in Höhe von 200 T€ wurde berücksichtigt. Um eine Gebührenstabilität für das Jahr 2014 zu erreichen, wurde die Unterdeckung in Höhe von 105 T€ aus der Betriebsabrechnung 2012 noch nicht berücksichtigt. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW können Kostenunterdeckungen am Ende eines Kalkulations­zeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre, also bis 2016, ausgeglichen werden. Kostenüber­deckungen müssen in dem gleichen Zeitraum ausgeglichen werden.

 

Im übrigen wird auf die beigefügte Gebührenkalkulation verwiesen.