Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die vorgelegte „Neunte Satzung zur
Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt
Kamen“ und die
dieser Satzung zugrunde liegende Gebührenbedarfsberechnung.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Zu Artikel 1:
Bislang wurden auf
dem Grundstück verbrauchte oder zurückgehaltene Wassermengen erst
berücksichtigt, wenn eine Bagatellgrenze von 15 m³ überschritten wurde. Das
Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW hat mit Urteil vom 03.12.2012 – Az.: 9 A
2646/11 – entschieden, dass es an seiner früheren Rechtsprechung, wonach eine
Bagatellregelung von 20 m³ für den Nichtabzug von nachweislich nicht der öffentlichen
Abwasseranlage zugeführte Wassermenge als zulässig angesehen wurde, nicht mehr
festhält. Nach dem OVG NRW ist bei der Erhebung der Schmutzwassergebühr der so
genannte Frischwassermaßstab (Frischwasser = Abwasser) nach wie vor ein
zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Allerdings muss nach dem OVG NRW die
Abwassergebührensatzung vorsehen, dass nachweislich der Abwasseranlage nicht
zugeführte Wassermengen – etwa im Falle gärtnerischer oder gewerblicher Nutzung
– in Abzug gebracht werden. Der Nachweis dieser Mengen kann dem
Gebührenpflichtigen auferlegt werden. Die mit der Absetzbarkeit von nicht in
die öffentliche Abwasserkanalisation eingeleiteter Frischwassermengen bewirkte
Verfeinerung des Frischwasser-Maßstabes (Frischwasser = Abwasser) darf nach dem
OVG NRW nicht durch einen Grenzwert (die Bagatellgrenze) konterkariert werden,
der wegen seiner Höhe im Regelfall einer Nichtberücksichtigung anderweitig
verbrauchter Wassermengen gleichkommt.
In der beigefügten
Neunten Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
der Stadt Kamen wurde die Satzung an die geänderte Rechtsprechung angepasst.
Zu Artikel 2:
Ziff. 1:
Nach § 6 KAG NRW ruhen grundstücksbezogene Benutzungsgebühren als
öffentliche Last auf dem Grundstück und sind im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3
Zwangsversteigerungsrecht (ZVG) Grundstückslasten und gehen im Falle einer
Anmeldung vor der Zwangsversteigerung nicht unter. In verschiedenen gerichtlichen Entscheidungen wurden
Abwassergebühren nicht als grundstücksbezogen anerkannt, da aus den
Gebührensatzungen nicht klar erkennbar war, dass diese Benutzungsgebühren
grundstücksbezogen sind. Der Städte- und Gemeindebund hat daher empfohlen, in
der Gebührensatzung klarzustellen, dass die Schmutzwasser- und Niederschlagsabwassergebühren grundstücksbezogene
Benutzungsgebühren sind und nach § 6 Abs. 5 KAG NRW als öffentliche Last auf
dem Grundstück ruhen.
Die Satzungsänderung dient lediglich der Rechtssicherheit und
Absicherung der städt. Forderungen. Bislang hat es in Kamen diesbezüglich noch
keine Probleme gegeben.
Zu Ziff. 2:
Die Niederschlagsabwasser- und die Schmutzwassergebühren für die „normalen“ Gebührenpflichtigen bleiben stabil.
Der Lippeverband hat bei der Berechnung der Umlage Verschiebungen vorgenommen, so dass sich die Gebühren für die Verbandsmitglieder und die Direkteinleiter geringfügig verändern.
Die Höhe der Schmutzwassergebühren wird wie folgt vorgeschlagen:
a. |
für Schmutzwasser je m³ |
2,94 € |
(bisher: 2,94 €) |
b. |
für Mitglieder von Abwasserverbänden, die selbst zu Verbandslasten oder Abgaben vom Verband herangezogen werden je m³ |
1,48 € |
(bisher: 1,45 €) |
c. |
für Grundstücke, die unmittelbar in eine Verbandsanlage entwässert werden, ohne dass laufende Verbandslasten oder Abgaben entrichtet werden je m³ |
1,46 € |
(bisher: 1,49 €) |
Die Höhe der Niederschlagsabwassergebühren wird wie folgt vorgeschlagen:
a. |
für Niederschlagsabwasser je m² |
1,24 € |
(bisher: 1,24 €) |
b. |
für Mitglieder von Abwasserverbänden, die selbst zu Verbandslasten oder Abgaben vom Verband herangezogen werden je m² |
0,86€ |
(bisher: 0,88 €) |
c. |
für Grundstücke, die unmittelbar in eine Verbandsanlage entwässert werden, ohne dass laufende Verbandslasten oder Abgaben entrichtet werden je m² |
0,38 € |
(bisher: 0,36 €) |
Da tatsächlich immer weniger Schmutzwasser produziert und vom Lippeverband gereinigt werden muss, verändern sich die Anteile der Lippeverbandsumlage immer mehr zu Lasten des Niederschlagsabwassers.
Die aus der Betriebsabrechnung des Jahres 2011 noch offene Überdeckung in Höhe von 200 T€ wurde berücksichtigt. Um eine Gebührenstabilität für das Jahr 2014 zu erreichen, wurde die Unterdeckung in Höhe von 105 T€ aus der Betriebsabrechnung 2012 noch nicht berücksichtigt. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW können Kostenunterdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre, also bis 2016, ausgeglichen werden. Kostenüberdeckungen müssen in dem gleichen Zeitraum ausgeglichen werden.
Im übrigen wird auf die beigefügte Gebührenkalkulation verwiesen.