hier: Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Kamen beschließt nach Prüfung und Abwägung gem. § 3 (2) BauGB in der derzeit gültigen Fassung:
1. über die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der öffentlichen Auslegung geäußerten Anregungen entsprechend der beigefügten Stellungnahmen der Verwaltung;
2. den Bebauungsplan Nr. 61 Ka „Unnaer Straße“, 2. Änderung gem. § 10 BauGB in der derzeit gültigen Fassung als Satzung.
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind in dem vorgelegten Lageplan ersichtlich.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Kamen hat am 19.07.2011 beschlossen, den o.a. Bebauungsplan zu ändern.
Die Bürgerinnen und Bürger sind gem. § 3 (1) BauGB im Zeitraum vom 19.11.-21.12.2012 über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, Alternativen sowie der in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Rahmenbedingungen und Auswirkungen in Kenntnis gesetzt worden.
Die Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB wurden im Zeitraum vom 07.03. – 07.04.2013, der Behörden gem. § 4 (2) sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 (2) BauGB und die öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB vom 29.08.2013 bis 30.09.2013 durchgeführt.
Am 21.08.2013 wurde im Amtsblatt 12/2013 der Stadt Kamen die öffentliche Auslegung des Planentwurfs ortsüblich bekannt gemacht.
Im Zuge des dargelegten Beteiligungsverfahrens sind einige Anregungen vorgebracht worden. Öffentliche und private Belange müssen untereinander sowie gegeneinander gerecht abgewogen werden. Die Verwaltung hat die vorgebrachten Anregungen und Bedenken sachlich und fachlich bewertet und vorgeprüft. Die Prüfergebnisse sind der Beschlussvorlage zusammen mit einem Abwägungs- und Beschlussvorschlag beigefügt.
Im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Dortmund-Unna-Hamm, ist die Fläche des Bebauungsplanes als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB) dargestellt.
Die geplanten Ausweisungen für das Plangebiet werden aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Stadt Kamen entwickelt.
Der rechtsverbindliche Landschaftsplan Nr. 4 Kamen-Bönen stellt für den Planbereich das Entwicklungsziel 2 „Anreicherung einer im ganzen erhaltenswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen“ dar. Weitergehende Festsetzungen von Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen werden nicht getroffen.
Eingegangene
Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Behörden gem. § 4 (2) sowie der
Nachbargemeinden gem. § 2 (2) BauGB sowie der öffentlichen Auslegung gem. § 3
(2) BauGB
1.
Bezirksregierung Arnsberg, Dez. 25
Keine Bedenken
Stellungnahme
der Verwaltung
Keine Stellungnahme
2. Bezirksregierung Münster, Dezernat 26
Keine Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Keine Stellungnahme
3. Deutsche Bahn Services Immobilien GmbH
Keine Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Keine Stellungnahme
4. Deutsche Steinkohle AG, Abt. BG M2
Keine Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Keine Stellungnahme
5. Einzelhandelsverband Westfalen-Mitte
e.V.
Keine Bedenken, da
Einzelhandelsbetriebe im Bebauungsplan ausgeschlossen werden und daher keine
negativen Auswirkungen auf bestehende Betriebe zu erwarten sind.
Stellungnahme der Verwaltung
Keine Stellungnahme
6. Eisenbahnbundesamt, Außenstelle Essen
Keine bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Keine Stellungnahme
7. Emschergenossenschaft / Lippeverband
Keine Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Keine Stellungnahme
8. Gelsenwasser AG, Betriebsdirektion Unna
Keine Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Keine Stellungnahme
9. Industrie- und Handelskammer zu
Dortmund
Keine Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Keine Stellungnahme
10. Kreis Unna, Stabsstelle Planung und
Mobilität
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Die Planung ist vom Grundsatz her in zahlreichen
Gesprächen abgestimmt. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung kann
nunmehr nachvollzogen werden. Es verbleibt ein externes Kompensationsdefizit in
Höhe von 3.994 Biotopwertpunkten, welches durch Ersatzzahlung ausgeglichen
werden soll. Die Zahlungsverpflichtung ist vor Satzungsbeschluss
rechtsverbindlich zu sichern, die vorgesehenen Ausgleichsflächen sind mit mir
einvernehmlich abzustimmen.
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Aus Sicht der Altlastenbearbeitung und des
Bodenschutzes teile ich mit, dass sich im B-Plangebiet die zwei
Altablagerungsflächen Nr. 15/434 und Nr. 19/759 im Altlasten-kataster des
Kreises Unna befinden. Zu diesen beiden Altlastenverdachtsflächen liegen mir
folgende Erkenntnisse vor:
15/434:
Es handelt sich hierbei um eine Altablagerung, die erstmals in dem Luftbild aus
dem Jahr 1945 ersichtlich ist. Die Mächtigkeit der Aufschüttungsmaterialien
liegt vermutlich zwischen 1 m bis 3 m.
Im Rahmen einer geplanten Errichtung einer Tankstelle wurden auf dem Flurstück
466 im November 2012 Untergrunduntersuchungen durchgeführt.
Insgesamt wurden 10 Kleinrammbohrungen (KRB) und 10 schwere
Rammkernson-dierungen zwischen 3,0 und 7,0 m u. GOK niedergebracht. Grundwasser
wurde in der KRB 2 am 05.11.2012 in einer Tiefe von 3,87 m u. GOK erbohrt. Die
KRB 3, 5 und 6 befinden sich in dem Bereich der Altlastenverdachtsfläche.
Künstliche Auffüllungen zwischen 0,20 m und 1,80 m wurden in allen KRB
festgestellt. Organoleptisch wurden alle Bohrungen als unauffällig eingestuft.
Teilweise wurde etwas Ziegelbruch, etwas Asphaltbruch, Betonbruch, Schlacke
und umgelagerte Böden angetroffen. An der KRB 6 wurde vermehrt Bauschutt und
Asphalt, an der KRB 8 vermehrt Stein, Beton, Bauschutt und an der KRB 10
Ziegelbruch, Sand und Schlacke angetroffen. Darunter steht gewachsener Boden
(Schluff bis ca. 6,50 m u. GOK, darunter Kies) an. Eine klare Eingrenzung der
Altablagerungsfläche war nicht möglich. Analytisch waren die Mischproben (MP 1:
bestehend aus 7 Proben der Auffüllung und MP 2 bestehend aus Proben des
gewachsenen Bodens) unauffällig. Eine Bewertung seitens des Gutachters wurde
nach LAGA TR Boden (im Feststoff und Eluat) vorgenommen. Hier stellte sich ein
erhöhter Kupfergehalt von 122 mg/kg heraus, so dass die Auffüllung gem. LAGA TR
Boden als Z 2 eingestuft werden muss.
Es werden keine Prüfwerte gemäß der gültigen BBodSchV für den Wirkungspfad
Boden-Mensch bei einer gewerblichen Nutzung überschritten.
Diese Altablagerung zieht sich auch über die Flurstücke 463, 465, 469, 470 und
417. Für diese Flurstücke liegen mir jedoch keine Daten über
Untergrunduntersuchungen, daher besteht für diese Bereiche ein
Altlastenverdacht.
Die genauen Abgrenzungen der Altablagerung 15/434 können dem beiliegenden Lageplan
entnommen werden.
Die über das Flurstück 469 verlaufende Straße ist bereits errichtet.
19/759:
Auf dem Flurstück 377 befindet sich im äußersten südwestlichen Bereich ein
kleiner Teil der im Altlastenkataster unter der Nr. 19/759 verzeichneten
Altablagerung. Es handelt sich bei dieser Altlastverdachtsfläche um eine
Altablagerung, die in dem Luftbild aus dem Jahr 1945 noch als Graben
ersichtlich ist, jedoch ab dem Jahr 1954 teilverfüllt und bewachsen war. In
der Luftbildauswertung des Jahres 1967 konnte ein starker Bewuchs erkannt
werden. Die Mächtigkeit der Aufschüttungsmaterialien ist unbekannt. Konkrete
Daten über die Art der angeschütteten Materialien liegen mir nicht vor. Für den
Bereich der Altablagerung besteht ein Altlastenverdacht.
In den vorliegenden Plänen des Bebauungsplanes ist der südliche Bereich dieses
Flurstückes 377 als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen vorgesehen.
Die genauen Abgrenzungen der genannten Altablagerungsfläche 19/759 im Bereich
des Flurstücks 377 können dem beiliegenden Lageplan entnommen werden.
Vor Aufstellung des B-Planes Nr. 61 ist im Jahr 1999 vom Grundbauinstitut
Dortmund ein Bodengutachten über das Plangebiet mit entsprechenden
Untergrunduntersuchungen durchgeführt worden. Dieses Gutachten liegt mir nicht
vor. Auszüge aus diesem Gutachten werden in dem „Umweltbericht zum
Bebauungsplan Nr. 61 KA Unnaer Straße“ wiedergegeben. In dem Bodengutachten
wird ausgeführt, dass an vier Messstellen die Grundwasserflurabstände ermittelt
wurden und zwischen 2,7 und 4,0 m schwanken. In den Herbst- bis
Frühjahrsmonaten müsse mit einem um ca. 1,0 m höheren Grundwasserstand
gerechnet werden.
Im Gebiet findet sich eine ca. 20 cm starke Mutterbodenauflagen, darunter folgt
bereichsweise eine 30 bis 70 cm starke Auffüllung. Es wird nicht beschrieben
welche Bestandteile in der Auffüllung enthalten sind. Dieser Bereich findet
sich laut dem genannten Bodengutachten in einem 40 m breiten Streifen parallel
zur Unnaer Straße. Es folgt der gewachsene Boden in einer bis zu 4 m mächtigen
tonigen Schluffschicht.
Weiterhin liegt über das B-Plangebiet ein Auszug aus dem Baugrundgutachten der
Mull & Partner Ingenieurgesellschaft vom Oktober 2012 vor. Im Rahmen der
Bohrungen im September 2012 wurde das Grundwasser in einer Tiefe von 2,89 m u.
GOK bis 4,88 m eingemessen. Aufgrund der geringen Durchlässigkeit der
anstehenden Böden kann der Grundwasserflurabstand nach starken Niederschlägen
jahreszeitlich schwankend auch etwa 1,0 höher liegen. Der Gutachter gibt
daraufhin einen Bemessungsgrund-wasserstand von 73,5 m ü.NN an.
Bei einem geplanten Einbau von Sekundärbaustoffen könnte der erforderliche
Mindestabstand zwischen der Schüttkörperbasis des Sekundärbaustoffes und dem
höchsten zu erwartenden Grundwasserstand somit in dem Plangebiet nicht
eingehalten werden.
Aus Sicht des Bodenschutzes und der Altlastenbearbeitung bestehen keine
Bedenken gegen die 2. Änderung des B-Plans Nr. 61 „Unnaer Str.“ der Stadt Kamen
wenn die beiden Altlastverdachtsflächen im B-Plan Nr. 61 gekennzeichnet werden
(siehe beiliegende Lagepläne).und folgende textliche Festsetzungen in den
Bebauungsplan aufgenommen werden:
• Altablagerung 15/434 :
Bei geplanten Nutzungsänderungen, Baugenehmigungsverfahren und/oder Eingriffen
in den Untergrund im Bereich der gekennzeichneten „Altlastenverdachtsfläche
„15/434“ ist der Kreis Unna, Fachbereich Natur und Umwelt, Sachgebiet Wasser
und Boden zu beteiligen und die weitere Vorgehensweise ist abzustimmen.
• Altablagerung 19/759:
Bei geplanten Nutzungsänderungen, Baugenehmigungsverfahren und/oder Eingriffen
in den Untergrund im Bereich der gekennzeichneten „Altlastenverdachtsfläche
19/759 “ ist der Kreis Unna, Fachbereich Natur und Umwelt, Sachgebiet Wasser
und Boden zu beteiligen und die weitere Vorgehensweise ist abzustimmen.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist folgender textlicher Hinweis in den
Bebauungsplan aufzunehmen:
• Die bautechnische Verwertung und der Einsatz von Sekundärbaustoffen
(Recyclingbaustoffe/Bauschutt) oder schadstoffbelasteten Bodenmaterialien der
Einbauklasse Z 1.1, Z 1.2 und Z 2 der LAGA Boden (Stand 2004) z.B. zur
Errichtung von Trag- und Gründungsschichten ist aufgrund des relativ hohen
Grundwasserstandes ausgeschlossen. Es sind ausschließlich geogene Baustoffe
der Einbauklasse Z 0 der LAGA Boden (Stand 2004), wie z.B.
Hartkalksteinschotter, Splitt oder Sand zugelassen.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen gegen die Aufstellung des o.a.
B-Planes keine Bedenken, wenn die gesamte abwassertechnische Erschließung des
Plangebietes ordnungsgemäß sichergestellt ist.
Hier soll die Entwässerung im Trennsystem erfolgen. Dazu sind Regenwasserbehandlungsanlagen
(RRB, RKB) 2001 gebaut, aber nie in Betrieb genommen worden. Zurzeit werden
sie, nach Angaben des Herrn Jungmann, Stadtentwässerung Kamen, überprüft und
instand gesetzt, bzw. teilweise neu gebaut.
Die Anlagen sind durch die BezReg Arnsberg am 20.12.2001 nach § 58.2 LWG genehmigt
bzw. nach § 58.1 LWG beschieden worden.
Für die Einleitung in den Südlichen Graben besteht eine wasserrechtliche
Erlaubnis der BezReg Arnsberg v. 13.09.2001, mit Befristung auf 20 Jahre. Die
vorhandene Erlaubnis ist evtl. aufgrund des jetzt etwas größeren Plangebietes
(6,64 ha statt 5,5 ha) und der zusätzlichen Wassermenge anzupassen.
Laut Berechnung im Rahmen der Prüfung der o.g. entwässerungstechnischen Anlagen
durch das Ing.-Büro Dahlem im März 2012 sind die Anlagen hydraulisch
leistungsfähig.
Ich weise darauf hin, dass Grundwasserabsenkungen Erlaubnisse nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz
erfordern. Für dauerhafte Grundwasserabsenkungen mit Einleitungen in das
Kanalnetz kann für Gebäudedrainagen keine Erlaubnis in Aussicht gestellt
werden. Gegen zeitweise Grundwasserabsenkungen, die sich auf die Bauphase
beschränken, bestehen keine Bedenken, wenn mit Erreichen der
Auftriebssicherheit und Wasserundurchlässigkeit die Grundwasserhaltung
eingestellt wird. Entsprechend den Grundwasserverhältnissen kann somit eine
wasserdichte Ausbauweise als sog. „Weiße Wanne“ erforderlich werden.
Abschließend teile ich Ihnen noch mit, dass sowohl das Ergebnis der
Artenschutzprü-fung in die Begründung eingefügt werden sollte als auch Aussagen
zum Thema Klimaschutz. Des Weiteren sollten die Maßnahmen im Umweltbericht zum
Thema Monitoring konkretisiert werden.
Stellungnahme der Verwaltung
- Die Zahlungsverpflichtungen zum Ausgleich des Eingriffs sind bereits mit dem Investor vertraglich fixiert worden. Eine entsprechende Bürgschaft wurde bereits geleistet.
- Die vom Kreis Unna vorgeschlagenen „Textlichen Festsetzungen“ zu den Altlastenverdachtsflächen 15/434 sowie 19/759 wurden im Vorfeld der Öffentlichen Auslegung gem, § 3 (2) BauGB übernommen und sind bereits Bestandteil des Planwerkes.
- Die vom Kreis Unna vorgeschlagenen „Textlichen Festsetzungen“ aus wasserwirtschaftlicher Sicht wurden im Vorfeld der Öffentlichen Auslegung gem, § 3 (2) BauGB übernommen und sind bereits Bestandteil des Planwerkes.
- Der vom Kreis Unna vorgeschlagenen Hinweis zu Grundwasserabsenkungen -Erlaubnisse nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz wurde im Vorfeld der Öffentlichen Auslegung gem, § 3 (2) BauGB übernommen und ist bereits Bestandteil des Planwerkes.
- Der Umweltbericht ist Bestandteil des Bebauungsplanes. Daher ist eine Einfügung der Artenschutzprüfung als auch Aussagen zum Klimaschutz in die Begründung nicht erforderlich.
- Der Investor gleicht zunächst den Eingriff durch eine Geldzahlung an die Stadt Kamen aus. Da zum jetzigen Zeitpunkt noch keine exakt definierte Ausgleichsmaßnahme damit verbunden ist, können konkretere Aussagen zum zukünftigen Monitoring der Maßnahme noch nicht erläutert werden. Sobald eine Ausgleichsfläche zur Verfügung steht wird ein entsprechendes Monitoringverfahren mit dem Kreis Unna abgestimmt.
11. Landwirtschaftskammer NRW
Keinen Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Keine Stellungnahme
12. Stadt Bergkamen, Amt für Planung,
Tiefbau und Umwelt
Keine Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Keine Stellungnahme
13. Stadt Dortmund
Keine Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Keine Stellungnahme
14. Stadt Hamm
Keine Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Keine Stellungnahme
15. Unity media NRW GmbH, Regionalbüro
Mitte
Keine Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Keine Stellungnahme
16. Landeskirchenamt Baureferat
Keine Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Keine Stellungnahme
17. GSW
Gemeinschaftsstadtwerke GmbH
Keine Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Keine Stellungnahme
18. Regionalverband
Ruhr, Regionalplanungsbehörde
Keine Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Keine Stellungnahme
19. Bundesamt
für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
Kompetenzzentrum Baumanagement Düsseldorf, Referat K4-TÖB
Keine Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Keine Stellungnahme
20. Landesbetrieb
Wald und Holz Nordrhein-Westfalen
Keine Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Keine Stellungnahme