Betreff
1. Änderungsvereinbarung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Kreis Unna, der Stadt Bergkamen, der Gemeinde Bönen und der Stadt Kamen über die Durchführung des Rettungsdienstes
Vorlage
058/2013
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Kamen beschließt die vorgelegte 1. Änderungsvereinbarung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Kreis Unna, der Stadt Bergkamen, der Gemeinde Bönen und der Stadt Kamen über die Durchführung des Rettungsdienstes.

 

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Die Grundlage für die Wahrnehmung aller Angelegenheiten des Rettungsdienstes in Bergka­men, Bönen und Kamen ist die „Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Kreis Unna, der Stadt Bergkamen, der Gemeinde Bönen und der Stadt Kamen über die Durchführung des Rettungsdienstes“ von Ende 1982.

Vertragspartner sind der Kreis Unna als Träger des Rettungsdienstes im Kreis Unna (§ 6 Abs. 1 Rettungsgesetz NRW), die Stadt Bergkamen und die Stadt Kamen als Träger einer Rettungs­wache (§ 6 Abs. 2 Rettungsgesetz NRW) und die Gemeinde Bönen.

 

§ 3 regelt das Verfahren der Festsetzung der Rettungsdienstgebühren. Danach erlassen die Städte Kamen und Bergkamen (jährlich) eigenverantwortlich Satzungen zur Festlegung der Ge­bührentarife. Für die Gemeinde Bönen ist die Stadt Kamen ermächtigt, die Gebührentarife durch Satzung mit zu regeln.

 

Die Stadt Bergkamen strebt nun zur Vereinfachung und Vereinheitlichung von Verfahrensab­läufen zur Gebührenfestsetzung an, den § 3 der Vereinbarung über die Festsetzung der Gebüh­ren so zu ändern, dass künftig der Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Kamen auch für das Gebiet der Stadt Bergkamen rechtswirksam gilt.

 

Dazu ist eine Änderung der Vereinbarung erforderlich.

Der Rat der Stadt Bergkamen hat die Änderung in seiner Sitzung am 23.05.2013 einstimmig beschlossen.

 

Abschließend bedarf die Änderungsvereinbarung noch der Genehmigung und Bekanntmachung durch den Kreis Unna als zuständige Aufsichts- bzw. Genehmigungsbehörde i.S.d. § 24 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit.

 

Vorbehaltlich aller erforderlichen Zustimmungen gilt die Änderungsvereinbarung ab 1.1.2014.

 

Die Verwaltung empfiehlt, dem Beschlussvorschlag zu folgen, da gegen die von der Nachbar­stadt Bergkamen gewünschte Verfahrensvereinfachung keine Bedenken bestehen.