Betreff
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen
Vorlage
004/2013
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Kamen beschließt die vorgelegte „Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen“, gleichzeitig tritt die „Ordnungsbe­hördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen“ vom 27.04.2012 außer Kraft.


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Mit der Einführung des Ladenöffnungsgesetzes NRW vom 16.11.2006 (LÖG NRW) dürfen Ver­kaufsstellen gem. § 6 Abs.1 LÖG NRW jährlich an höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Gem. § 6 Abs. 4 LÖG NRW wird die zuständige Ord­nungs­behörde ermächtigt, diese Tage durch Verordnungen freizugeben. Die Freigabe kann sich auch auf bestimmte Bezirke beschränken. Eine unterschiedliche Festlegung von verkaufs­offe­nen Sonn- oder Feiertagen auf verschiedene Bezirke ist möglich.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 01.12.2009 anhand des Berliner Ladenöffnungsgesetzes mit der Thematik der verkaufsoffenen Sonntage auseinandergesetzt.

 

Nach einem Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes NRW stellt das Urteil das LÖG NRW nicht in Frage. Das LÖG NRW bietet ein Schutzkonzept, mit dem der Schutz der Sonntage und der gesetzlich anerkannten Feiertage umfassend gewährleistet wird. Der grundsätzliche Vorrang des Schutzes der Sonn- und Feiertagsruhe wird durch die vorgegebenen Regelungen (höchstens 4 Sonntage im Jahr, Verbot der Ladenöffnung an mehr als einem Adventssonntag, Beschränkung der Ladenöffnung auf wenige Stunden, Erfordernis der Freigabe durch die Ordnungsbehörde im Rahmen einer Ermessensentscheidung) sicher­gestellt.

 

In der zurzeit gültigen Verordnung vom 27.04.2012 hat der Rat für den Bezirk II den 1. Sonntag im Mai jeden Jahres anlässlich des Frühlingsmarktes und den 2. Sonntag im Rahmen des Hansemarktes als verkaufoffenen Sonntag festgelegt.

 

Der Frühlingsmarkt findet 2013 am 27. und 28. April statt. Mit Schreiben vom 10.01.2013 bean­tragt die KIG e.V. eine Verlegung des verkaufsoffenen Sonntages auf den 4. Sonntag im April anlässlich des Frühlingsmarktes. Damit wird man ebenso dem Wunsch gerecht, den Muttertag aus­zu­sparen. Ferner hat die KIG e.V. in ihrer Werbeausschusssitzung am 09.01.2013 be­schlossen, den verkaufsoffenen Sonntag in diesem Jahr wieder anlässlich des Kulinarischen Wochenendes im Rahmen der Kamener Winterwelt zu verlegen und beantragt daher mit gleichem Schreiben die Festsetzung des 2. verkaufsoffenen Sonntages in der Innenstadt am 15.12.2013.

 

Darüber hinaus sollen die verkaufsoffenen Sonntage am letzten Sonntag im September, 29.09.2013 und am 1. Sonntag im November, 03.11.2013 in den Gewerbegebieten Kamen Karree und Zollpost stattfinden.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, aus öffentlichem Interesse unter Berücksichtigung der lokalen und regionalen Wettbewerbssituation und zur Stärkung des Kamener Einzelhandelsstandortes den v.g. Terminen zuzustimmen.

 

Um Beratung und Beschlussfassung wird gebeten.


Anlagen:

 

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen