Betreff
Erlass einer Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung im Rahmen der offenen Ganztagsschule im Primarbereich
Vorlage
082/2012
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte „Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung im Rahmen der offenen Ganztagsschule im Primarbereich in der Stadt Kamen“.


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Mit Beschluss vom 11.01.2012 hat das Oberverwaltungsgericht NRW entschieden, dass Elternbeiträge für offene Ganztagsangebote nur aufgrund einer Satzung erhoben werden dürfen.

Zur Begründung führt das OVG NRW aus, dass Elternbeiträge nach § 9 Abs. 3 Satz 4 Schulgesetz NRW i.V.m. § 5 Abs. 2 KiBiZ eine öffentlich-rechtliche Abgabe eigener Art darstellen. Derart öffentlich-rechtliche Entgelte, nämlich Gebühren oder Beiträge, dürfen – zumal wenn die Heranziehung durch Bescheid erfolgt – nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW nur aufgrund einer Satzung erhoben werden.

 

In seiner Sitzung am 19.06.2008 hat der Rat der Stadt Kamen die Elternbeiträge für die Betreuung im Rahmen der offenen Ganztagsschule im Primarbereich in Anlehnung an das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz) ab 01.08.2008 neu festgesetzt.

Für die Einkommensberechnung der Beiträge wurde die analoge Anwendung der Bestimmungen der Beitragssatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Kamen in der ab 01.08.2008 jeweils geltenden Fassung beschlossen.

 

Nach dem aktuellen Urteil des OVG reicht die bestehende und bisher analog angewendete Satzung zur Festsetzung von Elternbeiträgen für offene Ganztagsangebote nicht mehr aus. Die Erhebung von Elternbeiträgen hat aufgrund einer eigenen Satzung zu erfolgen.

Aus Rechtssicherheitsgründen ist eine Satzung zu formulieren.

 

Die Regelungsinhalte der §§ 1-3 der vorgelegten Satzung stützen sich auf den geltenden Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung.

§ 4 der vorgelegten Satzung ist nahezu inhaltsgleich mit § 3 der bisher angewendeten Vorschriften. Die vorgenommenen Änderungen sind aus organisatorischen Gründen erforderlich.

 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen sind nicht vorhanden.