Betreff
Wiederwahl von Schiedsmännern und stellvertretenden Schiedsmännern:
•für den Bezirk I (Kamen-Mitte, südlicher Bereich und Südkamen)
•für den Bezirk II (Kamen-Mitte, östlicher Bereich, Rottum und Derne)
•für den Bezirk V (Kamen-Methler)
Vorlage
020/2012
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.    Folgender Schiedsmann wird wieder gewählt:

 

a)    Bezirk  I: Herr Heinrich Baumann, Unnaer Straße 51, 59174 Kamen

b)    Bezirk II: Herr Werner Krüger, Dresdener Straße 1 a, 59174 Kamen

c)    Bezirk V: Herr Wolfgang Stoverock, In der Delle 12, 59174 Kamen

 

2.    Folgender stellvertretender Schiedsmann wird wieder gewählt:

 

a)    Bezirk  I: Herr Werner Krüger, Dresdener Straße 1 a, 59174 Kamen

b)    Bezirk II: Herr Heinrich Baumann, Unnaer Straße 51, 59174 Kamen

c)    Bezirk V: Herr Heinrich Baumann, Unnaer Straße 51, 59174 Kamen


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Gemäß § 3 des Schiedsamtsgesetzes NRW (SchAG NW) werden Schiedspersonen vom Rat der Gemeinde für die Dauer von 5 Jahren gewählt und anschließend durch die Leitung des Amtsgerichtes bestätigt (§ 4 SchAG).

 

 

Die Bestätigung der Wahl des Schiedsmannes für den Bezirk I, II und V erfolgte durch die Leitung des Amtsgerichts am 15.10.2007.

 

Mit gleichem Datum erfolgte die Bestätigung der stellvertretenden Schiedsmänner für die  Bezirke I, II und V.

 

Die Zeitpunkte der o.g. Bestätigungen entsprechen jeweils dem Beginn der Amtsperiode.

 

Um rechtzeitig vor Ablauf der Wahlperiode die neue Bestätigung des Amtsgerichtes her­beiführen zu können, erfolgt schon jetzt die Wiederwahl.

 

Nach § 3 Abs. 3 SchAG NW bleiben die bisherigen Schiedspersonen bis zum Amtsantritt der neu- bzw. wiederzuwählenden Schiedspersonen in ihrem Amt.

 

Die Herren Baumann, Krüger und Stoverock stellen sich nunmehr für die Bezirke I, II und V sowie für die Stellvertretung der Bezirke zur Wiederwahl.

 

Gemäß der Verwaltungsvorschrift zu § 3 des SchAG NW soll die Gemeinde vor der Wahl bzw. Wiederwahl der Schiedsleute die regionale Organisation, die sich die Wahrnehmung der Inte­ressen der Schiedspersonen satzungsgemäß zum Ziel gesetzt hat, hören.

Im Fall der Wiederwahl kann auch eine Stellungnahme der Leitung des Amtsgerichtes eingeholt werden.

 

Der Verwaltung liegen positive Stellungnahmen des Bunds Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen, Bezirksvereinigung für den Landgerichtsbezirk Dortmund, als auch vom hiesigen Amtsgericht vor.

 

Die oben genannten Schiedsmänner werden zur jeweiligen Wiederwahl vorgeschlagen.

 

Auf das Erfordernis des Abstimmens in getrennten Wahlgängen für die jeweiligen Bezirke nach den Verwaltungsvorschriften zu § 3 SchAG NW wird aufmerksam gemacht.