Betreff
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen
Vorlage
017/2012
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Kamen beschließt die vorgelegte „Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen“, gleichzeitig tritt die „Ordnungs­be­hördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen“ vom 17.11.2010 außer Kraft.


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Mit der Einführung des Ladenöffnungsgesetzes NRW vom 16.11.2006 (LÖG NRW) dürfen Ver­kaufsstellen gem. § 6 Abs.1 LÖG NRW jährlich an höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Gem. § 6 Abs. 4 LÖG NRW wird die zuständige Ord­nungs­behörde ermächtigt, diese Tage durch Verordnungen freizugeben. Die Freigabe kann sich auch auf bestimmte Bezirke beschränken. Eine unterschiedliche Festlegung von verkaufs­offe­nen Sonn- oder Feiertagen auf verschiedene Bezirke ist möglich.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 01.12.2009 anhand des Berliner Ladenöffnungsgesetzes mit der Thematik der verkaufsoffenen Sonntage auseinandergesetzt.

 

Nach einem Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes NRW stellt das Urteil das LÖG NRW nicht in Frage. Das LÖG NRW bietet ein Schutzkonzept, mit dem der Schutz der Sonntage und der gesetzlich anerkannten Feiertage umfassend gewährleistet wird. Der grundsätzliche Vorrang des Schutzes der Sonn- und Feiertagsruhe wird durch die vor­gegebenen Regelungen (höchstens 4 Sonntage im Jahr, Verbot der Ladenöffnung an mehr als einem Adventssonntag, Beschränkung der Ladenöffnung auf wenige Stunden, Erfordernis der Freigabe durch die Ordnungsbehörde im Rahmen einer Ermessensentscheidung) sichergestellt.

 

In der zur Zeit gültigen Verordnung vom 17.11.2010 hat der Rat für den Bezirk II den 2. Sonntag im Mai jeden Jahres anlässlich des Frühlingsmarktes und den 4. Adventssonntag im Rahmen des Kulinarischen Wochenendes als verkaufoffenen Sonntag festgelegt.

 

Der Frühlingsmarkt findet 2012 am 05. und 06. Mai statt. Mit Schreiben vom 26.01.2012 be­an­tragt die KIG e.V. eine Verlegung des verkaufsoffenen Sonntages auf den 1. Sonntag im Mai. Damit wird man ebenso dem Wunsch gerecht, den Muttertag auszusparen. Ferner hat die KIG e.V. in ihrer Werbeausschusssitzung am 26.01.2012 beschlossen, den verkaufsoffenen Sonntag von der Adventszeit in den September, anlässlich des Familientages / Hansemarktes zu verle­gen und beantragt daher mit gleichem Schreiben die Festsetzung des 2. verkaufsoffenen Sonn­tages in der Innenstadt am 09.09.2012.

 

Darüber hinaus bleiben die verkaufsoffenen Sonntage am 1. Sonntag im Oktober und am 1. Sonntag im November in den Gewerbegebieten Kamen Karree und Zollpost bestehen.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, aus öffentlichem Interesse unter Berücksichtigung der lokalen und regionalen Wettbewerbssituation und zur Stärkung des Kamener Einzelhandelsstandortes den v.g. Terminen zuzustimmen.

 

Um Beratung und Beschlussfassung wird gebeten.


Anlagen:

 

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen