Betreff
Umbenennung von Straßen
hier: Umbenennung der Straße "Grenzweg" in "Paul-Vahle-Straße"
Vorlage
107/2011
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die im Lageplan gekennzeichnete Straße „Grenzweg“ wird zum 18.05.2012 umbenannt in „Paul-Vahle-Straße“.


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Gemäß Ratsbeschluss vom 23.09.1993 entscheidet der Rat über eine Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen.

 

1.    Die Fa. Paul Vahle GmbH & Co. KG fragt mit Schreiben vom 30.03.2011 an, ob es möglich sei, anlässlich des 100jährigen Bestehens (Jubiläum am 18.05.2012) die Straße „Grenzweg“ umzubenennen in Paul-Vahle-Straße.

2.    Rechtsgrundlage
Die Straßenbenennung/ -umbenennung ist in Nordrhein-Westfalen nicht spezialgesetzlich ge­regelt und fällt in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde. Eine Straßenbenennung/-umbe­nennung ist ein adressatloser, sachbezogener Verwaltungsakt in Form einer Allgemein­verfü­gung. Bei einer Allgemeinverfügung i. S. d. § 35 S. 2 VwVfG NW ist eine Anhörung gem. § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NW entbehrlich.
Die Straßenbenennung und auch die Straßenumbenennung stehen im Ermessen der Ge­mein­de. Im öffentlichen Interesse haben Straßenbenennungen zum einen Ordnungs- und Er­schließungsfunktionen zu erfüllen, zum anderen dienen sie auch der gemeindlichen Selbst­dar­stellung. Grundsätzlich wird den Gemeinden die Befugnis zuerkannt, eine bereits be­nann­te Straße umzubenennen. Aufgrund der fehlenden Normen ist bei Straßenbenennun­gen/ Straßen­umbenennungen den Gemeinden in Nordrhein-Westfalen möglicherwei­se ein grö­ßerer Gestaltungsspielraum als in anderen Bundesländern eingeräumt. Die Kommune kann jedoch nicht willkürlich Gebrauch davon machen. Sie muss ihre Entscheidung abwägen. Die Gründe, die für eine Umbenennung sprechen, sind nach den Grundsätzen der Erforder­lich­keit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit mit dem Interesse der Anwohner an der Beibehal­tung des bisherigen Straßennamens abzuwägen. Es wird eine besondere Betroffenheit der Anwohner durch eine Straßenumbenennung gesehen. Für den Anwohner entstehen zum einen nachteilige Folgen tatsächlicher Art (z. B. Änderung von Briefköpfen, Visitenkarten, Stempeln, Schildern) oder rechtlicher Art (Änderung des Personalausweises, Fahrzeug­scheins). Die Gemeinde ist verpflichtet, nachteilige Folgen für die Anwohner in die Ermes­sens­ent­scheidung einzubeziehen.
Der Rat der Stadt Kamen hat keine Richtlinien / Satzungen für die Benennung/Umbenennung von Straßen beschlossen. Gemäß Ratsbeschluss vom 23.09.1993 entscheidet der Rat über eine Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen.

3.    Prüfung/Abwägung
Nach den vorliegenden Unterlagen wurde die Straße „Grenzweg“ durch Beschluss des Rates der Stadt Kamen vom 18.02.1982 zum 01.03.1982 dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
Zur damaligen Zeit gehörten die Anliegergrundstücke verschiedenen Eigentümern.
Heute stellt sich eine gänzlich andere Gesamtsituation dar. Fast alle Grundstücke sind im Ei­gen­tum der Fa. Vahle bzw. der Firmeneigentümer Vahle. Im Wesentlichen stellt sich heute die Situation dar, dass das Betriebsgelände der Fa. Vahle durch die Straße „Grenzweg“ durch­schnitten wird. In der Örtlichkeit erfüllt somit die Fa. Vahle eine in hohem Umfang prä­gende Funktion. Mit der Bezeichnung Paul-Vahle-Straße ist eine zielführende und für alle er­kennbare Zuordnung möglich. Mit diesem Straßennamen ist eine Erkennbarkeit in der Ört­lich­keit verbunden. Das Auffinden der Wohn- und Betriebsgebäude würde in vieler Hinsicht deutlicher. Aus diesem Grunde würde eine Umbenennung in Paul-Vahle-Straße die Gesamt­situation bezüglich der Ordnungs- und Erschließungsfunktion verbessern, welches ebenfalls im öffentlichen Interesse liegt.
Ein weiterer wesentlicher Punkt ist die gemeindliche Selbstdarstellung. Die Fa. Vahle ist eine der wichtigsten Arbeitgeber in Kamen. Die Paul Vahle GmbH & Co. KG feiert im kommenden Jahr ihr 100jähriges Bestehen; ein für die vergangene und zukünftige wirtschaftliche Entwick­lung der Stadt prägendes Unternehmen. Die Anerkennung und Verbundenheit der Stadt, des Rates und der Bürgerinnen und Bürger mit diesem für Kamen wichtigen Unternehmen soll nach außen dokumentiert werden. Eine gebührende Anerkennung des Unternehmens kann damit anlässlich des 100jährigen Bestehens in Form der Straßenumbenennung erfolgen. Ein nicht unerheblicher Standortfaktor wird gleichermaßen damit geschaffen. Die Firmenge­schich­te der Fa. Vahle findet sich mit der Straßenbenennung im Stadtbild wieder und wird dadurch für spätere Generationen erhalten und Bestandteil der Stadtgeschichte. Straßenna­men sollen auch der Dokumentation der Stadtgeschichte dienen. Auch dies liegt im öffent­lichen Interesse der Stadt Kamen.
Von einer Umbenennung betroffen sind lediglich die Gebäude mit den Anschriften Grenzweg 1, 3, 5, 7 u. 8. Eine Umbenennung beträfe zur Zeit insgesamt 48 Personen sowie 4 Gewerbe­betriebe  – eine damit also geringe Zahl von Betroffenen (überwiegend Mieter der Fa. Vahle und der Firmeneigentümer der Fa. Vahle).
Im Falle einer Umbenennung wäre folgendes zu veranlassen:

·       Lt. Auskunft des Bürgerbüros sind nachfolgend aufgeführte Papiere zu ändern bzw. eine Änderung ist nicht notwendig:
Personalausweises à Änderung ist Pflicht, aber gebührenfrei,
Führerschein à Änderung ist nicht notwendig, da kein Straßenname eingetragen ist,
Reisepass à Änderung ist nicht erforderlich, da kein Straßenname eingetragen ist,
Fahrzeugschein à Änderung ist Pflicht, (Gebühr 10,70 €) aber lt. Auskunft Bürgerbüro im Falle der Umbenennung einer Straße gebührenfrei.
Ein großer Teil der Anwohner (12 Personen) besitzt eine ausländische Staatsange­hö­rig­keit. Hier ist eine Änderung der Pässe nicht erforderlich. Eine Mitteilung der Anschrif­tenänderung an die Behörden reicht aus (z. B. Bereich Asyl).
Für alle v. g. Änderungen fallen keine Gebühren an – lediglich Passfotos sind von den Anwohnern bei der Änderung des Personalausweises auf eigene Kosten anzufertigen.

·       Kosten für Änderungsmitteilungen im privaten u. beruflich/geschäftlichen Bereich (Ver­sicherungen, Banken, Zeitungen, Schule, Vereine, Verbände) sowie Änderung von Briefpapier, Visitenkarten, Internetdarstellungen u. Stempeln werden ggf. erforderlich.

·       Des Weiteren hat der jeweilige Grundstückseigentümer sein Grundstück bzw. Haus mit der ihm zugeteilten Hausnummer zu versehen (§ 126 BauGB, § 10 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicher­heit u. Ordnung auf Verkehrsflächen und in Anlagen im Gebiet der Stadt Kamen in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.07.2001).
Nach Rücksprache mit FB 60.3 bleiben auch im Falle der Umbenennung des Grenz­weges in Paul-Vahle-Straße die bestehenden Hausnummern erhalten, so dass dies­bezüglich keine Kosten entstehen.

Hierzu ist auszuführen, dass sich die Fa. Vahle bereiterklärt hat, die Kosten, die den Anliegern durch die Umbenennung entstehen, zu übernehmen.

Die Straße „Grenzweg“ trägt ihren Namen seit nunmehr 30 Jahren. Es gibt keine Ewigkeits­ga­rantie für das Bestehen eines Straßennamens. Vielmehr ist es dem allgemeinen Lebensrisiko zu­zurechnen, eine Straßenumbenennung im Laufe des Lebens zu erfahren. In diesem Fall kann festgestellt werden, dass nach 30 Jahren eine derartig geringe Kostenbelastung als zumutbar zu bewerten ist.

Das Straßenbild wird durch die Fa. Vahle geprägt. Insofern ist auch für die Anlieger eine ein­deu­tigere Zuordnung durch die neue Straßenbezeichnung im Stadtgebiet als positiv zu bewerten. Der Aufwand für die Anwohner / Gewerbetreibenden ist gegenüber dem öffentlichen Interesse als gering einzustufen.


Den Anwohnern sollten hinsichtlich der Erreichbarkeit keine Nachteile entstehen (z. B. Umstel­lungsphase Navigationsgeräte, Stadtpläne). Um dies zu vermeiden, könnte die Beschilderung für einen Übergangszeitraum von 3 – 6 Monaten nachrichtlich mit einem Hinweis versehen werden oder aber beide Straßenschilder in der Übergangszeit angebracht bleiben, wobei das Schild Grenzweg mit einem roten Klebestreifen überklebt oder mit roter Farbe durchgestrichen werden könnte (Lesbarkeit sollte jedoch erhalten bleiben = Grenzweg).

Verwaltungsseitig ist über die Umbenennung entsprechend zu informieren (Anschreiben an die verschiedenen Fachbereiche, Kreis Unna, Telekom, Post, Amtsgericht), Anschriftenänderungen sind vorzunehmen. Der Straßenschlüssel ist zu ändern. Die Information an die Anwohner über die Anschriftenänderung erfolgt durch das Bürgerbüro, nachdem die Umbenennung bekannt­gegeben wurde. In diesem Fall könnte die Umbenennung zum 18.05.12 (anlässlich des 100jäh­riges Bestehens) vorgenommen werden. Die betroffenen Anlieger haben damit auch einen aus­reichenden zeitlichen Vorlauf für die Vorbereitungen.

Des Weiteren ist die Umbenennung nach der Beschlussfassung durch den Rat im Amtsblatt zu veröffentlichen und den Eigentümern/Gewerbetreibenden zudem schriftlich mitzuteilen. Wie bereits erwähnt, werden die Anwohner durch das Bürgerbüro angeschrieben, mit dem Hinweis, welche Dokumente neu ausgestellt werden müssen.


Ergebnis:
Die Umbenennung der Straße „Grenzweg“ in Paul-Vahle-Straße liegt im öffentlichen Interesse. Die Anlieger werden nur im geringen Maße belastet; die Belastung ist als zumutbar zu bewerten. Der neue Straßenname bezeichnet den Bestimmungsort präziser und erleichtert das Auffinden. Die Verwaltung schlägt dem Rat vor, der vorgeschlagenen Straßenumbenennung zuzustimmen.


Anlagen:

 

Lageplan