hier: Umbenennung der Straße "Grenzweg" in "Paul-Vahle-Straße"
Beschlussvorschlag:
Die im Lageplan gekennzeichnete Straße „Grenzweg“ wird zum 18.05.2012
umbenannt in „Paul-Vahle-Straße“.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Gemäß Ratsbeschluss
vom 23.09.1993 entscheidet der Rat über eine Umbenennung von Straßen, Wegen und
Plätzen.
1. Die
Fa. Paul Vahle GmbH & Co. KG fragt mit Schreiben vom 30.03.2011 an, ob es
möglich sei, anlässlich des 100jährigen Bestehens (Jubiläum am 18.05.2012) die
Straße „Grenzweg“ umzubenennen in Paul-Vahle-Straße.
2. Rechtsgrundlage
Die Straßenbenennung/ -umbenennung ist in Nordrhein-Westfalen nicht
spezialgesetzlich geregelt und fällt in das Selbstverwaltungsrecht der
Gemeinde. Eine Straßenbenennung/-umbenennung ist ein adressatloser,
sachbezogener Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung. Bei einer
Allgemeinverfügung i. S. d. § 35 S. 2 VwVfG NW ist eine Anhörung gem. § 28 Abs.
2 Nr. 4 VwVfG NW entbehrlich.
Die Straßenbenennung und auch die Straßenumbenennung stehen im Ermessen der Gemeinde.
Im öffentlichen Interesse haben Straßenbenennungen zum einen Ordnungs- und Erschließungsfunktionen
zu erfüllen, zum anderen dienen sie auch der gemeindlichen Selbstdarstellung.
Grundsätzlich wird den Gemeinden die Befugnis zuerkannt, eine bereits benannte
Straße umzubenennen. Aufgrund der fehlenden Normen ist bei Straßenbenennungen/
Straßenumbenennungen den Gemeinden in Nordrhein-Westfalen möglicherweise ein
größerer Gestaltungsspielraum als in anderen Bundesländern eingeräumt. Die
Kommune kann jedoch nicht willkürlich Gebrauch davon machen. Sie muss ihre
Entscheidung abwägen. Die Gründe, die für eine Umbenennung sprechen, sind nach
den Grundsätzen der Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit
mit dem Interesse der Anwohner an der Beibehaltung des bisherigen
Straßennamens abzuwägen. Es wird eine besondere Betroffenheit der Anwohner
durch eine Straßenumbenennung gesehen. Für den Anwohner entstehen zum einen
nachteilige Folgen tatsächlicher Art (z. B. Änderung von Briefköpfen,
Visitenkarten, Stempeln, Schildern) oder rechtlicher Art (Änderung des
Personalausweises, Fahrzeugscheins). Die Gemeinde ist verpflichtet,
nachteilige Folgen für die Anwohner in die Ermessensentscheidung einzubeziehen.
Der Rat der Stadt Kamen hat keine Richtlinien / Satzungen für die
Benennung/Umbenennung von Straßen beschlossen. Gemäß Ratsbeschluss vom 23.09.1993 entscheidet der Rat über eine
Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen.
3. Prüfung/Abwägung
Nach den vorliegenden Unterlagen wurde die Straße „Grenzweg“ durch Beschluss
des Rates der Stadt Kamen vom 18.02.1982 zum 01.03.1982 dem öffentlichen
Verkehr gewidmet.
Zur damaligen Zeit gehörten die Anliegergrundstücke verschiedenen Eigentümern.
Heute stellt sich eine gänzlich andere Gesamtsituation dar. Fast alle
Grundstücke sind im Eigentum der Fa. Vahle bzw. der Firmeneigentümer Vahle.
Im Wesentlichen stellt sich heute die Situation dar, dass das Betriebsgelände
der Fa. Vahle durch die Straße „Grenzweg“ durchschnitten wird. In der
Örtlichkeit erfüllt somit die Fa. Vahle eine in hohem Umfang prägende
Funktion. Mit der Bezeichnung Paul-Vahle-Straße ist eine zielführende und für
alle erkennbare Zuordnung möglich. Mit diesem Straßennamen ist eine Erkennbarkeit
in der Örtlichkeit verbunden. Das Auffinden der Wohn- und Betriebsgebäude
würde in vieler Hinsicht deutlicher. Aus diesem Grunde würde eine Umbenennung
in Paul-Vahle-Straße die Gesamtsituation bezüglich der Ordnungs- und
Erschließungsfunktion verbessern, welches ebenfalls im öffentlichen Interesse
liegt.
Ein weiterer wesentlicher Punkt ist die gemeindliche Selbstdarstellung. Die Fa.
Vahle ist eine der wichtigsten Arbeitgeber in Kamen. Die Paul Vahle GmbH &
Co. KG feiert im kommenden Jahr ihr 100jähriges Bestehen; ein für die
vergangene und zukünftige wirtschaftliche Entwicklung der Stadt prägendes
Unternehmen. Die Anerkennung und Verbundenheit der Stadt, des Rates und der
Bürgerinnen und Bürger mit diesem für Kamen wichtigen Unternehmen soll nach außen
dokumentiert werden. Eine gebührende Anerkennung des Unternehmens kann damit
anlässlich des 100jährigen Bestehens in Form der Straßenumbenennung erfolgen.
Ein nicht unerheblicher Standortfaktor wird gleichermaßen damit geschaffen. Die
Firmengeschichte der Fa. Vahle findet sich mit der Straßenbenennung im
Stadtbild wieder und wird dadurch für spätere Generationen erhalten und
Bestandteil der Stadtgeschichte. Straßennamen sollen auch der Dokumentation
der Stadtgeschichte dienen. Auch dies liegt im öffentlichen Interesse der
Stadt Kamen.
Von einer Umbenennung betroffen sind lediglich die Gebäude mit den Anschriften
Grenzweg 1, 3, 5, 7 u. 8. Eine Umbenennung beträfe zur Zeit insgesamt 48
Personen sowie 4 Gewerbebetriebe – eine
damit also geringe Zahl von Betroffenen (überwiegend Mieter der Fa. Vahle und
der Firmeneigentümer der Fa. Vahle).
Im Falle einer Umbenennung wäre folgendes zu veranlassen:
·
Lt. Auskunft des Bürgerbüros sind nachfolgend
aufgeführte Papiere zu ändern bzw. eine Änderung ist nicht notwendig:
Personalausweises à Änderung ist Pflicht, aber gebührenfrei,
Führerschein à Änderung ist nicht notwendig, da kein Straßenname
eingetragen ist,
Reisepass à Änderung ist nicht erforderlich, da kein Straßenname
eingetragen ist,
Fahrzeugschein à Änderung ist Pflicht, (Gebühr 10,70 €) aber lt.
Auskunft Bürgerbüro im Falle der Umbenennung einer Straße gebührenfrei.
Ein großer Teil der Anwohner (12 Personen) besitzt eine ausländische Staatsangehörigkeit.
Hier ist eine Änderung der Pässe nicht erforderlich. Eine Mitteilung der
Anschriftenänderung an die Behörden reicht aus (z. B. Bereich Asyl).
Für alle v. g. Änderungen fallen keine Gebühren an – lediglich Passfotos sind
von den Anwohnern bei der Änderung des Personalausweises auf eigene Kosten
anzufertigen.
· Kosten für Änderungsmitteilungen im privaten u. beruflich/geschäftlichen Bereich (Versicherungen, Banken, Zeitungen, Schule, Vereine, Verbände) sowie Änderung von Briefpapier, Visitenkarten, Internetdarstellungen u. Stempeln werden ggf. erforderlich.
·
Des Weiteren hat der jeweilige
Grundstückseigentümer sein Grundstück bzw. Haus mit der ihm zugeteilten
Hausnummer zu versehen (§ 126 BauGB, § 10 der Ordnungsbehördlichen Verordnung
über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit u. Ordnung auf
Verkehrsflächen und in Anlagen im Gebiet der Stadt Kamen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 08.07.2001).
Nach Rücksprache mit FB 60.3 bleiben auch im Falle der Umbenennung des Grenzweges
in Paul-Vahle-Straße die bestehenden Hausnummern erhalten, so dass diesbezüglich
keine Kosten entstehen.
Hierzu ist auszuführen, dass sich
die Fa. Vahle bereiterklärt hat, die Kosten, die den Anliegern durch die
Umbenennung entstehen, zu übernehmen.
Die Straße „Grenzweg“ trägt ihren Namen seit nunmehr 30 Jahren. Es gibt keine
Ewigkeitsgarantie für das Bestehen eines Straßennamens. Vielmehr ist es dem
allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen, eine Straßenumbenennung im Laufe des
Lebens zu erfahren. In diesem Fall kann festgestellt werden, dass nach 30
Jahren eine derartig geringe Kostenbelastung als zumutbar zu bewerten ist.
Das Straßenbild wird durch die Fa. Vahle geprägt. Insofern ist auch für die Anlieger eine eindeutigere Zuordnung durch die neue Straßenbezeichnung im Stadtgebiet als positiv zu bewerten. Der Aufwand für die Anwohner / Gewerbetreibenden ist gegenüber dem öffentlichen Interesse als gering einzustufen.
Den Anwohnern sollten hinsichtlich der Erreichbarkeit keine Nachteile entstehen
(z. B. Umstellungsphase Navigationsgeräte, Stadtpläne). Um dies zu vermeiden,
könnte die Beschilderung für einen Übergangszeitraum von 3 – 6 Monaten
nachrichtlich mit einem Hinweis versehen werden oder aber beide Straßenschilder
in der Übergangszeit angebracht bleiben, wobei das Schild Grenzweg mit einem
roten Klebestreifen überklebt oder mit roter Farbe durchgestrichen werden
könnte (Lesbarkeit sollte jedoch erhalten bleiben = Grenzweg).
Verwaltungsseitig ist über die Umbenennung entsprechend zu informieren
(Anschreiben an die verschiedenen Fachbereiche, Kreis Unna, Telekom, Post,
Amtsgericht), Anschriftenänderungen sind vorzunehmen. Der Straßenschlüssel ist
zu ändern. Die Information an die Anwohner über die Anschriftenänderung erfolgt
durch das Bürgerbüro, nachdem die Umbenennung bekanntgegeben wurde. In diesem
Fall könnte die Umbenennung zum 18.05.12 (anlässlich des 100jähriges
Bestehens) vorgenommen werden. Die betroffenen Anlieger haben damit auch einen
ausreichenden zeitlichen Vorlauf für die Vorbereitungen.
Des Weiteren ist die Umbenennung nach der Beschlussfassung durch den Rat im Amtsblatt zu veröffentlichen und den Eigentümern/Gewerbetreibenden zudem schriftlich mitzuteilen. Wie bereits erwähnt, werden die Anwohner durch das Bürgerbüro angeschrieben, mit dem Hinweis, welche Dokumente neu ausgestellt werden müssen.
Ergebnis:
Die Umbenennung der Straße „Grenzweg“ in Paul-Vahle-Straße liegt im
öffentlichen Interesse. Die Anlieger werden nur im geringen Maße belastet; die
Belastung ist als zumutbar zu bewerten. Der neue Straßenname bezeichnet den
Bestimmungsort präziser und erleichtert das Auffinden. Die Verwaltung schlägt
dem Rat vor, der vorgeschlagenen Straßenumbenennung zuzustimmen.
Anlagen:
Lageplan