Beschlussvorschlag:
- Die
Haushaltssatzung 2012 mit ihren Anlagen wird beschlossen.
- Das fortgeschriebene
Haushaltssicherungskonzept 2012 wird - wie vorgelegt - beschlossen.
- Die Dringlichkeitsliste der Stadt Kamen und der Stadtentwässerung Kamen für Investitionen
und Investitionsfördermaßnahmen der HSK – Kommunen nach § 82 GO NRW für das
Haushaltsjahr 2012 wird beschlossen.
- Die vorstehenden Beschlüsse werden mit dem Auftrag an die Verwaltung verbunden, zur nächsten Sitzung des Rates einen erneuten Satzungsbeschluss mit einem überarbeiteten Haushaltssicherungskonzept herbeizuführen. Ziel dieses Beschlusses soll die Genehmigungsfähigkeit des Haushaltssicherungskonzeptes unter Berücksichtigung der Änderung des § 76 GO NRW sein.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Zu A, B und D:
Der Entwurf der
Haushaltssatzung 2012 mit ihren Anlagen wurde am 05.11.2011 dem Rat per Post
zugestellt.
Gemäß § 80 Abs.4 GO
NRW ist die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen vom Rat in der öffentlichen
Sitzung zu beraten und zu beschließen.
Mit der Haushaltssatzung
ist gem. § 76 Abs. 1 Ziffer 2 GO NRW gleichzeitig das fortgeschriebene
Haushaltssicherungskonzept (HSK) für das Haushaltsjahr 2012 zu beraten und zu
beschließen.
Die Fortschreibung
des HSK 2012 erfolgt nach der bisherigen Regelung des § 76 Absatz 2 GO, wonach
der Haushaltsausgleich spätestens im letzten Jahr der mittelfristigen Ergebnis-
und Finanzplanung (2012 - 2015) wieder erreicht werden muss. Diese Zielsetzung
kann innerhalb des Berichtszeitraums nicht erreicht werden.
Aufgrund einer zwischenzeitlich
erfolgten Änderung des § 76 Absatz 2 GO kann ab 2012 jedoch eine Genehmigung
des HSK durch die Kommunalaufsicht erfolgen, wenn aus dem HSK hervorgeht, dass
der Haushaltsausgleich gem. § 75 Abs. 2 GO NRW spätestens im zehnten auf das
Haushaltsjahr folgende Jahr erreicht wird.
Die Verwaltung
erarbeitet zur Zeit ein HSK, in dem die Darstellung des Haushaltsausgleichs
gemäß § 76 Absatz 2 GO entsprechend der Neufassung der GO innerhalb einer
Zehnjahresfrist möglich ist. Es ist angedacht, einen entsprechenden Beschluss
mit überarbeiteten HSK im ersten Quartal 2012 vorzubereiten.
Zu C:
Ergänzend zum
Entwurf der Haushaltssatzung 2012 ist gemäß § 82 GO NRW eine Dringlichkeitsliste
zu den Investitionen bzw. Investitionsförderungsmaßnahmen zu beschließen.
Gemäß § 82 Abs. 1
Nr. 1 GO darf die Gemeinde in der vorläufigen Haushaltsführung ausschließlich
„Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu denen sie rechtlich
verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben
unaufschiebbar sind.…“.
Eine Genehmigung
setzt gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 GO voraus, dass die Gemeinden dem Antrag auf
Genehmigung durch die Kommunalaufsicht eine nach Dringlichkeit geordnete
Aufstellung der vorgesehenen unaufschiebbaren Investitionen beifügen.
Gemäß § 82 Abs. 3
Nr. 2 GO kann der in Abs. 2 festgelegte Kreditaufnahmerahmen mit Genehmigung
der Aufsichtsbehörde überschritten werden, wenn das Verbot der Kreditaufnahme
andernfalls zu einem nicht auflösbaren Konflikt zwischen verschiedenen gleichrangigen
Rechtspflichten der Gemeinde führen würde.
Um bis zu einem
möglichen neuen Beschluss der Haushaltssatzung im ersten Quartal 2012 nicht
handlungsunfähig zu sein, legt die Verwaltung die Dringlichkeitsliste vor.
Aufbau der
Investitions-Dringlichkeitslisten:
Die Stadt Kamen hat
ihrem Antrag zwei Dringlichkeitslisten, eine Dringlichkeitsliste A und eine Dringlichkeitsliste
B beizufügen. Die Aufstellung der
Dringlichkeitslisten erfolgt nach dem im Leitfaden des Innenministeriums zur
Haushaltssicherung als Anlage beigefügten Muster.
Die für die Dringlichkeitsliste A relevanten
Investitionsmaßnahmen beziehen sich auf folgende rentierliche
Aufgabenbereiche:
-
Rettungsdienst
-
Abfallwirtschaft
-
Abwasserbeseitigung
-
Straßenreinigung
-
Friedhofs-
und Bestattungswesen
In Höhe der
jahresbezogenen Auszahlungen für Eigenanteile an investiven Maßnahmen in diesen
Bereichen kann eine Kreditaufnahme genehmigt werden. Dieser Vorgehensweise
liegt die Erwägung zugrunde, dass die Auszahlungen weitgehend oder weit
überwiegend aus Gebühren/Entgelten refinanziert werden.
Die teil- und
unrentierlichen Investitionsmaßnahmen der Dringlichkeitsliste
B sind in drei Kategorien zu unterteilen und innerhalb der Unterteilung zu
ordnen. Diese Kategorien geben eine Rangfolge der „Unabweisbarkeit“ und
„Unaufschiebbarkeit“ von Investitionsauszahlungen wieder. Dabei sind folgende
Aspekte zu berücksichtigen:
-
die
Wirkungen für die künftige Entwicklung der Haushalts- und Finanzwirtschaft,
-
die
betriebswirtschaftlichen Folgekosten und
-
die
Auswirkungen auf die Entwicklung der Ertragslage und die
Eigenkapitalausstattung der Gemeinde.