Betreff
Haushaltssatzung für das Jahr 2012
Vorlage
105/2011
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Haushaltssatzung 2012 mit ihren Anlagen wird beschlossen.

 

  1. Das fortgeschriebene Haushaltssicherungskonzept 2012 wird - wie vorgelegt - beschlossen.

 

  1. Die Dringlichkeitsliste der Stadt Kamen und der Stadtentwässerung Kamen für Inves­titionen und Investitionsfördermaßnahmen der HSK – Kommunen nach § 82 GO NRW für das Haushaltsjahr 2012 wird beschlossen.

  2. Die vorstehenden Beschlüsse werden mit dem Auftrag an die Verwaltung verbunden, zur nächsten Sitzung des Rates einen erneuten Satzungsbeschluss mit einem über­arbeiteten Haushaltssicherungskonzept herbeizuführen. Ziel dieses Beschlusses soll die Genehmigungsfähigkeit des Haushaltssicherungskonzeptes unter Berück­sich­tigung der Änderung des § 76 GO NRW sein.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Zu A, B und D:

 

Der Entwurf der Haushaltssatzung 2012 mit ihren Anlagen wurde am 05.11.2011 dem Rat per Post zugestellt.

 

Gemäß § 80 Abs.4 GO NRW ist die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen vom Rat in der öffent­lichen Sitzung zu beraten und zu beschließen.

 

Mit der Haushaltssatzung ist gem. § 76 Abs. 1 Ziffer 2 GO NRW gleichzeitig das fortge­schriebene Haushaltssicherungskonzept (HSK) für das Haushaltsjahr 2012 zu beraten und zu beschließen.

 

Die Fortschreibung des HSK 2012 erfolgt nach der bisherigen Regelung des § 76 Absatz 2 GO, wonach der Haushaltsausgleich spätestens im letzten Jahr der mittelfristigen Ergebnis- und Finanz­planung (2012 - 2015) wieder erreicht werden muss. Diese Zielsetzung kann innerhalb des Berichtszeitraums nicht erreicht werden.

 

Aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten Änderung des § 76 Absatz 2 GO kann ab 2012 jedoch eine Genehmigung des HSK durch die Kommunalaufsicht erfolgen, wenn aus dem HSK hervor­geht, dass der Haushaltsausgleich gem. § 75 Abs. 2 GO NRW spätestens im zehnten auf das Haushaltsjahr folgende Jahr erreicht wird.

 

Die Verwaltung erarbeitet zur Zeit ein HSK, in dem die Darstellung des Haushaltsausgleichs gemäß § 76 Absatz 2 GO entsprechend der Neufassung der GO innerhalb einer Zehnjahresfrist möglich ist. Es ist angedacht, einen ent­sprechenden Beschluss mit überarbeiteten HSK im ersten Quartal 2012 vorzubereiten.

 

Zu C:

 

Ergänzend zum Entwurf der Haushaltssatzung 2012 ist gemäß § 82 GO NRW eine Dringlich­keitsliste zu den Investitionen bzw. Investitionsförderungsmaßnahmen zu beschließen.

 

Gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 1 GO darf die Gemeinde in der vorläufigen Haushaltsführung aus­schließ­lich „Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu denen sie recht­lich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind.…“.

 

Eine Genehmigung setzt gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 GO voraus, dass die Gemeinden dem An­trag auf Genehmigung durch die Kommunalaufsicht eine nach Dringlichkeit geordnete Aufstel­lung der vorgesehenen unaufschiebbaren Investitionen beifügen.

 

Gemäß § 82 Abs. 3 Nr. 2 GO kann der in Abs. 2 festgelegte Kreditaufnahmerahmen mit Geneh­migung der Aufsichtsbehörde überschritten werden, wenn das Verbot der Kreditauf­nahme an­dern­falls zu einem nicht auflösbaren Konflikt zwischen verschiedenen gleich­rangigen Rechts­pflichten der Gemeinde führen würde. 

 

Um bis zu einem möglichen neuen Beschluss der Haushaltssatzung im ersten Quartal 2012 nicht handlungsunfähig zu sein, legt die Verwaltung die Dringlichkeitsliste vor.

 

Aufbau der Investitions-Dringlichkeitslisten:

 

Die Stadt Kamen hat ihrem Antrag zwei Dringlichkeitslisten, eine Dringlichkeitsliste A und eine Dringlichkeitsliste B  beizufügen. Die Aufstellung der Dringlichkeitslisten erfolgt nach dem im Leitfaden des Innenministeriums zur Haushaltssicherung als Anlage beigefügten Muster.

 

Die für die Dringlichkeitsliste A relevanten Investitionsmaßnahmen beziehen sich auf fol­gende rentierliche Aufgabenbereiche:

 

-          Rettungsdienst

-          Abfallwirtschaft

-          Abwasserbeseitigung

-          Straßenreinigung

-          Friedhofs- und Bestattungswesen

 

In Höhe der jahresbezogenen Auszahlungen für Eigenanteile an investiven Maßnahmen in diesen Bereichen kann eine Kreditaufnahme genehmigt werden. Dieser Vorgehensweise liegt die Erwägung zugrunde, dass die Auszahlungen weitgehend oder weit überwiegend aus Gebühren/Entgelten refinanziert werden.


Die teil- und unrentierlichen Investitionsmaßnahmen der Dringlichkeitsliste B sind in drei Kate­gorien zu unterteilen und innerhalb der Unterteilung zu ordnen. Diese Kategorien geben eine Rangfolge der „Unabweisbarkeit“ und „Unaufschiebbarkeit“ von Investitionsauszah­lungen wieder. Dabei sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

 

-          die Wirkungen für die künftige Entwicklung der Haushalts- und Finanzwirtschaft,

-          die betriebswirtschaftlichen Folgekosten und

-          die Auswirkungen auf die Entwicklung der Ertragslage und die Eigenkapitalausstattung der Gemeinde.