Betreff
Änderung der Satzung für den Rettungsdienst der Stadt Kamen und der Gemeinde Bönen
Vorlage
101/2011
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Kamen beschließt die als Anlage beigefügte "Achtzehnte Satzung zur Ände­rung der Satzung für den Rettungsdienst der Stadt Kamen und der Gemeinde Bönen" und billigt gleichzeitig die dieser Satzung zugrunde liegende Berechnung der Gebührensätze.


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Die Satzung in der derzeitigen Fassung wurde in der Sitzung des Rates am 30.11.2010 beschlossen und gilt seit dem 01.01.2011. Eine Anpassung der Gebührensätze innerhalb des § 5 „Höhe der Gebühren“ ist notwendig. Würden die bisherigen Gebührensätze beibehalten, so würden die geplanten Gesamterlöse den voraussichtlichen Gebührenbedarf des Jahres 2012 übersteigen. Es entstünde eine Überdeckung in Höhe von um 114.565 € oder 2,8 %. Der § 6 Abs. 2 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) bestimmt jedoch, dass das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in der Regel decken soll. Darum ist im Ergebnis für die Einrichtung Rettungsdienst eine Gebührensenkung in Höhe von ca. 2,7 % vorzunehmen.

 

Darüber hinaus wurde von den Krankenversicherern bereits mehrfach der Wunsch geäußert, die Nebengebührensätze bis auf den Tarif für Kilometer außerhalb des Rettungsdienstbereiches entfallen zu lassen. Dies, weil sie einer besonderen Beanspruchung der Einrichtung nicht hinreichend nachkommen und die Höhe der Erträge hieraus auch nicht wesentlich ist. Somit verbleibt nur noch der km-Tarif als Nebengebühr, wobei dieser für Krankentransport- und Rettungseinsätze vereinheitlicht wird.

 

Es ist es bereits seit einiger Zeit schwierig, Kosten dem Bereich Krankentransporte zuzurechnen. Es werden hierfür weder gesondertes Personal noch Fahrzeuge oder Materialien vorgehalten. In den Einsatz werden immer Ressourcen auf dem Niveau eines Rettungs­einsatzes eingebracht, die sich unter Umständen nur noch durch Dringlichkeit und Disponibilität von Rettungseinsätzen unterscheiden. Es wird daher für künftige Kalkulationsperioden angestrebt, mit einem einheitlichen Satz für Krankentransporte und Rettungseinsätze abzurechnen.

 

Neben den Bestimmungen zu den Gebührenerlösen ist noch der § 3 „Anforderung“ anzu­passen. Die Beauftragung erfolgt regelmäßig über die Leitstelle der Kreisverwaltung Unna. Nur für Ausnahmefälle sollte die auch über den zuständigen Fachbereich „Feuerwehr und Rettungsdienst“ (37) möglich sein. Weitere inhaltliche Änderungen der Satzung sind nicht vorgesehen.

 

Die Personalkosten werden gegenüber der Vorjahreskalkulation (2011) voraussichtlich um ca. 169.440 € oder 6 % steigen. Zwar werden ab dem kommenden Jahr keine Zivildienstleistenden aufgrund der Änderungen im Wehrdienst mehr beschäftigt, aber es sind auch 2 Stellen neu zu besetzen. Mit der zweiten Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans, der vom Kreistag am 11. Oktober 2011 beschlossen wurde, wurde das Zeitfenster für das Mehrzweckfahrzeug (MZF) am Standort Kamen um 28 auf 168 Rettungsmittelwochenstunden vergrößert. Damit wird nun auch dieses Rettungsmittel an 7 Tagen in der Woche, 24-stündig vorgehalten, was personell eine Ausweitung um 2 Stellen nach sich zieht.

 

Die Sach- und Dienstleistungskosten nehmen im Vergleich zum Vorjahr um 11.100 € (1,3 %) zu. Die größte Erhöhung in diesem Bereich erfolgt mit zusätzlichen 29.500 € (43,4 %) für die Grundstücks- und Gebäudebewirtschaftungskosten. Der Ansatz basiert auf den im Vorjahr entstandenen Kosten.

 

Die anteiligen Sachkosten der Personalkosten für Querschnittsbereiche sinken um 26.400 € (37,5 %) aufgrund einer Änderung der Berechnungsgrundlage. In den diesbezüglichen KGSt-Materialien (Nr. 8 2010) ist der Sachkostenanteil von vorher 15.500 € auf nun 9.650 € je Stelle gesunken.

 

Bei den sonstigen Aufwendungen für Sachleistungen erhöht sich der Aufwand um 12.000 € (24,0 %), weil der vorher unentgeltlich von der Bayer HealthCare AG (Schering), Bergkamen bezogene medizinische Sauerstoff nun von einem gewerblichen Unternehmen bezogen werden muss.

 

Ansonsten ergeben sich nur geringe Veränderungen, die sich per Saldo nahezu gegeneinander aufheben.

 

Die kalkulatorischen Kosten sinken um 21.000 € (6,7 %) gegenüber dem Vorjahreswert. Die Aufwendungen für kalkulatorische Zinsen werden von den Restbuchwerten berechnet und resultieren aus weniger Anlagenzugängen für Fahrzeuge als in den Vorjahren.

 

Den größten Einfluss auf den veränderten Gebührenbedarf hat der Vortrag der halben Unterdeckung (-97.400  €) der Betriebsabrechnung 2009 und der halben Überdeckung der Betriebsabrechnung 2010 mit 234.485 €, insgesamt 137.085 €. Das sind dann 205.718 € mehr gegenüber der Berechnung für das Jahr 2011.

 

Der vorgenannte Ansatz erfolgt aufgrund des § 6 Abs. 2 Satz 3 ff KAG NRW. Hiernach sind Kostenüberdeckungen als Ergebnis einer Betriebsabrechnung innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen ebenfalls innerhalb dieses Zeitraumes aus­ge­glichen werden. Die Betriebsabrechnung des Jahres 2009 und die sich daraus ergebende Unterdeckung wurde in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 02.11.2010 in der Mitteilungsvorlage 084/2010, die Überdeckung aus der Betriebsabrechnung des Jahres 2010 am 29.09.2011 in der Mitteilungsvorlage 060/2011 dargestellt. Als in die Kalkulation des Jahres 2013 vorzutragender, gebührenbedarfmehrender Rest verbleibt somit das halbe Ergebnis der Betriebsabrechnung 2010 in Höhe von 234.485 €.

 

Der Gebührenbedarf beläuft sich schließlich auf 4.104.485 €.

 

Die Einsatzzahlen als Divisoren des Gebührenbedarfs zur Ermittlung der Gebührensätze wur­den unter Berücksichtigung der sich verstetigenden Zeitreihenwerte geschätzt. Bei Kranken­transport- und Rettungseinsätzen liegen die Einsatzzahlen knapp unter den hochgerechneten Ist-Werten des laufenden Jahres, bei Notarzteinsätzen leicht darüber, was realistisch erscheint.

 

Bei aktuellen Tarifen würden dann 4.219.050 € im Jahr 2012 als Gebührenerlöse erwartet. Der Gebührenbedarf wäre dann um 114.565 € (2,8 %) überdeckt.

 

Grundsätzliche Veränderungen in der Berechnungstechnik wurden im Vergleich zur Vorjahres­kalkulation nicht vorgenommen. Bei den Tarifen verbleibt nur noch der Gebührensatz für außerhalb des Einsatzgebietes gefahrene km als Nebengebühr, wobei dieser für Krankentransport- und Rettungseinsätze vereinheitlicht wird.

 

Um in etwa den Gebührenbedarf zu decken, ist eine Anpassung der Gebührensätze wie folgt notwendig:

 

Gebührensätze im Rettungsdienst

Gebühren-

Gebühren-

Abweich.

Abweich.

in Euro

satz, alt

satz, neu

 

in %

innerhalb des Gebietes des Rettungsdienstbereiches

- KTW-Einsatz

190,90

166,90

-24,00

-12,6

- RTW-Einsatz

456,30

460,00

3,70

0,8

- Notarzteinsatz

223,80

216,50

-7,30

-3,3

Außerhalb des Rettungsdienstbereiches zusätzlich

- KTW pro gefahrene km

1,10

entfällt

 

 

- RTW pro gefahrene km

3,10

entfällt

 

 

- Krankentransport-/Rettungseinsatz pro gef. km

 

2,40

 

 

- Notarzteinsatz pro gefahrene km

5,40

5,00

-0,40

-7,4

Wartezeiten; bis zu 30 Minuten ohne zusätzliche Berechnung

- KTW ab 31. Minute je angefangene Stunde

60,00

entfällt

 

 

- RTW ab 31. Minute je angefangene Stunde

111,20

entfällt

 

 

Reinigung/Desinfektion der Fahrzeuge

 

 

 

 

- besondere Reinigung nach Verunreinigung

85,50

entfällt

 

 

- Desinfektion des Fahrzeugs

213,80

entfällt

 

 

 

Bei einer Satzungsänderung mit den vorgenannten Gebührensätzen für das Jahr 2012 werden Gesamterlöse in Höhe von 4.104.690 € erwartet. Dies entspricht insgesamt einer Gebühren­senkung in Höhe von 2,7 %. Der Gebührenbedarf wäre dann in Höhe von 205 € überdeckt, was sich durch Rundungsdifferenzen bei der Multiplikation mit den Einsatzzahlen ergibt und wegen Geringfügigkeit hinzunehmen ist. Die Berechnungen, die obige Gebühreneinnahmen begründen, sind als Anlage beigefügt.

 

Durch die öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Aufgabenwahrnehmung im Rettungs­dienst auf dem Gebiet der Städte Bergkamen und Kamen wie auch der Gemeinde Bönen ist die Stadt Kamen ermächtigt, die Gebührensätze für die Gemeinde Bönen festzusetzen. Die Stadt Bergkamen erlässt nach vorheriger Abstimmung eigenverantwortlich eine gleichlautende Sat­zung.

 

Die in § 14 Abs. 2 S. 1 Rettungsgesetz NRW genannten Verbände der Krankenkassen und der Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften wurden über die beabsichtigte Gebühren- und Satzungsänderung fristgerecht informiert. Zunächst konnte das anzustrebende Einvernehmen mit den Krankenversicherern nicht erzielt werden, weil unter anderem eingetragen wurde, dass durch die beabsichtigte Vereinheitlichung der Grundgebührentarife für Krankentransport- und Rettungseinsätze eine zusätzliche Beteiligung privater Anbieter nicht auszuschließen wäre. Diese Beteiligung würde gegebenenfalls zusätzliche Kosten in das System eintragen, ohne dass adäquat bei den bestehenden Trägern die Kosten verringert werden könnten, da diese weit überwiegend Fixkosten sind. Zunächst sollen darum getrennte Grundgebühren für Krankentransport- und Rettungseinsätze beibehalten werden, obgleich eine sachgerechte Kostenzuordnung nur näherungsweise möglich ist.

 

Die Verwaltung befindet sich mit den Krankenversicherungen und dem Landesverband der Berufsgenossenschaften in Gesprächen zur Herstellung des Einvernehmens bezüglich Kalkulation und Satzung. Es ist zu erwarten, dass dieses Einvernehmen herzustellen ist, da sich die Gebührensystematik nicht grundlegend verändert.

 

Der Kreis Unna als Träger des Rettungsdienstes und Aufsichtsbehörde wurde gleichermaßen informiert.


Anlagen:

 

Gebührenbedarfsberechnung

Satzungsänderung