Betreff
Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Kamen
Vorlage
099/2011
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte „Zwanzigste Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Kamen“ und die dieser Gebührensatzung zu Grunde liegende Gebührenbedarfsberechnung.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

 

1. Anhebung der Gebührensätze

 

Die Betriebsabrechnung für das Jahr 2010 (s. auch Mitteilungsvorlage Nr. 056/2011 zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 19.07.2011) ergab für das Produkt 54.04.01 – Straßen­reinigung und Winterdienst -  eine Kostenunterdeckung in Höhe von 208.267 €. Die Unterde­ckung ist aufgrund des intensiven Winterdienstes zu Beginn und zum Ende des Jahres 2010 entstanden. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW sollen Kostenunterdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten drei Jahre ausgeglichen werden, also bis 2013. Eine Veranschlagung der vollen Unterdeckung schon im nächstmöglichen Jahr ist aber nicht zwingend vorgeschrieben.

 

Da abzusehen ist, dass auch für das Jahr 2011 aufgrund des intensiven Winterdienstes zu Be­ginn dieses Jahres eine Unterdeckung entstehen wird (s. hierzu Ratsvorlage 057/2011 zum Bau einer Salzlagerlage), soll die halbe Unterdeckung des Jahres 2010 (rd. 104 T€) in die Gebüh­renkalkulation des Jahres 2012 vorgetragen werden. Unter Berücksichtigung der Veranschla­gung der übrigen Personal-, Sach- und kalkulatorischen Kosten ergibt sich nach Abzug des Gemeindeanteiles ein gebührenumlagefähiger Aufwand in Höhe von rd. 667 T€. Mit den derzei­tigen Gebührensätzen würden im Jahr 2012 nur Gebühreneinnahmen in Höhe von rd. 551 T€ erzielt (= Kostendeckungsgrad von 82,55 %). Für das Jahr 2012 ist deshalb eine Gebührensatz­anhebung erforderlich:

 

 

 

 

2012

bisher

Steigerung

Fußgängergeschäftsstraßen

 

 

 

(Reinigungsklasse 1)

5,08 €

4,20 €

20,95 %

 

 

 

 

Straßen, die vorwiegend dem Anliegerverkehr

 

 

 

dienen (Reinigungsklasse 2)

3,75 €

3,10 €

20,96 %

 

 

 

 

Straßen des innerörtlichen Verkehrs

 

 

 

(Reinigungsklasse 3)

3,50 €

2,89 €

21,11 %

 

 

 

 

Straßen des überörtlichen Verkehrs

 

 

 

(Reinigungsklasse 4)

2,94 €

2,43 €

20,98 %

 

Für ein Einfamilienhaus in einer Anliegerstraße mit einer Frontlänge von 25 m führt dies zu einer Mehrbelastung von 1,35 €/Monat bzw. 16,25 €/a.

 

Mit den neuen Gebührensätzen ergeben sich für das Jahr 2012 Gebühreneinnahmen in Höhe von rd. 667 T (= Kostendeckungsgrad 99,93 %).

 

Bezüglich der Gebührensatzermittlung wird auf die beigefügte Gebührenbedarfsberechnung verwiesen.

 

 

2. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von 

    Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung)

 

Aufgrund von Anregungen von Anliegern der Fußgängerzone wurde festgestellt, dass die derzeit gültige Straßenreinigungssatzung zu Winterdienst Aussagen trifft, aber nicht zu sonstigen Fällen. Der Begriff Gehweg ist nicht hinreichend beschrieben. Je nach Bauausführung der Stra­ßen ist der Fußgängerbereich optisch kaum mehr erkennbar (z. B. Platz vor dem Severinhaus, Kreuzung Märkische Straße / Mittelstraße). Als Grundlage für die Beschreibung der Fußgänger­bereiche dienen die Straßenbaurichtlinien in Deutschland. Der Gehweg ist der Teil der Ver­kehrsfläche einer Straße, der für den Fußverkehr vorgesehen ist.

 

Im Jahr 2002 wurden von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen – FGSV – die „Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen – EFA 2002“ herausgegeben. Basierend auf aktuellen Forschungsprojekten zum Flächenbedarf der Fußgänger sind in diesen Empfeh­lungen Mindestanforderungen formuliert, die ein Gehweg erfüllen muss:

 

·         Das Begegnen zweier Fußgänger, auch mit Regenschirmen, muss möglich sein. Zwei sich begegnende Fußgänger müssen genügend Abstand zwischen sich haben.

·         Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass im Durchschnitt 46 % der Fußgänger ein Gepäck­stück, eine Tasche oder dergleichen tragen.

·         Ein Überholen langsamer Personen, die zum Beispiel nur schlendern, muss möglich sein.

·         Etwa 40 % der Fußgänger sind als Paar oder größere Gruppe unterwegs.

·         Es muss ein Abstand zur Hauswand vorhanden sein.

·         Der Sicherheitsabstand zur Fahrbahn muss gewährleistet werden; in diesem Sicherheitsbe­reich werden auch die Verkehrsschilder aufgestellt.

·         Mit dem Fahrrad fahrende Kinder (siehe oben) dürfen nicht zur Gefährdung werden.

·         Zu der Nutzbarkeit der Gehwege gehört besonders auch die Berücksichtigung der Anforde­rungen mobilitätsbehinderter Personen. Um die Barrierefreiheit zu gewährleisten, muss das Begegnen von zwei Rollstuhlfahrern möglich sein.

·         Zunehmend wichtig wird auch das altengerechte Bauen. Personen mit Rollatoren sollten auch aneinander vorbeikommen.

·         Zur Nutzbarkeit gehört auch die Möglichkeit des Begegnens zweier Personen mit Kinder­wagen.

·         Gehwege haben auch soziale Funktionen wie Aufenthalt. Hierfür muss auch der entspre­chende Platz vorhanden sein.

 

Es wird vorgeschla­gen, Breiten von 1,50 m als zu reinigende Fläche festzuschreiben.

 

Eine vergleichbare Formulierung enthält auch die Mustersatzung des Städte- und Gemeinde­bundes.

 

Bei Übertragung der Reinigungspflicht auf die Anlieger wurde der Reinigungszeitraum auf 14 Tage verlängert, dafür jedoch die Terminierung (letzten 3 Tage des Zeitraumes) klarer definiert. Wenn Fristen in der Satzung festgelegt werden, müssen sie, um überprüfbar zu sein, klar und eng umrissen sein.

 

 

3. Änderung des Straßenverzeichnisses

 

Es wird vorgeschlagen, die Straße Bunte Kuh in Kamen-Methler vom Teil A in den Teil B des Straßenverzeichnisses zu verschieben. Damit wird die Fahrbahnreinigung und der Winterdienst auf der Fahrbahn in der Straße Bunte Kuh auf die Stadt übertragen und die Sicherheit für die Feuerwehr zu gewährleisten. Die Straßenreinigung und der Winterdienst auf den Gehwegen verbleibt, soweit vorhanden, bei den Anliegern. Für die Anlieger in der Straße Bunte Kuh be­deutet diese Änderung, dass sie ab 2012 zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen werden. Die Straße soll als Straße die dem innerörtlichen Verkehr dient klassifiziert werden. Das bedeu­tet, dass 2012 pro lfd. Frontmeter eines Grundstücks ab 3,50 € berechnet werden. Bei einer Frontlänge von 20 m beträgt die Gebühr pro Jahr 70,00 €.

 

Die Bahnhofstraße (von der Hochstraße bis Bahnunterführung) und die Westicker Straße sind derzeit als Straßen die dem überörtlichen Verkehr dienen klassifiziert. Durch den Rückbau und die Änderung der Verkehrsführung wird vorgeschlagen, das Teilstück der Westickerstraße (Stichstraße zwischen Westicker Straße zur Bahnhofstraße) und die Bahnhofstraße (Einmün­dung Westicker Straße bis zur Bahnunterführung) in das Straßenverzeichnis Teil B Buchstabe c) „Straßen die dem innerörtl. Verkehr dienen) aufzunehmen. Das bedeutet, dass pro lfd. Front­meter eines Grundstücks ab 2012 3,50 € statt 2,94 €  berechnet werden. Bei einer Frontlänge von 20 m beträgt die Gebühr pro Jahr 70,00 € statt 58,80 €.

 


Anlagen:

 

Gebührenbedarfsberechnung

Änderungssatzung