Betreff
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 36 Ka-Me "Wohnbebauung südlich Dorf Methler"
hier: Aufstellungsbeschluss
Vorlage
077/2011
Art
Beschlussvorlage

Ergebnis des Mitwirkungsverbotes gem. § 31 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (in der derzeit gültigen Fassung)

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Kamen beschließt:

 

1.   Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 36 Ka-Me „Wohnbebauung südlich Dorf Methler“ gem. § 2 (1) BauGB (Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches des aufzustellenden Bebauungsplanes sind aus dem beigefügten Lageplan ersichtlich).

 

  1. Die Verwaltung wird mit der Planerarbeitung sowie der Durchführung des Verfahrens beauftragt.

Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

In der Stadt Kamen und hier insbesondere im Ortsteil Methler besteht weiterhin die Nach­fra­ge nach Wohnbaugrundstücken. Um dieser Nachfrage auch in absehbarer Zeit noch Rech­nung tragen zu können, schlägt die Verwaltung vor, in Methler ein neues Baugebiet zu er­schließen und für den im beiliegenden Plan dargestellten Bereich einen Bebauungsplan auf­zustellen.

 

Die Fläche wird z.Zt. landwirtschaftlich genutzt. Im Hinblick auf die südlich angrenzende Se­nio­renwohnanlage im Bebauungsplan Nr. 35 Ka-Me (Auf dem Pastoratsfelde) und die nörd­lich ge­le­gene Wohnbebauung des Dorfes Methler ergibt sich durch die Neubebauung eine planerisch sinnvolle Arrondierung des gegebenen Siedlungsgebietes.

 

Im Regionalplan des Regierungsbezirkes Arnsberg, Oberbereich Dortmund – westlicher Teil – ist die Fläche als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) und im Flächennutzungsplan der Stadt Kamen als Wohnbaufläche dargestellt. Der Landschaftsplan des Kreises Unna, Raum

 Kamen – Bönen, sieht keine konkreten Festsetzungen für den Bereich vor. Als Entwick­lungs­ziel ist der Erhalt der gegenwärtigen Landschaftsstruktur bis zur Realisierung der landesplanerisch festge­legten siedlungsräumlichen Nutzung unter Beachtung des land­schaftstypischen Ortsbildes bei der Bauleitplanung festgesetzt.

Die Planung entspricht den Intentionen der dargestellten Fachplanungen. Daher ist eine Be­ein­flussung übergeordneter oder gleichrangiger Fachplanungen auch zukünftig nicht zu er­warten.