hier: Antrag der CDU-Fraktion
Beschlussvorschlag:
Nach Abwägung wird der Antrag auf Sperrung der Südkamener Straße für LKW-Vekehr über 7,5 t (VZ 262 - Verbot für Fahrzeuge über angegebenes tatsächliches Gewicht) abgelehnt.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Mit Antrag vom 21.06.2011 beantragt die CDU-Fraktion, dass der Straßenverkehrsausschuss die Sperrung der Südkamener Straße für LKW-Verkehre über 7,5 t beschließen und die Verwaltung mit der Umsetzung beauftragen soll.
In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass die LKW-Verkehre am derzeitig bereits schlechten Straßenzustand der Südkamener Straße weitere Schäden verursachen und zu einer erhöhten Lärmfrequenz beitragen würden.
Auf Grund dieses Antrages wurden seitens der Stadt Kamen am 05. und 07.07.2011 jeweils in der Zeit von 06.00 – 09.00 Uhr und 15.00 – 19.00 Uhr an der Südkamener Straße Verkehrszählungen mit folgendem Ergebnis durchgeführt:
Dienstag,
05.07.2011
Fahrtrichtung
Dortmunder Allee
06.00 – 09.00 Uhr
- 7 LKW 7,5 t
- 1 LKW 7,5 t mit Anhänger
- 1 LKW > 7,5 t solo
15.00 – 19.00 Uhr
- 8 LKW 7,5 t
- 2 LKW 7,5 t mit Anhänger
- 1 LKW > 7,5 t solo gesamt 20 LKW
Fahrtrichtung Westicker Straße
06.00 – 09.00 Uhr
- 3 LKW 7,5 t
- 1 LKW 7,5 t mit Anhänger
15.00 – 19.00 Uhr
- 1 LKW 7,5 t
- 3 LKW 7,5 t mit Anhänger gesamt 8 LKW
Donnerstag,
07.07.2011
Fahrtrichtung
Dortmunder Allee
06.00 – 09.00 Uhr
- 6 LKW 7,5 t
15.00 – 19.00 Uhr
- 2 LKW > 7,5 t gesamt 8 LKW
Fahrtrichtung
Westicker Straße
06.00 – 09.00 Uhr
- 2 LKW 7,5 t
- 1 LKW 7,5 t mit Anhänger
15.00 – 19.00 Uhr
- 2 LKW 7,5 t
- 1 LKW > 7,5 t gesamt 6 LKW
Am 28.01.2003 wurden bereits Zählungen des Schwerlastverkehrs vorgenommen. Hier befuhren in einem Zeitraum von 6 Stunden 18 LKW über 7,5 t die Südkamener Straße. In der Sitzung des Straßenverkehrsausschusses vom 25.03.2003 war die überwiegende Anzahl der Mitglieder des Straßenverkehrsausschusses der Auffassung, dass es sich bei diesen Mengengerüsten nur um eine geringe Verkehrsmenge handele.
Entsprechend der Vorschriften des § 45 Abs. 9 der Straßenverkehrsordnung sind Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Rechtsgüter nach dieser Vorschrift erheblich übersteigt bzw. soweit dadurch erhebliche Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge hervorgerufen worden sind, beseitigt oder abgemildert werden können.
Aus den vorab angeführten Zählergebnissen ist ersichtlich, dass der Schwerlastverkehr nicht zugenommen hat; die Verkehrsmenge an Schwerlastverkehr nach wie vor gering ist.
An der Südkamener Straße ergibt sich damit für die Anwohner weder eine unverhältnismäßig hohe Lärmbelästigung durch Schwerverkehr, noch ist hier ein wesentlicher Anstieg der Zahlen durch Mautumgehungsverkehr festzustellen. Die Auftragung einer neuen Asphaltdecke vor ein paar Jahren hatte ihre Ursache nicht in einem durch Schwerverkehr bedingten schlechten Straßenzustand, sondern war durch einen Biodiesel-Schaden notwendig geworden.
Ergebnis:
Im Hinblick auf die Zählergebnisse aus Juli 2011 und unter Abwägung der rechtlichen und tatsächlichen Situation wird die bisherige Verkehrssituation beibehalten.