Betreff
Schulentwicklungsplan 2011 - 2016
Vorlage
059/2011
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.1      

Die Ausschüsse des Rates der Stadt Kamen und der Rat nehmen den Schulentwicklungs­plan (SEP) 2011 - 2016 zur Kenntnis.

 

1.2      

Der vorgelegte SEP bildet die Grundlage weiterer schulpolitischer Planungen.

 

1.3      

Einzelne Entwicklungen in den Schulformen sind zu gegebener Zeit vorzutragen und parla­men­tarisch zu entscheiden.

 

1.4      

Der Schulraum an den städt. Schulstandorten ist weiterhin vorzuhalten, um auf zukünftige kom­mu­nal- und/oder landespolitische Entwicklungen reagieren zu können. Die Entwicklung in der Offenen Ganztagsgrundschule ist zu beobachten.

 

2.1      

Auf der Grundlage der Schulentwicklungsplanung wird die maximale Zügigkeit der Grund­schu­len ab dem Schuljahr 2011/12 in Korrektur des Beschlusses des Rates vom 26.04.2007 wie folgt festgelegt:

 

Friedrich Ebert Schule

3-zügig

Diesterwegschule

3-zügig

Eichendorffschule

2-zügig

Jahnschule

2-zügig

Astrid-Lindgren-Schule

3-zügig

Südschule mit kath. Bekenntnisstandort
Heiliger Josef

3-zügig

 

 

2.2      

Die Verwaltung wird ermächtigt, in begründeten Einzelfällen an der Friedrich-Ebert-Schule und an der Jahnschule einen weiteren Zug zuzulassen.

 

2.3      

Wenn nach dem geltenden Schulrecht (unter Berücksichtigung des Klassenfrequenz­richt­wertes und unter Ausschöpfung der maximalen Bandbreite) im Schulverbund Kamen-Heeren-Werve die 3-Zügigkeit nicht erreicht wird, sind die zwei zu erwartenden Eingangs­klassen an der Stamm­schule zu beschulen.


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Grundlage für die Schulentwicklungsplanung bildet § 80 Schulgesetz für das Land NRW (SchulG). Danach sind Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände, soweit sie nach § 78 Schulträgeraufgaben zu erfüllen haben, verpflichtet, zur Sicherung eines gleichmäßigen und alle Schulformen und Schularten umfassenden Bildungs- und Abschlussangebotes in allen Landes­teilen für ihren Bereich eine mit den Planungen benachbarter Schulträger abge­stimmte Schul­entwicklungsplanung zu betreiben.

 

Die Schullandschaft der Stadt Kamen wurde zuletzt durch ein externes Gutachten im Jahr 2005 beschrieben. Die Vorstellung und Beschlussfassung erfolgten in der Sitzung des Rates der Stadt Kamen am 30.06.2005.

 

Die in den Prognosen des aktuell vorgelegten Schulentwicklungsplanes enthaltenen Zahlen ba­sieren auf den aktuellen Einwohnermeldedaten nach dem Stand der Einwohnermeldeda­tei von Februar 2011. Daraus ergeben sich die künftigen Schulanfängerzahlen bis zum Schuljahr 2016/17. Dabei ist die Zahl der hier gemeldeten Kinder ausschlaggebend.

 

Mitwirkungen und Beteiligungen:

 

Den benachbarten Schulträgern wurde gem. § 80 SchulG am 12.07.2011 ein Entwurf des Schulentwicklungsplanes zur Information und möglichen Stellungnahme zugesandt. Die Städte Bergkamen, Lünen und Unna haben mitgeteilt, dass sie keine Anregungen oder Be­denken ha­ben. Weitere Stellungnahmen sind nicht eingegangen.

 

Am 12. Juli 2011 erfolgte ebenfalls die Beteiligung der Bezirksregierung Arnsberg und des Schulamtes für den Kreis Unna als Schulaufsichtsbehörden. Bedenken wurden nicht vorge­tra­gen.

Den Kamener Schulen wurde der Entwurf des Schulentwicklungsplans gem. § 76 Nr. 2 SchulG am 11. Juli 2011 zur Mitwirkung übergeben. Die Schulen hatten Gelegenheit, bis zum letzten Schultag vor den Sommerferien am 22.07.2011 eine Stellungnahme abzugeben.

 

Bis zum Ferienbeginn wurden Stellungnahmen der Schulleitungen der Diesterwegschule und der Käthe-Kollwitz-Schule vorgelegt, die teilweise mit den für den Schulentwicklungsplan rele­vanten Inhalten eingearbeitet wurden. (Siehe V. Sonderpädagogische Förderung, Pkt. 2 Käthe-Kollwitz-Schule). Mit Blick auf die Stellungnahme der Diesterwegschule wird auf

Seite 3 (kursiver Text) dieser Vorlage verwiesen.

 

Gem. § 80 Abs. 1 SchulG sind Schulentwicklungsplanung und Jugendhilfeplanung aufeinan­der abzustimmen.

Der vorgelegte Schulentwicklungsplan ist mit den Daten der Jugendhilfeplanung (Kindergar­tenbedarfsplanung, komm. Kinder- und Jugendförderplan) abgestimmt.

 

 

 

 

Nach den im SEP dargestellten Zahlen wird sich die Schullandschaft in Kamen nicht gravie­rend verändern. Alle Schulformen bleiben wie bisher erhalten.

 

Am 19.07.2011 wurden gemeinsame Leitlinien für einen schulpolitischen Konsens für Nord­rhein-Westfalen veröffentlicht. Statt der bisher favorisierten Schulformen Gemeinschafts- bzw. Ver­bundschule wird nun die Sekundarschule eingeführt.

Sie unterscheidet sich von der Gemeinschaftsschule dadurch – um hier einen Teil der Eck­punkte zu nennen - , dass sie stets ohne Oberstufe geführt wird. Der Bildungsgang zum Abitur wird durch eine verbindliche Kooperation mit einer gymnasialen Oberstufe eines Gymnasiums, einer Gesamtschule oder eines Berufskollegs gesichert.

In der zu errichtenden Sekundarschule werden in der Regel verschiedene Schulformen zusam­mengeführt, wenn hierfür vor Ort ein Bedürfnis entsteht.

Das Land wird nun einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung in den Landtag einbringen. Sei­tens des Städte- und Gemeindebundes wird die Einbringung bis Mitte September erwartet.

 

Für die Kamener Schullandschaft werden aktuell keine Auswirkungen gesehen. Die durch die Leitlinien gegebenen Möglichkeiten sind in der zukünftigen Schulentwicklungsplanung zu analy­sieren und gegebenenfalls umzusetzen.

 

Ergebnisse der im SEP entwickelten Zahlen:

 

In Kamen-Mitte ergeben sich Verschiebungen durch die Auflösung der Glückaufschule. Es wird eine Korrektur der Zügigkeit an der Diesterwegschule auf generell 3-zügig vorgeschla­gen.

Der Rat der Stadt Kamen hat in seiner Sitzung am 26.04.2007 die max. Zügigkeit der Kame­ner Grundschulen ab dem Schuljahr 2008/09 festgelegt.

Die Zügigkeit der Diesterwegschule wurde 2-zügig beschlossen. Die Verwaltung wurde gleich­zeitig ermächtigt, in begründeten Einzelfällen u.a. an der Diesterwegschule einen weiteren Zug zuzulassen. Damit kann die Diesterwegschule max. 90 Kinder aufnehmen.

 

In der nachfolgenden auszugsweise abgedruckten Stellungnahme wird die Bitte formuliert, die Zügigkeit der Schule auf 3 plus 1 in der Schuleingangsphase festzulegen, um bei der Ein­schu­lung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf kleinere Klassen bilden zu können.

 

 Bei der Festlegung der Zügigkeit der Schulen im Primarbereich bitten wir zu bedenken, dass durch den Auftrag der Landesregierung zur Umsetzung der Inklusion, Klassengrößen bis zu 22 Kindern sinnvoll sind.

Es wäre daher wünschenswert, jeder Schule zu ermöglichen, die Zügigkeit in der Schuleingangs­phase zu verändern, wenn, nach Elternwunsch, mehrere Kinder mit sonderpädagogischem Förderbe­darf einge­schult werden.“

 

Die Festlegung der Zügigkeit 3 plus 1 würde aber bedeuten, dass in Einzelfällen mehr als 90 Kinder, nämlich max. 120, eingeschult werden dürften. Das Raumangebot der Diesterweg-schule ermöglicht jedoch lediglich eine 3-Zügigkeit.

Auf die Auswirkung der „Inklusion“ ist bei Vorliegen der gesetzlichen Rahmenbedingungen na­türlich zeitnah zu reagieren. Zurzeit ist die Organisation der Schuleingangsphase schulin­tern, evtl. in Absprache mit der Schulaufsicht im Rahmen der vorhandenen Raumkapazität zu regeln.

 

In Südkamen lässt die Entwicklung ab 2012 an der Stammschule eine überwiegende 1-Zü­gigkeit erwarten.

Die Entwicklung des Teilstandortes ist wegen der Schulart „Bekenntnisschule“ schwer zu prog­nostizieren. Das Wahlverhalten der Eltern in den Schuljahren 2002/03 bis 2011/12 lässt jedoch regelmäßig eine 1-Zügigkeit vermuten.

 

Im Ortsteil Methler ist in den prognostizierten Jahren eine 3 bis 4-Zügigkeit zu erkennen. Derzeit ist die Bildung von max. 4 Klassen und in begründeten Einzelfällen an der Jahn­schule eine wei­tere Klasse möglich.

 

Aufgrund der rückläufigen Schülerzahlen in Heeren-Werve gibt es keine verlässliche Per­spek­tive für die Erhaltung des Teilstandortes. Mit Blick auf die zu erwartende 2-Zügigkeit im Schul­jahr 2012/13 wird die Beschulung der zwei zu erwartenden Eingangsklassen nach Abstimmung mit dem Schulamt für den Kreis Unna und der Schulleitung aus pädagogischer und schulorgani­satorischer Sicht an der Stammschule erfolgen.

 

Die Stadt Kamen wird die durch das 4. Schulrechtsänderungsgesetz vom 22.12.2010 eröff­nete Möglichkeit, Schuleinzugsbereiche bilden zu können, nicht wahrnehmen.

Die Steuerung über den Beschluss der Zügigkeit wird als ausreichende Alternative gesehen.

 

Es wird am vorhandenen städt. Schulraum festgehalten. Der Teilstandort in Heeren-Werve wird nur noch temporär angeboten, weil die Schülerzahlen bereits im Schuljahr 2012/2013 und in den Schuljahren 2014/2015 ff. in zwei Zügen beschult werden können, die an der Stammschule Aufnahme finden werden.

 

Die im Schulentwicklungsplan prognostizierten Schülerzahlen beziehen sich auf die schon gebo­renen Kinder. Die aktuelle Bebauung und die Planung von Wohnbaubereichen lässt eine gravie­rende Veränderung der Schülerzahlen in den nächsten Jahren nicht erwarten.

 

Bei der Hauptschule ist eine 1- bis 2-Zügigkeit überwiegend gesichert.

Zusätzlich zur Schülerzahl in der Eingangsklasse wechseln regelmäßig Schüler aus der Ori­en­tierungsstufe anderer Schulformen in den 7. Jahrgang der Hauptschule. (Schulform­wechsler nach der Orientierungsstufe)

 

Die Entwicklung an der Realschule lässt eine 3-Zügigkeit erwarten.

 

Die Entwicklung am Gymnasium lässt die Prognose einer 4-Zügigkeit und die an der Gesamt­schule einer 6-Zügigkeit zu.

Die im SEP prognostizierten Zahlen basieren auf der Zahl der Übergänger in den 5. Jahr­gang. Tatsächlich hat die Gesamtschule in den vergangenen Schuljahren auf­grund der Aufnahmekapazität (Zügigkeit 6-zügig) teilweise bis zu 20 SchülerInnen abweisen müssen. Vor­ausgesetzt, dass sich der Elternwille auch in den Jahren der sinkenden Schü­lerzahlen entspre­chend der Planungsdaten verhält, wird auch in den späteren Schuljahren eine 6-Zügigkeit er­wartet.

 

Die Prognose der Übergänger in die Sekundarstufe II lässt in der Schulform des Gymna­siums keine großen Veränderungen erkennen. Für die Gesamtschule werden die Progno­sewerte für 2011/2012 inzwischen von der Realität eingeholt. Tatsächlich startet die Ein­führungsphase der Gesamtschule im 11. Jahrgang mit 98 SchülerInnen.

 

Wie aus der Bewertung des Schulraumbestandes und Schulraumbedarfes der einzelnen Schul­standorte ersichtlich, sind aus Nutzungsansprüchen keine baulichen Maßnahmen erforderlich.

 

Die innerhalb der Gebäude weiterhin vorzunehmenden punktuellen baulichen Unterhaltun­gen und Fachraumausstattungen bleiben davon unbeschadet und sind zu den jeweiligen Haushalts­jahren unter Berücksichtigung der kommunalen Finanzen einzutragen.

Energetische Optimierungen sind im Rahmen der jährlichen Fortschreibung der haushaltsrecht­lichen Volumina zu erörtern.

 

Maßnahmebedarfe in den Schulgebäuden aufgrund der weiteren Entwicklung der Offenen Ganz­tagsschule sowie der künftigen inklusiven Bildung sind derzeit noch nicht absehbar. Abzu­warten bleibt auch, ob sich aus einer seit langem auf Landesebene diskutierten Aktuali­sierung und Überarbeitung der Grundsätze für die Aufstellung von Raumprogrammen für allgemein bil­dende Schulen und Förderschulen abweichende Entwicklungen und Hand­lungsbedarfe erge­ben.

 

Als Antwort auf die sinkenden Schülerzahlen in der Primarstufe wurde bereits durch Be­schluss des Rates vom 17.12.2009 die Auflösung der Glückaufschule beschlossen.

 

Der Schulraum an den verbleibenden städt. Schulstandorten ist weiterhin vorzuhalten, um für zukünftige kommunal- und landespolitische Entwicklungen wie die Einrichtung von Gemein­schaftsschulen/Sekundarschulen und die Weiterentwicklung der inklusiven Bildung gerüstet zu sein.

Die inklusive Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung hat durch die in Kraft getretene „Behindertenrechtskonvention“ einen hohen Stellenwert eingenommen. Eine Auswei­tung des Gemeinsamen Unterrichts und die Zunahme der Errichtung Integrativer Lerngruppen in der Sekundarstufe I sind dabei ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einem inklusiven Bildungs­system wie es die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen fordert. Die Auswirkun­gen auf Raumbedarfe und Klassengrößen sind noch nicht einschätz­bar und bleiben somit ab­zuwarten.

 

Insofern wird die Vorhaltung einzelner Raumüberhänge an den Schulstandorten auch weiterhin in Kauf genommen aber auch, um den Schulen erweiterte pädagogische Handlungsoptionen zu eröffnen. Hierbei ist auch berücksichtigt, dass die Aufgabe einzelner Räume zu keiner nen­nens­werten Verringe­rung des Bewirtschaftungsaufwandes führt.