Betreff
Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Kamen
Vorlage
038/2011
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die vorgelegte „Fünfte Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebüh­rensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Kamen“.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Zu § 9 Absatz 4 der Satzung:

 

Gemäß § 7 des Kommunalabgabengesetzes NRW sind bei Gebührenpflichtigen, die von einem Entwässerungsverband (hier: Lippeverband) zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden, im Rahmen des Doppelbelastungsverbotes bei der Gebührenbemessung Abschläge vorzunehmen. Darüber hinaus sind Grundstücke, die unmittelbar in eine Verbandsanlage ent­wässert werden, mit einer geringeren Gebühr zu veranlagen, da in solchen Fällen keine städti­sche Abwasseranlage benutzt wird.

 

Die Beitrags- und Gebührensatzung enthält in § 8 Absatz 8 eine diesbezügliche Regelung nur für die Schmutzwassergebühr. Eine gleichermaßen notwendige Regelung für die Nieder­schlagsabwassergebühr besteht bisher nicht und soll durch den neuen Absatz 4 des § 9 einge­führt werden.

 

Zu § 11 Absatz 1 Buchst. d) der Satzung:

 

Im Rahmen der Berechnung und Festsetzung von Niederschlagsabwassergebühren hat neben den privaten Grundstückseigentümern auch die Stadt Kamen als Eigentümerin und Straßen­baulastträger von Gemeindestraßen einen Kostenanteil für deren Oberflächenentwässerung zu tragen. Der Gemeindeanteil ist im Haushaltsplan der Stadt Kamen unter der Buchungsstelle 54.01.02.525500 veranschlagt. Der für das Jahr 2011 veranschlagte „Gemeindeanteil“ in Höhe von 1.677.500 € wird der Stadtentwässerung Kamen in monatlichen Zahlungen überwiesen.

 

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist nunmehr eindeutig geklärt, dass auch Straßenbau­lastträger, die nicht mit der Gemeinde identisch sind (wie. z. B. der Landesbetrieb Straßen NRW oder der Kreis) grundsätzlich zur Regenwassergebühr durch Gebührenbescheid herangezogen werden können. Die Gebührenpflicht des Straßenbaulastträgers entsteht, wenn er das Straßen­oberflächenwasser über den gemeindlichen Abwasserkanal beseitigen lässt. In einem solchen Fall ist der Straßenbaulastträger mit den privaten Grundstückseigentümern gleichzusetzen.

 

In einem ersten Schritt sollen der Kreis Unna für die Kreisstraßen, in weiteren Schritten die an­deren Straßenbaulastträger für die Landstraßen, Bundesstraßen und Bundesautobahnen zu Niederschlagsabwassergebühren veranlagt werden.

 

Bezüglich der Veranlagung von Kreisstraßen wurde seitens des Kreises in der Sitzung des Ar­beitskreises der Kämmerer im Kreis Unna am 14.3.2011 Bereitschaft signalisiert, eine bis zu 4 Jahren rückwirkende Veranlagung zu akzeptieren.

 

Die maßgebenden befestigten Flächen der Kreisstraßen sind grundsätzlich rechnerisch zu er­fassen und auf Lageplänen oder anderen Aufzeichnungen mit Angabe der Katasterbezeichnun­gen zu dokumentieren, um so dem späteren Grundsatz der hinreichenden Bestimmbarkeit der Gebührenbescheide Rechnung tragen zu können. Zwischen den vom Kreis Unna überschlägig ermittelten Straßenflächen und den hier vorliegenden Mengenangaben bestehen Differenzen, die abschließend noch zu besprechen sind.

 

Nach § 11 Absatz 1 der Abwassergebührensatzung sind bereits die Eigentümer (Erbbauberech­tigte) von Grundstücken gebührenpflichtig. Durch die Rechtsprechung einiger Obergerichte an­derer Bundesländer (z. B. OVG Saarland) wurde jedoch entschieden, dass bei der Heranzie­hung von Straßenbaulastträgern zu Regenwassergebühren in den Gebührensatzungen aus­drücklich verankert sein muss, dass diese auch Gebührenschuldner sind. Zur Notwendigkeit derartiger Regelungen wird dargelegt, dass es Fallgestaltungen geben kann, in denen bei einer Straße das Eigentum und die Straßenbaulast auseinanderfallen. In solchen Fällen wäre dann der Eigentümer nicht als Gebührenschuldner anzusehen. Rechtsprechung der Verwaltungsge­richte in Nordrhein-Westfalen oder des OVG NRW liegen hierzu noch nicht vor. Mit der ergän­zenden Regelung des § 11 Absatz 1 Buchstabe d) der Abwassergebührensatzung wird diesbe­züglich zusätzlich Rechtssicherheit geschaffen.

 

Die geänderten Satzungsregelungen sollen in beiden Fällen rückwirkend in Kraft treten, um ei­nerseits ein anhängiges Klageverfahren (Direkteinleitung in eine Verbandsanlage) abschließen und andererseits die Erhebung von Niederschlagsabwassergebühren ab dem 1.1.2007 durch­führen zu können. Die rückwirkende Inkraftsetzung ist auch zulässig, da bedeutsame Satzungs­regelungen (Verbandslastenregelungen und Gebührenschuldnerschaft) rechtlich unzulässige Lücken aufwiesen, die zu schließen waren.

 

Ein Verstoß gegen die abgabenrechtlichen Grundsätze von Treu und Glauben und des Vertrau­ensschutzes hinsichtlich der rückwirkenden Veranlagung von Niederschlagsabwassergebühren wird ebenfalls nicht gesehen, da der Kreis Unna nach eigener Bekundung bereits von 5 Städten und Gemeinden zur Zahlung von Entwässerungsgebühren herangezogen wird, dies teilweise seit vielen Jahren.

 

Eine über das Jahr 2007 weitergehende Rückwirkung ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich.

 


Anlagen:

 

 

Satzungsentwurf