Betreff
Änderung der Entwässerungssatzung
Vorlage
036/2011
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die vorgelegte 2. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Kamen wird beschlossen.


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Artikel 1

 

§ 13 Abs. 7 kann ersatzlos gestrichen werden, da die gesetzliche Grundlage § 45 Bauordnung NRW entfallen ist.

 

§ 13 Abs. 8 wird Absatz 7 und erhält eine den Anforderungen des § 61 a LWG i.V.m. der neuen Satzungsvorschrift für die Durchführung der Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasseranlagen (§ 17 a Entwässerungssatzung) entsprechende Formulierung.

 

Artikel 2

 

Gesetzliche Grundlage

Die Pflicht zur Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen nach § 61 a Abs. 3 bis 6 Landeswassergesetz (LWG NRW) ist gültiges Landesrecht. Durch das Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetz zum 01.03.2010 ist § 61a LWG, als Folgevorschrift des § 45 BauO NRW, nicht gegenstandslos geworden. Dies bestätigt nach Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes NRW vom 18.04.2011 die Landesregierung und das zuständige Umweltministerium NRW. Es wird klargestellt, dass Dichtheitsprüfungen bei privaten Abwasserleitungen aus Gründen des Umwelt- und Grundwasserschutzes erforderlich sind und deshalb das „Ob“ der Prüfpflicht nicht in Frage steht.

 

Regelungsbedarf und Fristen

§ 61 a Abs. 3 und 4 LWG NRW bestimmt, dass für alle bestehenden privaten Abwasserleitungen, die noch nie auf Dichtheit geprüft worden sind, bis zum 31.12.2015 eine Dichtheitsprüfung durchgeführt werden muss.

Die Prüfung ist vergleichbar der Hauptuntersuchung bei Fahrzeugen, die regelmäßig vorzunehmen ist. Bei privaten Abwasserleitungen muss allerdings nur im Abstand von 20 Jahren geprüft werden. Das ist bereits seit 1.1.1996 so gesetzlich geregelt. Der Austritt von Schmutz- und Mischwasser aus undichten privaten Abwasserleitungen in das Grundwasser kann nach § 324 Strafgesetzbuch den Tatbestand der strafbaren Gewässerverunreinigung erfüllen, weil unter den Begriff des Gewässers auch das Grundwasser fällt.

 

Mit Erlass von 05.10.2010 weist das Landesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW darauf hin, dass es wichtig und in allen Kommunen gleichermaßen durch Satzung sicherzustellen ist, eine Staffelung für eine kontinuierliche Abarbeitung ohne Zeitverzug vorzusehen. Die kommunalen Satzungen sollen zeitnah bis zum Frühjahr 2011 erlassen werden.

 

Besonderer Handlungs- und Regelungsbedarf besteht vorrangig in Wasserschutzgebieten. Hier gilt die gesetzliche Frist für die Überprüfung längstens bis 31.12.2015. Sie ist zu verkürzen, wenn die privaten Abwasserleitungen bei häuslichem Abwasser vor dem 01.01.1965 und bei gewerblichen/industriellen Abwasser vor dem 01.01.1990 errichtet wurden. Hintergrund ist, dass insbesondere der Trinkwasserschutz in Wasserschutzgebieten es erfordert, dass private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, dicht sind, damit die Trinkwassergewinnung und –versorgung nicht beeinträchtigt wird. Dies ist im Stadtgebiet von Kamen nicht einschlägig.

 

Außerhalb von Wasserschutzgebieten können vom Jahr 2015 abweichende Fristen festgesetzt werden. Eine Verlängerung ist längstens bis 31.12.2023 möglich. Das hängt zusammen mit den nach der Selbstüberwachungsverordnung Kanal (SüwVKan) vorgegebenen Fristen für die Untersuchung des gesamten Kanalnetzes und bedeutet, dass die Dichtheitsprüfung gem. § 61 a LWG, beginnend mit Inkrafttreten des novellierten LWG vom 11.12.2007, in einem Zeitraum von maximal 15 Jahren durchzuführen ist und die letzten Dichtheitsprüfungen somit bis Ende 2023 durchgeführt sein müssen.

 

Unter Gewässerschutz- und Effizienzaspekten ist die Kontrolle und ggf. Sanierung öffentlicher Kanalisationen mit der Kontrolle und ggf. Sanierung privater Abwasserleitungen zu verzahnen. Wasserwirtschaftliches Ziel muss es sein, den Sanierungsbedarf und die zeitliche Durchführung auf die Konzeptionen der Stadt (Stadtentwässerung) abzustimmen. Nur diese Vorgehensweise kann für die jeweils Verpflichteten die mit der Regelung gewünschten Synergieeffekte bewirken.

 

Um der Stadt (Stadtentwässerung) und betroffenen Grundstückseigentümern frühzeitig Planungssicherheit und die sukzessive Abstimmungsmöglichkeit zu geben, wird eine Fristverlängerung für das gesamte Stadtgebiet längstens bis zum 31.12.2023 vorgeschlagen. Im Zuge von Kanal- und Straßenbaumaßnahmen kann der Zeitpunkt der Dichtheitsprüfung deutlich von dieser Frist abweichen.

Die Stadt hat aufgrund ihrer Anstaltsgewalt für die öffentliche Abwasseranlage umfassende Befugnisse, die ordnungsgemäße Abwasserüberlassung von Privaten zu regeln. Inwieweit weitere konkretisierende Regelungen für einzelne Einzugsbereiche folgen, liegt im Ermessen der Stadt (Stadtentwässerung). Das bezieht sich gleichermaßen auf weitergehende Regelungen zur Sanierungspflicht.

 

Art der Prüfung

In § 61 a Abs. 1 LWG ist bestimmt, dass private Abwasseranlagen so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten sind, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Abwasserleitungen müssen geschlossen, dicht und soweit erforderlich zum Reinigen eingerichtet sein. Vorgaben, wie eine Dichtheitsprüfung durchzuführen ist, finden sich in den technischen Regelwerken DIN EN 1610, ATV-M 143 T6, DIN 1986-30, ATV-DVWK a 142. Neben den Wasser- und Luftdruckprüfungen (Physikalische Prüfung) wird in der DIN 1986 T30 auch die TV-Inspektion als zusätzliche Untersuchungsmöglichkeit beschrieben und in bestimmten Fällen als ausreichend zur Bestimmung der Dichtheit angesehen. Die Durchführung hat durch einen Sachkundigen zu erfolgen. Die Anforderungen an die Sachkunde sind durch Erlass des MUNLV vom 31.03.2010 festgelegt. Die Stadt (Stadtentwässerung) wird entsprechend ihrer Informationspflicht nach § 61 a Abs. 5 Satz 4 LWG Auflistungen von Sachkundigen und von Sanierungsfirmen veröffentlichen.

 

Sanierungsfristen

Nach dem Inkrafttreten des neuen Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes am 01.03.2010 ergibt sich die Sanierungspflicht des Grundstückseigentümers unmittelbar aus § 60 Abs. 2 WHG in Verbindung mit § 61 a Abs. 1 LWG. Auf der Grundlage dieser Rechtsgrundlagen kann die Stadt (Stadtentwässerung) die Sanierung von privaten Abwasserleitungen gegenüber dem Grundstückseigentümer innerhalb einer angemessenen Frist anordnen. Ob und wie saniert wird, entscheidet sich erst nach abgeschlossener Dichtheitsprüfung. Nur sofern die Dichtheitsprüfung ergibt, dass die private Abwasseranlage Schäden aufweist, ist sie zu sanieren. Der Zeitraum, in dem die Sanierung durchgeführt werden muss, richtet sich nach dem festgestellten Schadensbild. Die Stadt (Stadtentwässerung) behält sich weitere Regelungen zu Schadensklassifizierungen und Sanierungspflichten und -fristen sowie die Abstimmung von Sanierungskonzepten vor.

 

 

 

Artikel 3

Der bisher unter Buchst. f) geregelte Tatbestand kann aufgrund des Wegfalls von § 13 Abs. 7 ersetzt werden durch Bezugnahme auf die neue Regelung des § 17 a der Satzung. Ordnungswidrigkeiten – Unterlassung der fristgerechten Überprüfung – können mit Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

 

 

 

Artikel 4

 

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Verfahrensweise wird mit der Unteren Wasserbehörde, Kreis Unna, abgestimmt.

 

Der Rat wird um Beratung und Beschlussfassung gebeten.

 

 

 

 

 

Anlage

 

2. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung