Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die vorgelegte „Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer und Gewerbesteuer in der Stadt Kamen“.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Die Stadt Kamen ist aufgrund der §§ 1 und 25 des Grundsteuergesetzes zur Erhebung von Grundsteuern berechtigt und nach den §§ 1 und 16 des Gewerbesteuergesetzes zur Erhebung von Gewerbesteuern verpflichtet.
Die Festsetzung der einzelnen Hebesätze (Grundsteuern A + B, Gewerbesteuern) zur Ermittlung der Steuerhöhe erfolgt in der Regel im Rahmen der zu erstellenden Haushaltssatzung für das jeweilige Haushaltsjahr. Entsprechend hat der Rat der Stadt Kamen mit Beschluss vom 30.11.2010 die Steuersätze für die Grundsteuer für 2011 festgesetzt (vgl. § 6 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2011). Soweit die Haushaltssatzung zu Beginn des Erhebungszeitraumes zwar beschlossen, aber noch nicht in Kraft getreten ist, kann die Festlegung der Hebesätze auch durch eine besondere Abgabensatzung (Steuerhebesatz-Satzung) erfolgen. In einem solchen Fall haben die Hebesätze in der Haushaltssatzung nur deklaratorische Bedeutung.
Da der Zeitpunkt der Veröffentlichung und somit des Inkrafttretens der vom Rat beschlossenen Haushaltssatzung für das Jahr 2011 mit der Festlegung der Steuerhebesätze aufgrund des bestehenden Haushaltssicherungskonzeptes ungewiss ist, soll die Festlegung der Hebesätze für die Realsteuern aus Gründen der Rechtssicherheit und insbesondere auch unter Berücksichtigung der gegenüber dem Vorjahr höheren Hebesätze durch eine besondere Hebesatz-Satzung ergänzt werden.
Die Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuern wurden zuletzt mit Wirkung vom 1.1.2003 angehoben. Ab 1.1.2011 sollen die Hebesätze für die Grundsteuern auf der Grundlage des bestehenden Haushaltssicherungskonzeptes wie folgt verändert werden:
Jahr Jahr
2010 2011
1. Grundsteuer
1.1. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im Sinne des
§ 2 Nr. 1 Grundsteuergesetz (Grundsteuer A) auf 265 v.H. 280 v.H.
1.2 für die Grundstücke im Sinne des § 2 Nr. 2 Grundsteuergesetz
(Grundsteuer B) auf 410 v.H. 440 v.H.
2. Gewerbesteuer auf 460 v.H. 460 v.H.
Eine Änderung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer ist nach dem Haushaltssicherungskonzept erst für das Jahr 2012 vorgesehen.
Mit den neuen Hebesätzen ergeben sich für das Jahr 2011 bei der Grundsteuer A Mehrbeträge in Höhe von rd. 3.400 € und bei der Grundsteuer B in Höhe von rd. 395.000 €.
Die Höhe der festgesetzten Hebesätze bedarf keiner aufsichtsbehördlichen oder landesrechtlichen Genehmigung; die rückwirkende Festsetzung der Hebesätze zum 1.1.2011 ist gesetzlich ausdrücklich zugelassen (§ 16 Abs. 3 und 5 GewStG, §§ 25 Abs. 3 und 26 GrStG).
Anlagen:
Satzungsentwurf