Betreff
Erlass einer Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Kamen
Vorlage
132/2010
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die vorgelegte „Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer und Gewerbesteuer in der Stadt Kamen“.


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Die Stadt Kamen ist aufgrund der §§ 1 und 25 des Grundsteuergesetzes zur Erhebung von Grundsteuern berechtigt und nach den §§ 1 und 16 des Gewerbesteuergesetzes zur Erhebung von Gewerbesteuern verpflichtet.

 

Die Festsetzung der einzelnen Hebesätze (Grundsteuern A + B, Gewerbesteuern) zur Ermitt­lung der Steuerhöhe erfolgt in der Regel im Rahmen der zu erstellenden Haushaltssatzung für das jeweilige Haushaltsjahr. Entsprechend hat der Rat der Stadt Kamen mit Beschluss vom 30.11.2010 die Steuersätze für die Grundsteuer für 2011 festgesetzt (vgl. § 6 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2011). Soweit die Haushaltssatzung zu Beginn des Erhebungszeitraumes zwar beschlossen, aber noch nicht in Kraft getreten ist, kann die Festlegung der Hebesätze auch durch eine besondere Abgabensatzung (Steuerhebesatz-Satzung) erfolgen. In einem solchen Fall haben die Hebesätze in der Haushaltssatzung nur deklaratorische Bedeutung.

 

Da der Zeitpunkt der Veröffentlichung und somit des Inkrafttretens der vom Rat beschlossenen Haushaltssatzung für das Jahr 2011 mit der Festlegung der Steuerhebesätze aufgrund des be­stehenden Haushaltssicherungskonzeptes ungewiss ist, soll die Festlegung der Hebesätze für die Realsteuern aus Gründen der Rechtssicherheit und insbesondere auch unter Berücksich­tigung der gegenüber dem Vorjahr höheren Hebesätze durch eine besondere Hebesatz-Satzung ergänzt werden.

 

Die Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuern wurden zuletzt mit Wirkung vom 1.1.2003 angehoben. Ab 1.1.2011 sollen die Hebesätze für die Grundsteuern auf der Grundlage des be­stehenden Haushaltssicherungskonzeptes wie folgt verändert werden:

 

                                                                                                                       Jahr              Jahr

                                                                                                                       2010             2011

 

1.      Grundsteuer

 

1.1.  für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im Sinne des

       § 2 Nr. 1 Grundsteuergesetz (Grundsteuer A) auf                                 265 v.H.      280 v.H.

 

1.2    für die Grundstücke im Sinne des § 2 Nr. 2 Grundsteuergesetz

       (Grundsteuer B) auf                                                                                410 v.H.      440 v.H.

 

2.    Gewerbesteuer auf                                                                                 460 v.H.      460 v.H.

 

Eine Änderung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer ist nach dem Haushaltssicherungs­kon­zept erst für das Jahr 2012 vorgesehen.

 

Mit den neuen Hebesätzen ergeben sich für das Jahr 2011 bei der Grundsteuer A Mehrbeträge in Höhe von rd. 3.400 € und bei der Grundsteuer B in Höhe von rd. 395.000 €.

 

Die Höhe der festgesetzten Hebesätze bedarf keiner aufsichtsbehördlichen oder landesrecht­lichen Genehmigung; die rückwirkende Festsetzung der Hebesätze zum 1.1.2011 ist gesetzlich ausdrücklich zugelassen (§ 16 Abs. 3 und 5 GewStG, §§ 25 Abs. 3 und 26 GrStG).


Anlagen:

 

Satzungsentwurf