Beschlussvorschlag:
- Die Haushaltssatzung 2011 mit ihren Anlagen wird beschlossen.
- Das fortgeschriebene Haushaltssicherungskonzept 2011 wird - wie vorgelegt- beschlossen.
- Die Dringlichkeitsliste der Stadt Kamen und der Stadtentwässerung Kamen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen der HSK – Kommunen nach § 82 GO NRW für das Haushaltsjahr 2011 wird beschlossen.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Zu A und B:
Der Entwurf der
Haushaltssatzung 2011 mit ihren Anlagen wurde am 04.11.2010 in den Rat eingebracht.
Gemäß § 80 Abs.4 GO
NRW ist die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen vom Rat in der öffentlichen
Sitzung zu beraten und zu beschließen.
Mit der Haushaltssatzung
ist gleichzeitig das fortgeschriebene Haushaltssicherungskonzept (HSK) für das
Haushaltsjahr 2011 zu beraten und zu beschließen, welches ebenfalls in der
Sitzung des Rates am 04.11.2010 eingebracht worden ist.
Die Fortschreibung
eines bereits für den Produktplan 2010 aufgestellten HSK im Zusammenhang mit
der Erstellung des Produktplans 2011 ist erforderlich, da die Voraussetzung des
§ 76 Abs. 1 Ziffer 2 GO NRW gegeben ist.
Die in § 76 Abs. 2
GO NRW fixierte Bedingung, dass aus dem HSK hervorgehen muss, dass der Haushaltsausgleich
gem. § 75 Abs. 2 GO NRW spätestens im letzten Jahr der mittelfristigen Ergebnis-
und Finanzplanung wieder erreicht wird, kann nicht erfüllt werden.
Ein eventueller
Erstattungsbetrag des Landes NRW für die in 2010 angefallenen außerplanmäßigen
Aufwendungen, zur Beseitigung der Altlasten im Bereich Bahnhofsumfeld, wurde im
Produktplan 2011 nicht berücksichtigt. Sollte im Laufe des Jahres eine
Förderung in Höhe von 80 % seitens des Landes NRW positiv beschieden werden, wird
der außerordentliche Ertrag das im Produktplan 2011 ausgewiesene Jahresergebnis
entsprechend verbessern.
Zu C:
Ergänzend zum
Entwurf der Haushaltssatzung 2011 ist gemäß § 82 GO NRW eine Dringlichkeitsliste
zu den Investitionen bzw. Investitionsförderungsmaßnahmen zu beschließen.
Gemäß § 82 Abs. 1
Nr. 1 GO darf die Gemeinde in der vorläufigen Haushaltsführung ausschließlich
„Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu denen sie rechtlich
verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben
unaufschiebbar sind;…“.
Eine Genehmigung
setzt gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 GO voraus, dass die Gemeinden dem Antrag auf
Genehmigung durch die Kommunalaufsicht eine nach Dringlichkeit geordnete
Aufstellung der vorgesehenen unaufschiebbaren Investitionen beifügen.
Gemäß § 82 Abs. 3
Nr. 2 GO kann der in Abs. 2 festgelegte Kreditaufnahmerahmen mit Genehmigung
der Aufsichtsbehörde überschritten werden, wenn das Verbot der Kreditaufnahme
andernfalls zu einem nicht auflösbaren Konflikt zwischen verschiedenen
gleichrangigen Rechtspflichten der Gemeinde führen würde.
Aufbau der
Investitions-Dringlichkeitslisten:
Die Stadt Kamen hat
ihrem Antrag zwei Dringlichkeitslisten, eine Dringlichkeitsliste A und eine Dringlichkeitsliste
B beizufügen. Die Aufstellung der
Dringlichkeitslisten erfolgt nach dem im Leitfaden des Innenministeriums zur
Haushaltssicherung als Anlage beigefügten Muster.
Die für die Dringlichkeitsliste A relevanten
Investitionsmaßnahmen beziehen sich auf folgende rentierliche Aufgabenbereiche:
-
Rettungsdienst
-
Abfallwirtschaft
-
Abwasserbeseitigung
-
Straßenreinigung
-
Friedhofs-
und Bestattungswesen
In Höhe der
jahresbezogenen Auszahlungen für Eigenanteile an investiven Maßnahmen in diesen
Bereichen kann eine Kreditaufnahme genehmigt werden. Dieser Vorgehensweise
liegt die Erwägung zugrunde, dass die Auszahlungen weitgehend oder weit
überwiegend aus Gebühren/Entgelten refinanziert werden.
Die teil- und
unrentierlichen Investitionsmaßnahmen der Dringlichkeitsliste
B sind in drei Kategorien zu unterteilen und innerhalb der Unterteilung zu
ordnen. Diese Kategorien geben eine Rangfolge der „Unabweisbarkeit“ und
„Unaufschiebbarkeit“ von Investitionsauszahlungen wieder. Dabei sind folgende
Aspekte zu berücksichtigen:
-
die
Wirkungen für die künftige Entwicklung der Haushalts- und Finanzwirtschaft,
-
die
betriebswirtschaftlichen Folgekosten und
-
die
Auswirkungen auf die Entwicklung der Ertragslage und die
Eigenkapitalausstattung der Gemeinde.
Für die Dringlichkeitsliste B gelten folgende
Kategorien:
Kategorie 1: Auszahlungen für Investitionsmaßnahmen, die
im Rahmen der Erfüllung gesetzlicher Pflichtaufgaben notwendig sind
(gesetzliche Verpflichtungen, aus denen sich der Zwang zum Handeln ergibt, z.
B. Verkehrssicherungsmaßnahmen, Schulbau).
Kategorie 2: Auszahlungen für dringend notwendige
Investitionsmaßnahmen zum Erhalt und zur Sicherung der kommunalen
Vermögenssubstanz, wenn ein Verzicht oder ein zeitlicher Aufschub eindeutig
unwirtschaftlich wäre.
Kategorie 3: Weitere Auszahlungen für
Investitionsmaßnahmen, für die Fördermittel der EU, des Bundes oder des Landes
bewilligt wurden oder sicher ist, dass sie bewilligt werden.
Der jahresbezogene,
investive Anteil zweckgebundener Zuwendungen wird in der Dringlichkeitsliste
B entlastend abgezogen und der verbleibende Eigenanteil der Gemeinde angerechnet.
Bei neuen Maßnahmen
ist zu prüfen, ob in künftigen Haushaltsjahren entstehende Finanzierungsraten
(Eigenanteile) darstellbar sind, ohne den genehmigungsfähigen Kreditaufnahmerahmen
offensichtlich zu überschreiten.
Bei den Maßnahmen
aus der Investitionstätigkeit der nicht zur Dringlichkeitsliste A gehörenden
Aufgaben, und bei den Eigenbetrieben sowie eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen
mit vergleichbaren Aufgaben sind die jahresbezogenen Eigenanteile
(Investitionsauszahlungen) relevante Rechengrößen für die Ermittlung des
genehmigungsfähigen Kreditaufnahmerahmens.