Betreff
Haushaltssatzung für das Jahr 2011
Vorlage
115/2010
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

  1. Die Haushaltssatzung 2011 mit ihren Anlagen wird beschlossen.

 

  1. Das fortgeschriebene Haushaltssicherungskonzept 2011 wird - wie vorgelegt- beschlossen.

 

  1. Die Dringlichkeitsliste der Stadt Kamen und der Stadtentwässerung Kamen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen der HSK – Kommunen nach § 82 GO NRW für das Haushaltsjahr 2011 wird beschlossen.

Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Zu A und B:

 

Der Entwurf der Haushaltssatzung 2011 mit ihren Anlagen wurde am 04.11.2010 in den Rat ein­ge­bracht.

 

Gemäß § 80 Abs.4 GO NRW ist die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen vom Rat in der öffent­lichen Sitzung zu beraten und zu beschließen.

 

Mit der Haushaltssatzung ist gleichzeitig das fortgeschriebene Haushaltssicherungskonzept (HSK) für das Haushaltsjahr 2011 zu beraten und zu beschließen, welches ebenfalls in der Sitzung des Rates am 04.11.2010 eingebracht worden ist.

 

Die Fortschreibung eines bereits für den Produktplan 2010 aufgestellten HSK im Zusammen­hang mit der Erstellung des Produktplans 2011 ist erforderlich, da die Voraussetzung des § 76 Abs. 1 Ziffer 2 GO NRW gegeben ist.

 

Die in § 76 Abs. 2 GO NRW fixierte Bedingung, dass aus dem HSK hervorgehen muss, dass der Haus­haltsausgleich gem. § 75 Abs. 2 GO NRW spätestens im letzten Jahr der mittelfristigen Er­gebnis- und Finanzplanung wieder erreicht wird, kann nicht erfüllt werden.

 

Ein eventueller Erstattungsbetrag des Landes NRW für die in 2010 angefallenen außerplan­mäßi­gen Aufwendungen, zur Beseitigung der Altlasten im Bereich Bahnhofsumfeld, wurde im Produktplan 2011 nicht berücksichtigt. Sollte im Laufe des Jahres eine Förderung in Höhe von 80 % seitens des Landes NRW positiv beschieden werden, wird der außerordentliche Ertrag das im Produktplan 2011 ausgewiesene Jahresergebnis entsprechend verbessern.

 

 

Zu C:

 

Ergänzend zum Entwurf der Haushaltssatzung 2011 ist gemäß § 82 GO NRW eine Dringlich­keits­liste zu den Investitionen bzw. Investitionsförderungsmaßnahmen zu beschließen.

 

Gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 1 GO darf die Gemeinde in der vorläufigen Haushaltsführung aus­schließ­lich „Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind;…“.

 

Eine Genehmigung setzt gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 GO voraus, dass die Gemeinden dem An­trag auf Genehmigung durch die Kommunalaufsicht eine nach Dringlichkeit geordnete Aufstel­lung der vorgesehenen unaufschiebbaren Investitionen beifügen.

 

Gemäß § 82 Abs. 3 Nr. 2 GO kann der in Abs. 2 festgelegte Kreditaufnahmerahmen mit Geneh­migung der Aufsichtsbehörde überschritten werden, wenn das Verbot der Kredit­aufnahme an­dernfalls zu einem nicht auflösbaren Konflikt zwischen verschiedenen gleichrangigen Rechts­pflich­ten der Gemeinde führen würde. 

 

Aufbau der Investitions-Dringlichkeitslisten:

 

Die Stadt Kamen hat ihrem Antrag zwei Dringlichkeitslisten, eine Dringlichkeitsliste A und eine Dringlichkeitsliste B  beizufügen. Die Aufstellung der Dringlichkeitslisten erfolgt nach dem im Leitfaden des Innenministeriums zur Haushaltssicherung als Anlage beigefügten Muster.

 

Die für die Dringlichkeitsliste A relevanten Investitionsmaßnahmen beziehen sich auf folgende rentierliche Aufgabenbereiche:

 

-          Rettungsdienst

-          Abfallwirtschaft

-          Abwasserbeseitigung

-          Straßenreinigung

-          Friedhofs- und Bestattungswesen

 

In Höhe der jahresbezogenen Auszahlungen für Eigenanteile an investiven Maßnahmen in die­sen Bereichen kann eine Kreditaufnahme genehmigt werden. Dieser Vorgehensweise liegt die Erwägung zugrunde, dass die Auszahlungen weitgehend oder weit überwiegend aus Gebüh­ren/Entgelten refinanziert werden.

 

Die teil- und unrentierlichen Investitionsmaßnahmen der Dringlichkeitsliste B sind in drei Kate­gorien zu unterteilen und innerhalb der Unterteilung zu ordnen. Diese Kategorien geben eine Rang­folge der „Unabweisbarkeit“ und „Unaufschiebbarkeit“ von Investitions­auszah­lungen wieder. Dabei sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

 

-          die Wirkungen für die künftige Entwicklung der Haushalts- und Finanzwirtschaft,

-          die betriebswirtschaftlichen Folgekosten und

-          die Auswirkungen auf die Entwicklung der Ertragslage und die Eigenkapitalausstattung der Gemeinde.

 

Für die Dringlichkeitsliste B gelten folgende Kategorien:

 

Kategorie 1: Auszahlungen für Investitionsmaßnahmen, die im Rahmen der Erfüllung gesetz­licher Pflichtaufgaben notwendig sind (gesetzliche Verpflichtungen, aus denen sich der Zwang zum Handeln ergibt, z. B. Verkehrssicherungsmaßnahmen, Schulbau).

 

Kategorie 2: Auszahlungen für dringend notwendige Investitionsmaßnahmen zum Erhalt und zur Siche­rung der kommunalen Vermögenssubstanz, wenn ein Verzicht oder ein zeitlicher Aufschub eindeutig unwirtschaftlich wäre.

 

Kategorie 3: Weitere Auszahlungen für Investitionsmaßnahmen, für die Fördermittel der EU, des Bundes oder des Landes bewilligt wurden oder sicher ist, dass sie bewilligt werden.

 

Der jahresbezogene, investive Anteil zweckgebundener Zuwendungen wird in der Dringlich­keits­liste B entlastend abgezogen und der verbleibende Eigenanteil der Gemeinde ange­rechnet.

 

Bei neuen Maßnahmen ist zu prüfen, ob in künftigen Haushaltsjahren entstehende Finanzie­rungs­raten (Eigenanteile) darstellbar sind, ohne den genehmigungsfähigen Kreditauf­nahme­rahmen offensichtlich zu überschreiten.

 

Bei den Maßnahmen aus der Investitionstätigkeit der nicht zur Dringlichkeitsliste A gehören­den Aufgaben, und bei den Eigenbetrieben sowie eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen mit ver­gleich­baren Aufgaben sind die jahresbezogenen Eigenanteile (Investitionsauszahlungen) rele­vante Rechengrößen für die Ermittlung des genehmigungsfähigen Kreditaufnahme­rahmens.