Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Nach §§ 63 Abs. 2, 113 GO NRW werden die Vertreter, die Mitgliedschaftsrechte in Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrzunehmen haben, vom Rat bestellt.
Gemäß § 13 Abs. 7 Lippeverbandsgesetz sind von den Mitgliedern Delegierte für die neue Amtsperiode 2010 – 2015 zu benennen. Die Stadt Kamen kann 4 direkte Delegierte und aufgrund der verbleibenden Beitragsteileinheiten 1 Stimmgruppen-Delegierte/Delegierten entsenden. Die Delegierten können sich nicht vertreten lassen und dürfen nicht in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Lippeverbandsmitglied stehen.
Sofern mehr als 1 Delegierter zu benennen ist, muss gem. § 113 Abs. 2 GO NRW der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter dazuzählen.
In § 50 Abs. 4 GO NRW ist festgelegt, dass für das Wahlverfahren § 50 Abs. 3 entsprechend anzuwenden ist. Das bedeutet, dass ein einstimmiger Beschluss ausreicht, wenn die Ratsmitglieder sich auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Verfahren Hare-Niemeyer) in einem Wahlgang abgestimmt.