Betreff
1. Änderung des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen - Energieversorgung -
hier: Stellungnahme der Stadt Kamen
Vorlage
050/2010
Art
Beschlussvorlage

Ergebnis des Mitwirkungsverbotes gem. § 31 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (in der derzeit gültigen Fassung)

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Planungs- und Umweltausschuss der Stadt Kamen nimmt den Bericht zur 1. Änderung des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalens (LEP NRW) – Energieversorgung – zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, die als Anlage beigefügte Stellungnahme abzugeben.


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Grundlagen:

 

Die Landesregierung hat am 02.02.2010 beschlossen, das Kapitel Energieversorgung des Landes­entwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen neu zu fassen und hierfür das vorgeschrieben Änderungsverfahren durchzuführen.

 

Mit Schreiben vom 10.02.2010 hat das zuständige Ministerium  für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen die Verfahrensunterlagen mit der Bitte um Stellung­nahme bis zum 15.07.2010 an die Stadt Kamen übersandt. Jeweils ein Exemplar der Verfah­rensunterlagen wurde am 28.04.2010 den Mitgliedern des Planungs- und Umweltausschusses zur Verfügung gestellt.

 

Rechtsgrundlage für die LEP-Änderung ist das Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22.12.2008. Das Raumordnungsgesetz legt fest, dass in Raumordnungsplänen für einen bestimmten Pla­nungs­raum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grund­sätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen sind. Dabei sind die Regionalpläne aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet zu entwickeln.

 

 

Inhalt der 1. Änderung des LEP – Energieversorgung –

 

Durch die vorgesehene Änderung sollen u.a. die planerischen Vorraussetzungen einer nach­haltigen Energieversorgung geschaffen werden. Erreicht werden soll das Ziel durch

  1. den Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien,
  2. die verstärkte Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung und
  3. die Erneuerung des Kraftwerkparkes.

 

Gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz soll der Anteil der erneuerbaren Energien an der Strom­versorgung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30 % steigen. In NRW sollen hierbei für die Nutzung erneuerbarer Energiequellen noch nicht ausgeschöpfte Potentiale z.B. bei Windkraft, Bioenergie, Geothermie und Solarenergie heran gezogen werden. Zudem setzt man in den nächsten Jahren auf technische Neuerungen und effizientere Anlagentechniken.

 

Hinsichtlich der Kraft-Wärme-Kopplung könne die Energieeffizienz von Kraftwerken noch gestei­gert werden. Zu diesem Zwecke müssen zukünftig Kraftwerke und Wärmenutzer räumlich enger zugeordnet werden. Im Interesse einer dezentralen Versorgung soll die Möglichkeit eröffnet wer­den, Kraftwerke in geeigneten, regionalplanerisch festgelegten Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen zu bauen. Des weiteren könnten diese Anlagen als räumlich und funktio­nal untergeordnete Nebenanlagen auch außerhalb von GIB errichtet werden.

 

Es werden 36 Standorte von bereits bestehenden oder genehmigten Kraftwerken mit einer Feuerungs­wärmeleistung von mindestens 300 Megawatt gesichert. Von den dargestellten Standorten liegen 18 d.h. die Hälfte im Ruhrgebiet. Davon wiederum sind die Hälfte im nörd­lichen Ruhrgebiet und fünf im Lippe-Raum dargestellt. Hierdurch wird eine überproportionale Kraftwerkshäufung im nördlichen Ruhrgebiet und hierbei v.a. im Lippe-Raum bis zum Jahre 2025 (Laufzeit des LEP) festgeschrieben. Die im LEP dargestellten Kraftwerksstandorte sind in den Regionalplänen zu übernehmen.

 

Der Bau von Kernkraftwerken für die Energieversorgung wird zukünftig in Nordrhein-Westfalen ausgeschlossen.

 

Die gem. § 9 Abs.  1 ROG i.V.m. § 7 Abs. 7 ROG durchgeführte Umweltprüfung für die 1. Ände­rung des Landesentwicklungsplanes kommt zu dem Ergebnis, dass mit den Festlegungen zu den Kraftwerksstandorten und zur Nutzung der erneuerbaren Energiequellen erhebliche positive Umweltauswirkungen im Hinblick auf die Unterstützung der Klimaschutzziele verbunden sind.

 

 

Situation im Kreis Unna und der Stadt Kamen

 

Im Kreis Unna befinden sich allein vier Standorte, die über das Ziel (D.II 2-1) abgesichert wer­den sollen. Dabei handelt es sich um die Kraftwerke in Werne-Stockum, in Bergkamen-Heil und zwei Standorte in Lünen. Die Stadt Kamen ist nicht direkt durch die Änderung betroffen. Aller­dings ist im Flächennutzungsplan eine Konzentrationszone für Windkraftanlagen ausgewiesen. In der direkten Nachbarschaft befindet sich eine weitere Windkraftanlage. Die Nutzung der Solar­energie gewinnt zunehmend im gesamten Gemeindegebiet v.a. im Bereich der privaten Nutzung von Solarthermie-, bzw. von Photovoltaikanlagen an Bedeutung.

 

 

Stellungnahme der Stadt Kamen

 

Auf Grundlage des Bundesraumordnungsgesetzes haben die einzelnen Bundesländer im Rah­men der Landesplanung für eine entsprechende Landesentwicklung Sorge zu tragen. Dabei sollen negative Entwicklungen verhindert und positive ermöglicht und gefördert werden. Durch die vorgesehene Änderung sollen u.a. die planerischen Vorraussetzungen einer nachhaltigen Energieversorgung geschaffen werden. Ziel ist es, eine landesweite, dauerhaft sichere, kosten­günstige, klima- und umweltverträgliche Energieversorgung auf Basis bestehender Gesetzes­grundlagen zu gewährleisten. Trotz der grundsätzlichen Bereitschaft die Energieversorgung Nordrhein-Westfalens zukünftig effizient und nachhaltig, unter Berücksichtigung des Ausbaus erneuerbarer Energien, zu gestalten, ist die Umsetzung nur unzureichend gelungen.

 

Gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz soll der Anteil der erneuerbaren Energien an der Strom­versorgung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30 % steigen. Die erste Änderung des Landes­entwicklungsplanes formuliert allerdings keine eindeutigen Zielvorgaben, wie der Anteil konkret gesteigert werden soll. Stattdessen setzt die Landesplanung auf zukünftige technische Möglich­keiten. Hier soll der Windkraft, durch das sogenannte „Repowering“ – der Austausch bestehen­der durch leistungsfähigere Anlagen - eine besondere Bedeutung zukommen. Zur Sicherstellung der Zielformulierungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist eine vage Hoffnung auf effek­tive­re Technologien zu wenig. Im Rahmen der 1. Änderung des Landesentwicklungsplanes sind daher konkrete Maßnahmen zu formulieren, die den Ausbau der erneuerbaren Energien ent­sprechend der gesetzlichen Ziele tatsächlich gewährleistet.

 

Von den 36 im LEP dargestellten Kraftwerken befinden sich 18 im Ruhrgebiet und alleine vier im Kreis Unna. Damit ist die Region in der sich die Stadt Kamen befindet erheblich durch ent­sprechen­de Standorte belastet. Eine Energieversorgung, die alle Teile des Landes Nordrhein-Westfalen zu gleichen Teilen tangiert, ist durch die landesplanerisch gestützte Standortauswahl nicht ersichtlich. Hierdurch werden jahrelange Bemühungen der Region Ruhrgebiet, im konkre­ten Fall der Stadt Kamen, den Strukturwandel, hin zu einer Wissens- und Dienstleistungsregion von hoher Lebensqualität, zu bewerkstelligen, konterkariert.

Konkret sichert der Landesentwicklungsplan zukünftig alle Standorte, auf denen sich Kraftwerke mit einer Feuerungsleistung von mehr als 300 Megawatt befinden. Eine Unterscheidung zwischen modernen, zukunftsfähigen Kraftwerken und veralteten Anlagen gibt es nicht. Statt sämtliche Standorte darzustellen und langfristig zu sichern sollten nur diejenigen dargestellt werden, die im Planungszeitraum des Landesentwicklungsplanes – bis 2025 – weiterbetrieben werden sollen und die den Anforderungen an eine emissionsarme Stromerzeugung ent­sprechen.

 

Das Ziel Kernkraftwerke in Nordrhein-Westfalen zur Energieversorgung auszuschließen wird ausdrücklich begrüßt.