Betreff
Zuwendungen an die Fraktionen für Geschäftsbedürfnisse
Vorlage
043/2010
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Beschluss vom 14.12.1995, geändert durch die Beschlüsse vom 19.09.1996, 11.12.1997 und 01.10.1999, wird unter Punkt 3 mit Wirkung ab 01.01.2011 wie folgt geändert:

 

Jeder Fraktion werden Zuwendung zu den sächlichen Geschäftsbedürfnissen gewährt, deren Höhe sich aus einem Sockelbetrag in Höhe von 1.000,00 Euro je Fraktion und entsprechend der Fraktionsstärke 800,00 Euro pro Ratsmitglied zusammensetzt.


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Nach Maßgabe des § 56 Abs. 3 GO NRW gewährt die Gemeinde den Fraktionen aus Haus­haltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäfts­führung. Die nähere Gestaltung der Zuwendungen obliegt der Gemeinde und wird durch Be­schluss des Rates geregelt.

 

Mit Beschluss vom 14.12.1995, geändert durch die Beschlüsse vom 19.09.1996, 11.12.1997 und 01.10.1999, wurde unter Punkt 3 geregelt, dass die Zuwendungen zu den sächlichen Geschäftsbedürfnisse folgendermaßen berechnet werden:

Es wird ein Sockelbetrag in Höhe von 1.275,00 Euro je Fraktion und entsprechend der Fraktions­stärke ein Betrag in Höhe von 1.000,00 Euro pro Ratsmitglied gewährt.

 

Ihm Rahmen des Haushaltssicherungskonzeptes wurde in der Sitzung des Rates am 17.03.2010 mit dem Maßnahmeblatt 8 beschlossen, den Sockelbetrag je Fraktion auf 1.000,00 Euro zu reduzieren. Des Weiteren soll der von der Fraktionsstärke abhängige Betrag um 20 % und somit auf 800,00 Euro pro Ratsmitglied reduziert werden.

 

Das durch diese Maßnahme zu erzielende Einsparpotential beträgt 10.000 Euro jährlich.

 

Die v.g. Reduzierung soll ab dem 01.01.2011 wirksam werden.