Beschlussvorschlag:
Frau/ Herr wird
gemäß § 41 Abs.1 Ziffer c) GO NRW i.V.m. § 50 Abs.2 GO NRW i.V.m. § 71 Abs.1
S.3 GO NRW als 1. Beigeordnete/r der Stadt Kamen gewählt und damit zur
allgemeinen Vertreterin/zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters und zur
Kämmerin/zum Kämmerer bestellt.
Frau/Herr ist
zum 01.07.2010 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer
von 8 Jahren zur/zum 1.Beigeordneten der Stadt Kamen zu ernennen.
Die Besoldung erfolgt gemäß § 2 Abs.2 Eingruppierungsverordnung nach der
Besoldungsgruppe B 2. Die monatlich zu zahlende Aufwandsentschädigung richtet
sich nach den jeweils zulässigen Höchstbeträgen der Eingruppierungsverordnung.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Bedingt durch das Ausscheiden des Herrn Hans-Jochen Baudrexl ist die
Position der/des 1.Beigeordneten nachzubesetzen.
Im Januar/Februar 2010 erfolgte eine überregionale Ausschreibung. Darin
wurde eine dynamische Persönlichkeit mit hoher sozialer Kompetenz sowie der
Befähigung zum Richteramt gesucht. Ferner werden überdurchschnittliches
Engagement, Entscheidungsfreude, Durchsetzungskraft, betriebswirtschaftliches
Denken und Kreativität vorausgesetzt. Umfassende Fachkenntnisse und
Verwaltungserfahrung, insbesondere im Finanzsektor, werden erwartet. Die
Bewerber/-innen sollen in der Lage sein, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
motivierend zu führen sowie leistungs- und zielorientiert zu leiten.
Desweiteren sollen die Bewerber es verstehen, eine bürgerorientierte Verwaltung
weiter zu entwickeln sowie mit politischen Gremien und dem Bürgermeister der
Stadt Kamen vertrauensvoll und konstruktiv zusammenzuarbeiten.
Auf die überregionale Stellenausschreibung gingen hier 16 Bewerbungen
ein, aus denen 3 Personen in die engere Auswahl für die Position der/des
1.Beigeordneten kamen. Diese Bewerber haben die Möglichkeit erhalten, sich den
Fraktionen vorzustellen. Ein Bewerber zog am 21.04.2010 seine Bewerbung zurück.
Gemäß § 71 Abs.3 GO NRW müssen die Beigeordneten die für ihr Amt
erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende
Erfahrung für dieses Amt nachweisen. In kreisfreien Städten und großen
kreisangehörigen Städten muss mindestens einer der Beigeordneten die Befähigung
zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen. In den übrigen
Gemeinden muss mindestens einer der Beigeordneten mindestens die Befähigung für
die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen.
Die Wahlzeit beträgt gemäß § 71 Abs.1 S.3 GO NRW 8 Jahre. Die
Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit richtet sich nach der
Eingruppierungsverordnung.
Die Wahl der/des 1. Beigeordneten erfolgt nach § 41 Abs.1 Ziffer c) GO
NRW i.V.m. § 50 GO NRW i.V.m. § 71 Abs.1 S.3 GO NRW. Danach ist die vorgeschlagene
Person gewählt, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Gemäß § 50 Abs.5 GO NRW zählen bei
Beschlüssen und Wahlen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung
der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit.
Die Wahl der/des 1. Beigeordneten wird gemäß § 50 Abs.2 GO NRW, wenn das
Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht, durch offene
Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen.
Dies gilt auch dann, wenn die Geschäftsordnung vorsieht, dass
Personalangelegenheiten grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln
sind. Falls in Ausnahmefällen das Bedürfnis bestehen sollte, noch vor der Wahl
eine Aussprache über die Personen der Bewerber durchzuführen, ist die
Öffentlichkeit für diese Aussprache auszuschließen.
Mit der Wahl
der/des 1.Beigeordneten ist gemäß § 19 der Hauptsatzung die Bestellung zur
allgemeinen Vertreterin/zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters verbunden.
Die/der gewählte
1. Beigeordnete ist gleichzeitig Kämmerin/Kämmerer.