Betreff
Abberufung des 1. Beigeordneten der Stadt Kamen
Vorlage
038/2010
Art
Mitteilungsvorlage

Die Mehrheit der Mitglieder der Vertretung der Stadt Kamen hat am 07.04.2010 beantragt, gemäß
§ 71 Abs.7 S.1 GO NRW für die Sitzung des Rates der Stadt Kamen am 20.05.2010 den Tagesordnungspunkt „Abberufung des 1.Beigeordneten“ auf die Tagesordnung zu setzen.

 

Das Beamtenverhältnis eines kommunalen Wahlbeamten kann neben den für Beamte auf Zeit sonst in Betracht kommenden Beendigungsmöglichkeiten durch Abberufung enden. Die Voraussetzungen und die Form der Abberufung für den vom Rat gewählten Beigeordneten sind in § 71 Abs.7 GO NRW geregelt.

 

Gemäß § 71 Abs.7 S.1 GO NRW kann der Rat Beigeordnete abberufen.

 

Der Ablauf des Abberufungsverfahrens gestaltet sich wie folgt:

 

  1. Der Antrag auf Abberufung muss von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Vertretung gestellt werden (§ 71 Abs.7 S.2 GO NRW).

 

  1. Zwischen dem Eingang des Antrages und der Sitzung des Rates muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen (§ 71 Abs.7 S.3 GO NRW).

 

  1. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen (§ 71 Abs.7 S.4 GO NRW).

 

  1. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Vertretung (§ 71 Abs.7 S.5 GO NRW).

 

  1. Ein Nachfolger ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu wählen
    (§ 71 Abs.7 S.6 GO NRW).

 

Die Voraussetzungen Nr. 1 und 2 sind erfüllt.